1916 41 Gesetzjammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 7. Stück vom Jahre 1916. Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 241. Dezember 1915 über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne. S. 11. ½ XVII. Ministerial-Bekanntmachung vom 19. August 1916 zur Ausführung des Reichsgesetes vom 24. Dezember 1915 über vor- bereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne. Auf Grund des Gesetzes über vorbereiteude Mahnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915, (Reichsgesetzbl. S. 897) und der vom Bundes-= rat erlassenen Ansführungsbestimmungen vom 27. Jannar 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 27) bestimmen wir hiermit, was folgt: J. Die im 81 des Gesetzes bezeichneten Gesellschaften haben die Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse nebst den Gewinn= und Verlustrechuungen der Friedensge- schäftsjahre (§ 5 des Gesetzes) und der Kriegsgeschäftsjahre (§ 2 des Gesetzes) so- wie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen und nötigenfalls den besonderen Nachweis über die Bildung der geseblichen Sonderrücklage und die Berechnung der Mehrgewinne (§ 2 der Ausführungsbestimmungen) dem Einkommen= slener-Veranlagungskommissar erstmalig bis zum 30. September 1916 einzureichen. Sofern die vorgeschriebenen Unterlagen für die in Betracht kommenden Ge- schäftsjahre bis dahin noch nicht vorliegen, sind diese Unterlagen innerhalb eines Monats nach der Genehmigung des Jahresabschlusses einzureichen. Ausgegeben in Ruvolstadt am 31. August 1916. Fursil. Schwarzb.· Nudolst. Ecsehsammlung IXXVII. 6