248 1914 1. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ erhält der letzte Sap des Abs. vl folgende Fassung: Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Auf- nahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Ver- merk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. Im Abs. k###n wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest“ ersetzt durch den Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist". 2. Im § 18a „Postprotest“ erhält der 2. Satz des zweiten Abs. unter # folgende Fassung: Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am zweiunddreißigsten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. 3. Vorstehende Aunderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 6. August 1914. 4 Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke.