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        <title>Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918.</title>
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            <idno>gs_schwarzburg_rudolstadt_1918</idno>
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        Gesetzsammlung 
fũr 
Schwarzburg-Rudolstadt. 
1918. 
Neunundsiebzigster Jahrgang. 
  
Rudolstadt. 
Druck und Verlag der Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei, 
F. Milaff-
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        *“ 
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Inhalts-Derzeichnis. 
Nr. 
1. Höchster Erlaß vom 1. Jannar 1918, betressend die Verdienst-Medaille und 
die Auerkennungs. Medaille mit der Spange 1917 (Ges. S. 1917 S. 37). 
2 Geseh vom 3. Jannar 1g9##, betressend die Feststellung des Prozentsatzes für 
die während der Finanzperiode 1918 bis 1920 zu erhebende Grund= und 
Gebäudestener 
3. Gesetz vom 16. Jonnar lous, fkenffen bie Versorgung der Witwen und 
Waisen der Volkeschullehrer 
4. Miniseerlal. Mennfmahnny vom 27. Jamnar idis aber die gnodenweise 
Löschung von Strafen im Strafregister und in den polizeilichen Listen 
5. Köchsler Erlab vom 10. örhruar 1918 über die Stistung des Anna--Luisen- 
Verdienstzeichens 
6. MnisterialBeahnntmachung vom zi. Jaunar ols, berressend bie Sahung 
der Pfarrer. Witwen= und Waisenkasse der evangelisch-lutherischen Landes- 
kirche des Fürstenuums 
7. Verordn#ung vom 10. Februar lons über bie Ablurzung des jurisiischen Vor- 
bereilungsdienstes für Grisgsteinehner . 
Sperordsnusvomcllpvsbetnssenb die Einberusung bes 
des Fürstentums 
O. Gesetz vom 18. Mai 1916. betressend Erhöhmg der Besoldung . 
10. Gesehh vom 22. Mai 1918 über die Anwendung des §8 66 des Reichsmiliter. 
gesetzes vom 3 8 auf Geistliche und Volksschullehrer 
11. Gesetz vom 23. Mai 1918, betressend Berücksichtigung des Kriegszustandes tei 
Anstellungen im Staats-, Kirchen, und Schuldieust . 
12. Gesehz vom 24. Mai 1918 über eine weitere Abänderung der gesehlichen Be. 
stimmungen wegen der Pensionierung der Zivilstaatsdiener 
183. Gesetz vom 25. Mai 1918 Über die weilere Atanberung ber Cemeindeorbnung 
vom 9. Juni 1876 
14. Mintsterlel Resanatmachung vom 26. Mai 1918, betreffend den Sitaals 
verlrag ũber die Errichiung eines genieinschaftlichen Eichanites. 
16. Perordnung des Varsuichen Rirchenruis vom 25. Mai 1918, ennsend bie 
Konfirmation 
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88. 
Gesetz vom 31. Mai 1918 Über den n Staalehoudhallylan für die Rechnungs- 
jahre 1918 bis 1920. 
