246 1914 von ihm vorgeschriebenen Dienstes und zum Einhalten der vorgeschriebenen Orb- nung und Disziplin. Der Dienst der Bürgerwehr ist ein Ehrendienst und deshalb unbesoldet. Art. 5. Die Bürgerwehr erhält Dienstabzeichen. Sie wird mit Gewehren, die zu diesem Zwecke vom Königlich Preußischen Kriegsministerium zur Verfügung gestellt werden, bewaffnet. Art. 6. Der Oberführer der Bürgerwehr, sowie die Wehrmänner werden auf ge- wissenhafte Dienstführung verpflichtet. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- lichen Insiegel. So geschehen Rudolstadt, den 22. August 1914. (L. S Günther. Frhr. v. d. Recke. — — —