1914 239 86. Wer ohne Ermächtigung der Lotterieverwaltung gewerbsmäßig Lose oder Los- abschnitte der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie oder Urkunden, durch die An- teile an solchen Losen oder Losabschnitten zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, feilhält, anderen überläßt oder zur Überlassung anbietet, wird mit Geldstrafe von einhundert bis eintausendfünfhundert Mark bestraft. Wer gewerbsmäßig geringere als die genehmigten Anteile oder Abschnitte von Losen anderer öffentlicher Lotterien oder Ausspielungen oder Urkunden, durch die Anteile oder Abschnitte dieser Art zum Eigentum oder zum Gewinnbezug über- tragen werden, feilhält, anderen überläßt oder zur Überlassung anbietet, wird mit der gleichen Strafe bestraft. Auch den trifft dieselbe Strafe, der ein Geschäft der in Abs. 1 oder Abs. 2 be- zeichneten Art als Mittelsperson fördert. 87. Wer gewerbsmäßig Lose oder Losabschnitte einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung, die uur für einen Teil des Fürstentums zugelassen ist, außerhalb dieses Gebietes feilhält, anderen überläßt oder zur Überlassung anbietet, obwohl die räumlich beschränkte Zulassung aus dem Lose ersichtlich ist, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. Wer gewerbsmäßig Lose oder Losabschnitte einer außerhalb des Fürstentums veranstalteten Lotterie oder Ausspielung, die nur in einer bestimmten Anzahl mit behördlichem Stempel versehener Lose im Fürstentum zugelassen ist, ohne diesen Stempel feilhält, anderen überläßt oder zur Überlassung anbietet, verfällt der gleichen Strafe, wenn diese Beschränkung der Zulassung der Lotterie aus dem Lose ersichtlich ist. 88. Jedes einzelne Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften dieses Gesebzes, insbe- sondere jedes einzelne Auffordern zur Beteiligung an Losgesellschaften, jede einzelne Verkaufs-, Überlassungs= oder Vertriebshandlung, jedes einzelne Anbieten und jedes einzelne Veröffentlichen und Bekanntmachen von Gewinnen wird als besonderes selbst- ständiges Vergehen bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen zusammenhängen und auf einen einheitlichen Vorsatz des Täters oder Teilnehmers zurückzuführen sind. 38