. Minislerial- Nelsnntmacung vom 30. Mai lois über die Vermeidung 
von Doppelbesteuerungen bei der Heranziehung von Arbeilern zu direkten 
Kommunalsteuern 
.Mlinislerlals· .„Pesanntwachung vom 6. Imu idis über die Verechnng# von 
Kilometergeldern bei Dienstreisen der Beomien 
FJUl ’einisterlal-Berordnung vom 7. Juni 1918, betressend ! die Einhebung der 
Gewerbe= und der Betriebsstener für die Rechnungsjahre 1918 bis 1920 
Perordnung vom 16. Juli 10/8 ur Ausführung des Gesetzes vom 12. 9Juli 
1877, betreffend die Fischere 
Moigerier Wegannfanchuog. vom 22. Juli 1018 übrr die gnadenweise 
Löschung von Strasen im Strafregister und in den polizeilichen Listen 
.Minislerlal· ——— vom 25. Juli 1918 über die Eirichmg! von 
Strafregistern 
. Irr-ordnung vonr S August 1918 zur icsiheiis der —— vom 
20. Jul 
Volizei- Fannienng vom 9. * dis iber die u# der R 
und Scherslechten 
Verordnung vom 30. Schienber idis zur Andfuhrung des eichogesches uber 
die Errichtung eines Reichefionfoln und über die - fur Zale 
und Steuern vom 20. Juli 
4 Perordnung vom 28. Oktober 9* beneisend die Einberufung des canbioge 
des Fürstentums 
Perordnung vom * November lois, beireffend die Liberisuns des wndie 
des Fürstentu 
Geseh vom 22. Ar#n 101 benesend die Gssehgebung und Vernalluig in 
Schwarzburg. Rudor 
olslabt 
Beseh vom 22. November 1918 über das W Scworibiri diudosdisce 
Hausfideikommißvermögen (Kammergu 
Gesetz vom 22. November 1918, Fatehos bie Abfindung des vuehliten 
Hauses nach dem Verzicht des Fürsten auf die Regierung 
Köchste Perordnung vom 22. November 101§, betressend die Errichtung einer 
GünthersStiftniig 
Gesetz vom 22. November 1 lols. belreffend zw zu den Tagegetderu 
der Beamten auf Dienstreisen 
Geseh vom 22. November 1918, * einen v -t zu den ½ 
geldern der Landtagsabgeordneten 
Zelte 
25
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        9#ies Seur 
15. Höchster Erka vom 23. November 1918, betressend die Niederlegung der 
Regierung 87 
16. 36. Farer vom 5 Dczember 1918. betressend die Vezeichzung der Staats- 
behörden usw. 89 
17. 36. Wahlgesetz für ldon Landiag des Freistaales Schwarzbuig · Rubolfiadi v vom 
8. Degember 91 
Is. 37. Gesetz vom 9. r lols, betreffend die Verpstichtuug der * 
abgeordnele 97 
38. Gesetz vom K. Dczenber 118 aber die Aushebung des Gesetes vom i Juni 
1896, betreffend die Ergänzung des Grundgesetzes vom 21. Maärz 1884 99 
39. Gesetz vom 11. Dezember 1918, shteefen die weitere Abäuderung der Ge- 
meindeordnung vom 9. Juni 1876 98 
40. Gesetz vom 12. Dezember 1918, * die weitere k der nehr 
verioden der Mitglieder der Stadträte und der Gemeinderäte oo 
41. Gesetz vom 18. Dezember 1918 uber die Aufhebung * brir vom 
28. Februar 1900. 100 
42. Gesetz vom 11. Dezember idis über die Auhebung des Chbausseegeldes . 100 
48. ’ vom 15. Dezember 1918, btersian eine weitere Abänderung des Ge- 
über die Kosten in Verwaltungssachen 101 
44. Gale vom 16. Dezember 1918, baend 1— 9 den Gerichts- und Ver- 
waltungskosten sowie zu den Gebühren der Rechtsanwälle, Gerichtsvoll- 
zieher, Frcbarschorenen. Ortsschäyer und Fleschteichauer während der Zeit 
bis zum 31. März 19 101 
45. Gesetz vom 17. Dezember ½. betressend Kedihilse für eeihn und 
sonstige insolge des Krieges wirtschaftlich geschädigte Persone 103 
46. Gesetz vom 20. Dezember 1918, beireffend die Lorahwiellungen # — 105 
47. Gesetz vom 30. Dezember 1918, betresfend die * bes Semaichienere“ . 107 
48. Perordnung vom 30. ridp. 1918 zur Ausführung des escbes gegen die 
Stenerslucht vom 26. Juli 1918 108 
19. 49. Geschaͤstsordnnug flr das — 7 Ministrium in Nudossiabt v voni 
21. Dezember 1918 109 
20. 50. Gesetz vom 30. Dezenber 1018. betrrssend die Ncchtsverhältnise. der * 
Gemeindebeamten 115 
51. Gesez vom 31. Dezember r beiressend ei eine lAbänderung des %%% vom 
II. Dezember 1888 über die Landeskreditkassc (Ges. S. S. 47) 124
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        1918 1 
Eesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
1. Stück vom Jahre 1918. 
Inhalt: Höchster Erlaß, betreffend die Verdienst-Medaille und die Anerkennungs-Medaille 
mit der Spange 1917 S. 1. — Gesetz, betrefsend die Feststellung des Prozent- 
satzes für die während der Finanzperiode 1918 bis 1920 zu erhebende Grund= und 
Gebäudesteuer S. 2. — Gesegz, betreffend die Versorgung der Wilwen und Waisen 
der Volksschullehrer S. 3. — Ministerial-Bekanntmachung über die guadenweise 
Loschung von Strafen S. 4. 
