1917 bs Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 10. Stück vom Jahre 1917. Inhalt: Veseh, berreffend die Versorung der Witwen und Waisen der Staatsdiener S. 53. — Polizeivorordnung, betressend das Verbot des Betretens von Holzschlägen während des Fällens und der Aufarbeitung des Holzes S. 56. — Ministerial-Bekannt- machung, betressend eine weitere Anderung des Gesetzes über die Schonzeit des ildes S. 57. XXIXIV. Gesetz vom 12. Dezember 1917, betreffend die Versorgung der Witwen und Waisen der Staatsdiener. Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 81. Die Witwe eines unwiderruflich angestellten Staatsbieners, gleichviel ob er zur Zeit seines Todes im Dienste stand oder in den Ruhe= oder Wartestand ver- sebt war, und seine hinterbliebenen ehelichen oder durch nachfolgende Ehe oder Ehe- lichkeitserklärung legitimierten Kinder erhalten Witwen= und Waisengeld nach Maß- ghabe der nachfolgenden Bestimmungen. i-le Das Witwengeld beträgt jährlich drei Zehntel des von dem Staatsdiener zur Zeit seines Ausscheidens aus dem Dienste bezogenen ruhegehaltsfähigen Dienst- einkommens. Ausgegeben in Rudolslabt am 2. Januar 106. Fürhl. Schworzb.-Radolkt. Gesehlammlung LXIVIn.