1917 45 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 9. Stück vom Jahre 10917. Inhalt: Gesetz, betressend die Verlöngerung der laufenden Wahlperioden der Landlagsabge- ordneien S. 45. — Gesey, belresiend die weitere Verlängerung der Wahlperioden der Mitglieder der Stadträte und der Gemeinderäte S. 46. — Geset, betressend Verlängerung der Geltung des Gesetzes vom 24. Mai 1917, betresfend einen Kriegs- zuschlag zu den Tagegeldern der Beamten auf Dienstreisen S. 47. — Gesetz, be- tressend die Tagegelder, Reise- und Übernachlungskosten der Kommissionsmitglieder S. 47. — Geset, betressend einen Kriegszuschlag zu den Tagegeldern der Landlags- abgeordneten S. 48. — Gesetz, betressend die Erhebung eines Zuschlags zur Reichs- rbschaftslleuer S. 49. — Polizeiverordnung, belrefsend das Tobakrauchen jugendlicher Personen S. 50. — Ministerial= Verordnung zur Aussührung der Verordnung, be- treffend den Handel mit Opium und anderen Beläubungsmitteln S. 51. NAXXVI. Gesetz vom 8. Dezember 1917, betreffend die Verlängerung der laufenden Wahlperiode der Landtags- abgeordneten. Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landiags, was folgt: Einziger Artikel. Die laufende Wahlperiode der Landtagsabgeordneten wird bis zum 31. März 1919 verlängert. Ausgegeben in Rudolstadt am 31. Dezember 1917. Fa#s#l. Schwarzb.-Rudolß. Gesehsammlung I.IXVI. o