1915 39 Gesetzlammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 4. Stück vom Jahre 1915. Inhalt: erord- das weitere BR 1891. S. Fet om und VI. Polizei-Verordnung vom 18. März 1915 über das polizeiliche Meldewesen. Zusätlich zu den §§ 1 und 2 der Verordnung vom 30. November 1892 (Ges.-S. S. 231) verordnen wir auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. De- zember 1892, betreffend die Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges.-S. S. 238), was folgt: Die Ortspolizeibehörde des neuen Wohnorts ist, falls im Anmeldeschein über- haupt der neue Wohnort nicht angegeben ist oder der neue Wohnort mit dem an- gegebenen nicht übereinstimmt, verpflichtet, der Ortspolizeibehörde des lebten Wohn- orts des Anziehenden von dem Anzuge Mitteilung zu machen. Rudolstadt, den 18. März 1915. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, Abteilung des Innern. Werner. Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesezkammlung LXXVI. Ausgegeben in Rudolfladt am 1. April ois.