I. Höchster Erlaß 
vom 1. Jannar 1918, 
betreffend die Verdienst-Medaille und die Anerkennungs-Medaille mit 
der Spange 1917. (Ges. S. 1917, S. 37). 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
wollen Unseren Erlaß vom 21. August 1917, betreffend die Stiftung einer Spange 
zu Unserer Verdienst-Medaille und zu Unserer Anerkennungs-Medaille dahin ab- 
ändern, daß wir Unsere Verdienst-Medaille und Unsere Anerkennungs- 
Medaille mit der Spange 1917 für treue Arbeit, gute Dienste oder sonst 
löbliche Leislungen um das Vaterland während der gegenwärtigen Kriegszeit am 
blauen Bande verleihen wollen, wie solches Band durch Unseren Erlaß vom 
1. Januar 1916 zu Unserer silbernen Medaille für Verdienste im 
Kriege für solche Militärpersonen gestiftet ist, die sich, ohne vor dem Feinde zu 
stehen, ein Verdienst im Kriege erworben haben. 
Das blaue Band hat beiderseits einen schmalen gelben Streifen. 
Denjenigen, denen Wir Unsere Verdienst-Medaille oder Unsere Anerkennungs-Me- 
daille mit der Spange 1917 schon im verflossenen Jahre verliehen haben, soll gestattet 
sein, die Medaille mit der Spange am blauen Bande zu tragen. 
Ausgegeben in Rudolfladt am 27. Januar 1918. 
Forfll. Schworzh-Kudalh. #esensammlung I.XIN. 1
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        2 1918 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt und Sondershausen, am 1. Jannar 1918. 
Günther. 
(L. S.) Frhr. v. d. Recke. 
II. Gesetz 
vom 3. Jannar 1018, 
betreffend die Feststellung des Prozentsatzes für die während der Finanz- 
periode 1918 bis 1920 zu erhebende Grund= und Gebändesteuer. 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohhrstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags, 
was folgt: 
81. 
Der durch das Gesetz vom 19. Januar 1872 (Ges. S. S. 74) festge- 
stellte und seitdem für jede Finanzperiode gesetzlich belassene Prozentsat für die zu 
erhebende Grund= und Gebäudesteuer, nämlich acht vom Hundert des Reinertrags 
der steuerpflichtigen Liegenschaften und vier vom Hundert des Nutzungswerts der 
steuerpslichtigen Gebäude, bleibt auch für die Finanzperiode 1918 bis 1920 be- 
stehen. 
Es sollen jedoch 25., der Gebändesteuer für die Finanzperiode außer Hebung 
bleiben. 
82. 
Unser Ministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 3. Jannar 1918. 
(L. S.) 
Günther. 
Frhr. v. b. Recke.
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        1918 8 
As III. Gesetz 
vom 16. Jannar 1918, 
betreffend die Versorgung der Witwen und Waisen der Volksschullehrer. 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags, 
was folgt: 
Art. 1. 
Das Gesetz vom 12. Dezember 1917, betreffend die Versorgung der Witwen 
und Waisen der Staatsdiener (Ges. S. S. 53), findet auch auf die Witwen und 
Waisen der unwiderruflich angestellten Volksschullehrer des Fürstentums Anwendung. 
Die Witwen= und Waisengelder werden aus der Staatskasse geleistet. 
Art. 2. 
Der Winve und den nicht versorgten Waisen eines im Dienste verstorbenen 
Volksschullehrers steht das volle Bargehalt für das Sterbevierteljahr und für ein 
Gnadenhalbjahr zu. 
Die Dienstwohnung des verstorbenen Volksschullehrers ist von den Hinter- 
bliebenen spätestens drei Monate nach Ablauf des Sterbemonats zu räumen. 
