1914 249 s XXXVI. Verordnung vom 13. Angust 1914 über die Abänderung der Verordnung, die Organisation der unteren Verwaltungsbehörden und die Gegenstände der ortspolizeilichen Tätig- keit betreffend. In Abänderung der Verordnung vom 1. Mai 1858 (Ges.-S. S. 106) wird folgendes bestimmt: § 5 erhält folgende Fassung: Polizeiliche Geldstrafen fließen vom 1. April 1915 ab, soweit sie nicht in der verletzten Strafvorschrift einer anderen Kasse überwiesen werden, in die Kassen der- jenigen Behörden, die die Strafe rechtskräftig festgesetzt oder mit Erfolg angefordert haben. Treten Haftstrafen an Stelle unbeibringlicher Geldstrafen, so fallen die Kosten der Strafvollstreckung, soweit Ortspolizeibehörden die Strafe festgesetzt haben, diesen zur Last. Vom Gericht auf erhobenen Einspruch erkannte Geldstrafen fließen in die Gerichtskasse. Das Gleiche gilt für den etwaigen Erlös aus einem rechtskräftig eingezogenen Gegenstande. Rudolstadt, den 13. August 1914. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. Frhr. v. d. Recke.