1914 281 84. Die geschäftsführende Regierung ernennt den Vorsitzenden der Prüfungs- kommission, sowie nötigenfalls seinen Stellvertreter, beruft für jede Prüfung die erforderliche Kommission aus Thüringischen Schulmännern und bestimmt, wo die Klaufur, die mündliche und die praktische Prüsung abgehalten werden soll. Bei Übersendung einer Meldung kann die anmeldende Regierung gleichzeitig einen Schulmann ihres Bereichs benennen, den sie, wenn möglich, als Mitglied der Kommission bei der betreffenden Prüfung zugezogen zu sehen wünscht. Ist die Regierung eines Prüflings in der Prüfungskommission nicht vertreten, so lann sie zur Prüfung einen Vertreier entsenden, der aber daun nicht stimmberechtigt ist. Jeder Prüfling hat sich der Prüfung in Pädagogik und in zwei Unterrichts- sächern zu unterziehen. Betreffs dieser gilt die Beschräukung, daß sie entweder der Gruppe Religion, Deutsch, Geschichte, Erdkunde, Französisch, Englisch oder der Gruppe Mathematik, Naturlehre (Physik und Chemie), Nakurkunde (Votanik, Zoologie, Mineralogie), Erdkunde angehören müssen. Thceologen, welche eine der theologischen Prüfungen bestanden haben, legen die Prüfung außer in Methodik des Religionsunterrichts und Pädagogik noch in einem anderen Fach (ausgenommen Religion) ab. 8 6. In der Prüfung in Pädagogik soll der Prüfling eingehende Beschäftigung mit der Psychologie in ihrem Zusammenhang mit der Unterrichts= und Erziehungs- lehre nachweisen und zeigen, daß er innerhalb eines von ihm bezeichneten Abschnitts der neueren Zeit die Geschichte der Pädagogik sowic die Schriften eines bedentenden Pädagogen genauer kennt. Prüflinge, welche eine Lehrerprüfung nicht abgelegt haben, haben sich auch über die üblicherweise durch den Seminarunterricht übermittelten Kenninisse in Pädagogik auszuweisen. 37