Bezog der verstorbene Lehrer an Stelle der Dienstwohnung ein Wohnungs- 
geld, so haben die Witwe und die Waisen Auspruch auf Weitergewährung des 
Wohnungsgeldes für den Sterbemonat und drei weitere Monate. 
Art. 3. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1918 in Krast. Mit dem gleichen 
Zeilpunkte wird der § 26 des Gesetzes über die Volksschulen vom 22. März 1861 
(Ges. S. S. 82) und das Geseh vom 5. Jannar 1003, die Pensionen der Witwen 
und Waisen der Volksschullehrer betreffend (Ges. S. S. 3), aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 10. Jannar 109138. 
Günther. 
(L. S) Frhr. v. d. Recke.
        <pb n="9" />
        4 1913 
5% IV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 27. Jannar 1918 
über die gnadenweise Löschung von Strafen im Strafregister und in 
den polizeilichen Listen. 
Seine Durchlaucht der Fürst haben in Gnaden genehmigt, daß im Strafre- 
gister und in den polizeilichen Listen alle noch nicht gelöschten Vermerke über die 
bis zum 27. Jannar 1908 (einschließlich) von Schwarzburg-Rubolstädtischen Ge- 
richten erkannten, sowie über die bis zu dem bezeichneten Tage durch Verfügung 
hieländischer Polizeibehörden festgesetzten Strafen gelöscht werden, wenn 
. der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis zu 
einem Jahre einschließlich oder Festungshaft bis zu einem Jahre einschließ- 
lich oder Arrest oder Hast oder Geldstrafe oder Verweis allein oder in Ver- 
bindung miteinander oder mit Nebenstrafen, 
gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1908 bis zum heutigen Tage 
nicht wieder auf Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens gericht- 
lich erkannt ist. 
Eine seit dem Inkrafttreten der Verordnung des Bundesrats vom 6. Sep- 
tember 1917, betreffend die Einrichtung von Strafregistern usw. (Ges. S. 
S. 41), gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung nicht mehr in das Strafregister 
aufzunehmende Verurteilung bewirkt, wie dies schon bisher hinsichtlich der Ver- 
urteilung wegen eines der im § 2 Abs. 3 der Verordnung (§5 2 Abs. 2 der 
Bundesratsverordnung in der früheren Fassung) bezeichneten Verbrechen oder 
Vergehen der Fall gewesen ist, nicht den Ausschluß von der gnadenweisen 
Löschung, auch wenn der Registerführer vor der Löschung von einer solchen 
Verurteilung Kenntnis erlangen sollte. 
Auf die Strafen, die von einem der mit anderen Bundesstaaten gemein- 
schaftlichen Gerichte erkaunt sind, findet dieser Erlaß Amwendung, sofern nach 
den mit den beteiligten Regierungen getrossenen Vereinbarungen die Aus- 
tbung des Begnadigungsrechts in dem betressenden Falle Seiner Durchlaucht 
dem Fürsten zusteht. 
Rudolstadt, den 27. Jannar 1918. 
Fürstlich Schwarkburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
— 
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        1918 5 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
2. Stück vom Jahre 1918. 
Juhalt: Hochster Erlaß hoer die Süsiing deß Anna-Deistn--Verdiensteichens. S. 5. 
à8 V. Höchster Erlaß 
vom 19. Februar 1918 
über die Stiftung des Anna-Luisen-Verdienstzeichens. 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohhnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
haben Uns bewogen gefunden, im Hinblick auf die große und hervorragende Be- 
tätigung der Frauen auf den meisten vaterländischen Arbeitsgebieten als äußeres 
Zeichen der Anerkennung eine Verdienst-Auszeichnung für Frauen zu stiften. 
  
1. 
Die Anszeichnung soll den Namen 
„Anna-Luisen-Verdienstzeichen“ 
führen. Ihre Verleihung übertragen Wir der Fürstin, Unserer Gemahlin, die Wir 
gebeten haben, als erste Selbst das Verdienstzeichen anzulegen. 
2. 
