234 1914 Für Anfertigung der hänslichen Arbeit, bei deren Wahl Wünsche des Prüf- liugs möglichst zu berücksichtigen sind, wird eine Frist von 8 Wochen gewährt, die nur von der geschäftsführenden Regierung verlängert werden kann. Die benußten Hilfsmittel sind genau anzugeben; eine Versicherung darüber, daß diese Angaben vollstäudig sind, und daß fremde Hilfe nicht beuutzt ist, ist den Arbeiten beizufügen. Für die Klausurarbeit werden 4 Stunden Zeit gegeben; bei Prüfung in den Fremdsprachen ist der Gebrauch eines Wörterbuchs nicht geslattet. Durch einstimmigen Beschluß kann die Prüfungskommission mit Rücksicht auf den Ausfall der Hausarbeit die Fortsehung der Prüfung ablehnen. 810. Den Termin für die mündliche und die praktische Prüfung bestimmt der Vorsitzende. 811. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für einen Prüfliug nicht über 2 Stunden; bei gleichzeitiger Prüfung mehrerer Prüflinge tritt eine angemessene Verlängerung ein. Macht sich beim Vorhandensein einer größeren Zahl von Prüflingen die Bildung von Prüfungsabteilungen nötig, so müssen doch bei jeder Prüfung 3 Mitglieder der Prüfungskommission zugegen sein. — Die mündliche Prüfung in den lebenden Fremdsprachen soll wenigstens teilweise in der betreffenden Sprache erfolgen. 812. Die praktische Prüfung besteht in einer Lehrprobe in einem der vom Prüf- ling gewählten Prüfungsfächer nach näherer Bestimmung des Vorsitzenden. Zur Vorbereitung ist dem Prüfling ein Tag Zeit zu lassen. Bei Beginn der Lehr- probe ist ein schriftlicher Entwurf einzureichen. — Prüflingen, welche in Natur- lehre geprüst werden, muß Gelegenheit geboten werden, ihre Bekanntschaft mit physikalischen Justrumenten und mit den für den Unterricht erforderlichen praktisch- chemischen Arbeiten darzutun. Prüflingen, welche eine Lehrerprüfung nicht abgelegt haben, kann eine zweite Lehrprobe im zweiten Prüfungsfach auferlegt werden. 1s3. . Nach dem Ausfall der gesamten Prüfung entscheidet die Kommission durch Mehrheitsbeschluß, ob die Prüfung bestanden ist; bei Stimmengleichheit entscheidet