1918 ¾l7 Gesetztjammlung für Schwarzburg-Rudolstadt. I7. Stück vom Jahre 1918. XXXVI. Wahlgesetz für den Landtag des Freistaates Schwarzburg-Rudolstadt vom 8. Dezember 1918. Auf Antrag des Ministeriums verordnet der Londtag, was folgt: 81. Die Mitglieder des Landtags werden in allgemeinen, unmittelbaren und ge- heimen Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Jeder Wähler hat eine Stimme und darf nur an einem Orte wählen. 5 2. Wahlberechtigt sind alle deutschen Männer und Frauen, die am Wahltage das 20. Lebensjahr vollendet haben und in Schwarzburg-Rudolstadt wohnhaft sind. 83. Die Personen des Soldatenstandes sind berechtigt, an der Wahl teilzunehmen. 8 Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 1. wer entmündigt ist oder unter vorläusiger Vormundschaft socht, 2. wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte ermangelt. Ausgegeben in Nudolstadt am 20. Dezember 1918. Schwarlb.-Nudolst. Gele iammluna I.XXII. 11