Das Anna-Luisen-Verdienstzeichen besteht aus stahlgrauem Silber und zeigt 
den gekrönten Namenszug A L, darunter zwischen Eichenlaub die Jahreszahl 1918. 
!5# duf dem Nande die Umschrift „Verdienst ums Vaterland“. Die Rückseite 
ist glatt. 
Ausgegeben in Nudolstadt am 19. Februar 1918. 
Färkl. Schwarzb.-Rudolst. Gessevlammlung I.XVIm. "l
        <pb n="11" />
        6 1913 
3. 
Das Anna-Luisen-Verdienstzeichen wird mit einer Bandschleise auf der linken 
Brustseite getragen. Das blaue Band ist gewässert und hat einen weißen, von 
rotem Längsstreifen durchzogenen Rand. 
4. 
Für Verdienst in der Kriegszeit kann das Anna-Luisen-Verdienstzeichen am 
blauen Bande Unserer „silbernen Medaille für Verdieust im Kriege“ verliehen werden. 
* 
Das Anna-Luisen-Verdienstzeichen verbleibt, sofern es am blauen Bande der 
Kriegsverdienstmedaille verliehen worden ist, nach dem Tode der Inhaberin den 
Angehörigen. In allen übrigen Fällen ist es an die Geheime Kanzlei des Fürst- 
lichen Ministerinms in Rudolstadt zurückzugeben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt und Sondershausen, den 19. Februar 1918. 
Günther. 
(I. 8.) Frhr. v. d. Recke.
        <pb n="12" />
        1918 J 
Gesetzlammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
3. Stück vom Jahre 1918. 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Sabung der Pfarrer-Witwen- und -Waisen- 
Juhalt: kosse der evang.-luther. Landeskirche des Fürsienums S. 7. — Verordnung über die 
Abkürzung des juristischen Vorbereitungsdienstes für Kriegsteilnehmer. S. 11. 
VI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 31. Jannar 1918, 
betreffend die Satzung der Pfarrer-Witwen= und Waisenkasse der 
evangelisch-lutherischen Landeskirche des Fürstentums. 
Die in Gemäßheit des Gesetzes vom 31. Dezember 1917, betressend die Ver- 
sorgung der Witwen und Waisen der Geistlichen der Landeskirche (Ges. S. S. 69), 
abgeänderte Sapbung der Pfarrer-Witwen= und Waisenkasse der evangelisch-lutheri- 
schen Landeskirche des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt hat die landesherrliche 
Genehmigung gefunden und wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Rudolstadt, den 31. Jannar 1918. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abteilung für Kirchen- und Schulsachen. 
Frhr. v. d. Recke. 
Satung 
der Pfarrer-Witwen= und -Waisenkasse der evangelisch-tutherischen 
Landeskirche des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt 
vom 31. Dezember 1917. 
. 81. 
Die Pfarrer-Witwen= und -Waisenkasse der evangelisch-lutherischen Landeskirche 
hat den Zweck, den Hinterbliebenen der Geistlichen ständige Unterstützungen zu gewähren. 
Ausgegeben in Mudolstadt am 31. März 1918. 
Fürhl. Schwarzb. Rudolt. Cesehlommlung 1XXVII| 3
        <pb n="13" />
        8 1918 
82. 
Mitglied der Kasse ist jeder in der evangelisch-lutherischen Landeskirche un- 
widerruflich angestellte Geistliche. 
Die Verpflichtung zum Beitritt beginnt mit der unwiderruflichen Anstellung 
als Geistlicher der Landeskirche. 
§ 3. 
Die Mitgliedschaft erlischt: 
a) durch den Tod, 
b) durch Aufgabe des geistlichen Amtes an einer Gemeinde der evangelisch- 
lutherischen Landeskirche im Fürstennum mit Ausnahme der Versetzung in 
den Ruhe= oder Wartestand, 
I) durch Dienstentlassung. 
Für den Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Mitgliedes gelten dieselben Be- 
stimmungen wie für den Beitritt neuer Mitglieder. 
8 4. 
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag in Höhe von einem vom Hundert 
seines Bargehaltes an die Kasse zu zahlen. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Jahresbeiträge endigt mit dem Aus- 
scheiden aus der Kasse oder mit der Verseßung in den Ruhestand. 
