1915 51 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 6. Stück vom Jahre 1915. Inhalt: Ministerial Verordumg zur Anssuhtung des 8 376 Reichsversicherungd rduung As XVI. Ministerial-Verordnung vom 17. Mai 1915 zur Ausführung des § 376 R.V.O. Auf Grund des § 376 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (R.G. Bl. S. 509) wird verordnet, was folgt: J. Der Abschlag von den Preisen der Arzueitaxe, den die Apothelen zu ge- währen haben, bestimmt sich nach der Ministerial-Verordnung vom 9. April 1906, die Rabattgewährung der Apotheler betressend (Ges. S. S. 30), mit der Maßgabe, daß von der Abschlagsgewährung ausgenommen sind: Heilsera, Tuberkulin im un- verdiunten Zustand und die nach Nummer 21 Abs. 1 der Arzneitaxe berechneten, fabrikmäßig hergestellten Arzneizubereitungen. II. 1. Die Höchsipreise von solchen einfachen Arzneimitteln, die sonst ohne Ver- schreibung (im Handverkauf) abgegeben zu werden pflegen, werden bis auf weiteres so festgesetzt, wie es aus der Aulage A ersichtlich ist. 2. Der Mindestpreis für ein abzugebendes Handverkaufsmittel ohne Gefäß beträgt 10 Pf. 3. Werden Kassenpackungen sabrikmäßig hergestellt, so sind siets diese ab- zugeben. Fürstl. Schworzb.-Nudolft. Gesetzsommlung l.XXVI. Ausgegeben in Rudolfladt am 6. Juni u.