280 1914 hausen, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß älterer Linie haben beschlossen, folgende Prüfungsordnung zu erlassen: 81. Die Mittelschullehrerprüfung in den Thüringischen Staaten soll Volksschul- lehrern der beteiligten Staaten, welche die zweile Prüfung bestanden haben, Ge- legenheit geben, sich über die Fortbildung auszuweisen, die sie zur Verwendung besonders au Mittelschulen, Seminaren und Lyzeen befähigt. Der Prüfung können sich außerdem Geistliche und solche Kandidaten und Studierende des höheren Lehramts und der Theologie aus den beteiligten Staaten unterziehen, die mit dem Reifezengnis einer neunklassigen höheren Lehranstalt die Universität bezogen und ordnungsmäßig mindestens drei Jahre lang dem Studium ihrer Wisseuschaft auf der Universität obgelegen haben. 8 2. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt durch die oberste Schulbehörde des Staates, dem der Bewerber durch Anstellung oder mindestens drei Jahre durch Besib der Staatsangehörigleit augehört. Die Meldung ist bei ihr — von Lehrern auf dem vorgeschriebenen Dienstwege — mit Angabe der Fächer, in denen die Prüfung abgelegt werden soll, unter Beifügung folgender Schriftstücke einzureichen: 1. eines Lebenslaufs mit genauen Angaben über die Vorbereitung zur Prüfung, 2. von Lehrern: der Zeugnisse über die bestandene erste und zweite Lehrer-= prüfung; von anderen Bewerbern: des Reifezeugnisses und der Nachweise darüber, welche Vorlesungen der Bewerber gebört und an welchen Üübungen oder Kursen er teilgenommen hat. Weitere Zeugnisse, insbesondere über Führung und Gesundheit, sind auf Er- fordern beizubringen. Soll die Prüfung im Französischen oder Englischen abgelegt werden, so kann anf die Studiendauer (§ 1 Abs. 2) die auf einer ausländischen Hochschule oder auf einer Akademie für Handels= und Sozialwissenschaften verbrachte Zeit bis zu zwei Halbjahren angerechnet werden. 83. Erfolgt die Zulassung zur Prüfung, so wird die Meldung nebst den Anlagen bis zum 15. Juni an die geschäftsführende Regierung übermittelt.