Bei den in den Wartestand versetzten Mitgliedern bemißt sich der Jahresbei- 
trag nach dem Wartestandsgehalt. 
Die Zahlung der Jahresbeiträge erfolgt porto= und bestellgeldfrei in halb- 
jährigen Teilbeträgen am Schluß des zweiten und des vierten Vierteljahres nach- 
träglich. Vom 1. November und 1. Mai an werden die Reste auf Kosten der 
Säumigen durch Nachnahme eingezogen. 
* 5. 
Die Erstattung der gezahlten Beträge findet nicht statt. 
§6. 
Die Witwen und die Waisen eines unwiderruflich augestellten Geistlichen der 
evangelisch-lutherischen Landeskirche im Fürstentum erhalten Witwen= und Waisengelder 
nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Dezember 1917, betreffend, die 
Versorgung der Witwen und Waisen der Staatsdiener (Ges. S. S. 53). Die
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        1918 ¾ 
Zahlung des Witwen= und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf der gesetzlichen 
Gnadenzeit. 
§ 7. 
Es fließen der Kasse zu außer den Beiträgen der Mitglieder und den Er- 
trägnissen des Vermögensstockes: 
1. die Beiträge der Kirchenkassen. 
Diese bestehen in einem Mindestbetrage von 2 bis 30 Mark für jede Kirchen- 
gemeinde nach der Festsetzung der obersten Kirchenbehörde und in einer Jahres- 
abgabe von 20 Pf. von je 100 -4¾ des werbenden Vermögens. 
2. das Diensteinkommen erledigter Pfarrstellen, soweit es der Kasse von der 
obersten Kirchenbehörde überwiesen wird. 
Insoweit die regelmäßigen Einnahmen der Kasse zur Bestreitung des Wilwen= und 
Waisengeldes nicht ausreichen, wird der erforderliche Zuschuß aus der Staatskasse 
gewährt (§ 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1917, betr. die Versorgung der 
Witwen und Waisen der Geistlichen der Landeskirche. Ges. S. S. 69.) 
8 8. 
Die Kasse hat ihren Sitz in Rudolstadt. 
Sie wird verwaltet durch: 
1. den Verwaltungsrat, 
2. die Mitgliederversammlung. 
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Sie ist spätestens bis zum 
1. September unter Mitteilung der Tagesordnung mittelst einmaliger Bekannt- 
machung in den amtlichen Nachrichtsblättern beider Landesteile einzuberusen. Außer- 
ordentliche Mitgliederversammlungen kann der Verwaltungsrat jederzeit berufen. 
Zwischen der Bekonntmachung und dem Tage der Versammlung soll eine Frist 
von wenigstens acht Tagen liegen. Zur Teilnahme sind alle Mitglieder, sowohl 
die im Amte stehenden wie die im Ruhe= oder Wartestand lebenden Geistlichen, 
gleichmäßig berechtigt. 
dedes Mitglied führt eine Stimme. Die Beschlüsse werden nach unbedingter 
Mehrheit der Stimmen der Erschienenen gesaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
die Stimme des Vorsitzenden. Für die Wahl ist einfache Stimmenmehrheit maß- 
gebend. Über die Verhandlungen wird ein Bericht aufgenommen, der vom Vor- 
sibenden und außerdem noch wenigstens von einem Mitgliede des Verwaltungsrates 
zu unterzeichnen ist.
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        * 1918 
10. 
Der Verwaltungsrat ist gebildet aus 
a) dem Generalsuperintendenten als Vorsitzenden, 
b) den zwei dienstältesten Superintendenten der Oberherrschaft und dem 
Superintendenten der Unterherrschaft, 
0) drei anderen Geistlichen, von denen einer seinen Sih in Rudolstadt haben, 
ein anderer den Geistlichen der Unterherrschaft angehören muß. 
Ein Mitglied des Verwaltungsrats ist zugleich Rechnungsführer. Dieser muß 
stets seinen Wohnsitz in Rudolstadt haben. Die Wahl der Mitglieder und des 
Rechnungsführers erfolgt jedesmal auf 10 Jahre. 
Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Generalsuperinlendenten als 
Vorsitzenden zusammen. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Zur 
Gültigkeit der Beschlüsse ist die Teilnahme von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
W II. 
Der Mitlgliederversammlung steht die Beschlußfassung zu über: 
a) die Vergütung an den Rechnungsführer, 
) eine etwaige Abänderung der Satung (ogl. § 13), 
0) die Richtigsprechung der Jahresrechnungen, 
) die Wahl der in § 10 gedachten Mitglieder des Verwaltungsrats und 
die Bestimmung des Rechnungsführers. 
8 12. 
Dem Verwaltungsrat liegt die satzungsgemäße Verwaltung der Kasie ob. Er 
führt die Aussicht über das Vermögen, das Kassen= und Rechnungswesen; er sorgt 
für die Ausführung der gefaßten Beschlüsse und vertritt die Kasse in allen ihren 
Angelegenheiten. Ferner beschließt er über Ausleihung und Einziehung des Ver- 
mögensstockes der Kasse und sorgt für pünktliche und ordnungsgemäße Rechnungslegung. 
Die geschäftliche Leitung steht dem Vorsitzenden zu. 
Bei Verhandlungen vor Gericht ist der Vorsitzende mit dem Rechnungsführer 
zuständig (lt. Ministerialbekanntmachung vom 16. September 1887). 
Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse, führt über Einnahme und Ausgabe 
Buch und legt alljährlich die am 31. März abzuschließende Rechnung. Er erhält 
für seine Mühewaltung eine angemessene Vergütung. 
Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates verwalten ihr Amt unentgeltlich.
        <pb n="16" />
        1918 11 
* 13. 
Das Fürstliche Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen, ist die 
aussichtführende Behörde. Es sind ihm jährlich die Rechnungen zur Prüfung 
vorzulegen. 
Die Ministerialabteilung ist befugt, sich jederzeit durch Einsicht der Akten, 
durch Prüfung der Kassen= und Vermögensbestände und auf jede sonstige Weise 
von der ordnungsmäßigen Verwaltung der Kasse zu überzeugen. 
Alljährlich soll wenigstens einmal eine Prüfung der Kasse durch ein Mitglied 
des Verwaltungsrates stattfinden. 
8 14. 
Die auf Abänderung dieser Satung gerichteten Beschlüsse der Mitglieder- 
versammlung unterliegen der landesherrlichen Genehmigung. 
VII. Verordnung 
vom 10. Februar 1918 
über die Abkürzung des juristischen Vorbereitungsdienstes 
für Kriegsteilnehmer. 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen hiermit, was folgte 
Das Ministerium (Instizabteilung) wird ermächtigt, den juristischen Vor- 
bereitungsdienst für Teilnehmer am jetzigen Kriege um die Zeit des Kriegsdienstes, 
jedoch höchstens um ein halbes Jahr, abzukürzen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 10. Februar 1918. 
u. . Günther. 
S.) 
Frhr. v. d. Recke.
        <pb n="17" />
        <pb n="18" />
        1918 13 
Gesetzlammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
4. Stück vom Jahre 1918. 
Inhalt: Verordung beressend die Einberusung des Landtags des Furstentuns. S. 13. 
VIII. Verordnung 
vom 4. April 1918, 
betreffend die Einberufung des Landtags des Fürstentums. 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Furst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, 
Herr zu Aunstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen hiermit, daß der Landtag des Fürstentums auf 
Montag, den 22. April 1918, 
in Unsere Residenz Rudolstadt einzuberufen ist und beauftragen Unser Ministerium 
mit der Ausführung dieser Verordnung. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 4. April 1918. 
Günther. 
(L. S.) 
Frhr. v. d. Recke. 
Ausgegeben in ##u#dolstadt am 7. April 1918. 
Fürhl. Schworzb.Rudolkl. Gesetammlung I.XXVi.
        <pb n="19" />
        <pb n="20" />
        1918 15 
Gesetzsjammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
5. Stück vom Jahre 1918. 
Inhalt: Geset, belressend Erhöhung der Besoldung. S. 15. — Geset über die Anwendung 
des &amp; 66 bes Reichsmilitärgesetzes vom 7.31— aus Geistliche und Volksschullehrer. 
