1917 - Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 2. Stück vom Jahre 10917. Inhalt= Verordnund berressend einen *—** zur —— 6. 7 V. Verordnung vom 30. Jannar 1917, betr. einen Nachtrag zur Gerichtsschreiberordnung. Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten und bezüglich des gemeinschaftlichen Landgerichts in Rudolstadt im Einverständnis mit den be- teiligten Regierungen werden der Gerichtsschreiberordnung vom 18. Juli 1913 (Ges.-S. S. 231) folgende Bestimmungen eingefügt: g 21a. Die Justizanwärter, die die Gerichtsschreiberprüfung bestanden haben, führen, soweit sie nicht etatsmäßig angestellt sind, den Titel Aktuar. Die Aktuare können von der Justizverwaltung dem Gericht oder der Staats- anwaltschaft zur unentgeltlichen Beschäftigung überwiesen werden. Die etatsmäßig angestellten Gerichtsschreiber führen den Titel Sekretär (Amts- gerichts-, Landgerichtssekretärz. S 28a. Die elatsmäßig angestellten Gerichtsschreibergehilsen führen den Titel Assistent. (Amtsgerichts-, Landgerichtsassistent). Rudolstadt, den 30. Januar 1917. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, Justizabteilung. Werner. –Y in Mndolftadt am 28. Februar r*¾W' Fürrftl. Schworzb.Rudolh. Orsehsammüung I.)NVn.