S. 16. — Geseh, betressend Berllcksichtigung des Kriegszustandes bei Austellungen 
im Staats., Kirchen= und Schuldienst. S. 18. — Gesetz über eine weilere Abän- 
derung der geseblichen Bestimmungen megen der Pensionierung der Zivilstaatsdiener. 
S. — Gesety über die weitere Abänderung der Gemeindeordnung vom 9. Juni 
1876. S. 19. — Ministerial-Bekanntmachung, belreffend den Staatsvertrag uber 
die Errichlung eines gemeinschaftlichen Eichams. S. 20. — Verordnung des Fürst- 
lichen Kirchenrats, betressend die Konfirmation. S. 24. 
IX. Gesetz 
vom 18. Mai 1918, 
betreffend Erhöhung der Besoldung. 
Wir Ginther, 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags, 
was folgt: 
  
81. 
Die den Staatsbeamten, Geistlichen und Volksschullehrern nach den Besol- 
dungsgeseen oder nach dem Staatshaushaltsplan zustehende ruhegehaltsfähige Bar- 
besoldung wird um 15 vom Hundert erhöht. 
82. 
Geistliche, die gemäß § 11 des Gesebes vom 20. März 1907, betreffend die 
anderweite Regelung der Diensteinkommens= und Pensionsverhöltnisse der Geist- 
Ausgegeben in Mudolfladt om 1. Juni 1918. 
hürhl. Schwotzt.-Rudolk. Gesehsammlung LXXVIl. 1
        <pb n="21" />
        16 1918 
lichen der Landeskirche (Ges. S. S. 39), bereits ein höheres Diensteinkommen be- 
zlehen, erhalten die Besoldungserhöhung nach § 1 dieses Gesetzes nur insoweit, als 
der ihnen zufließende Ülberschuß des Stelleneinkommens niedriger ist. 
83. . 
Sämtliche Besoldungserhöhungen werden aus der Staatskasse bzw. aus der 
Landespfarrkasse gezahlt. " 
4. 
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1918 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 18. Mai 1918. 
Günther. 
(I. S.) 
Frhr. v. d. Recke. 
X. Gesetz 
vom 22. Mai 1918 
über die Anwendung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom : Let. 1634 
auf Geistliche und Volksschullehrer. 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landiags, 
was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Bestimmungen des 9 66 Reichsmilitär —. 
welcher lautet: * eresehes vo 6.Wei isa.
        <pb n="22" />
        1918 17 
„Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberu- 
fung zum Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen 
Nachteil erleiden. 
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und 
ihre Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ausprilche bleiben ihnen 
in der Zeit der Einberufung zum Militärdienst gewahrt. Erhalten die- 
selben Osfizier-Besoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf 
die Zivilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Haus- 
stand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnorts jedoch 
nur, wenn und soweit das reine Zivileinkommen und Militärgehalt zu- 
sammen den Betrag von 3600 "/ jährlich übersteigen. 
Nach denselben Grundsähen sind pensionierte oder auf Wartegeld 
stehende Zivilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu be- 
handeln, wenn sie bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst eintreten. 
Obige Veronnstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung 
auch denjenigen in ihren Zivilstellungen abkömmlichen Reichs= und Staats- 
beamten zugute, welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen. 
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen 
überlassen.“ 
finden für die Zeit von Beginn des gegenwärtigen Krieges ab auf Geistliche und 
Volksschullehrer sinngemäse Anwendung. 
Als Offizierbesoldung im Sinne obiger Bestimmungen gilt jede Kriegsbesol- 
dung oder einer solchen gleich zu achtende Vergütung, die ein Geistlicher oder Volks- 
schullehrer als Offizier oder oberer Beamter der Militärverwaltung oder als eine 
diesen gleichstehende Person erhält. 
Das Ministerium erläßt die nötigen Ausführungsbestimmungen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 22. Mai 1918. 
Günther. 
ri)-1 Frhr. v. d. Recke. 
1.
        <pb n="23" />
        is 1918 
à8 Xl. Gesetz 
vom 23. Mai 1918, 
betreffend Berücksichtigung des Kriegszustandes bei Anstellungen 
im Staats-, Kirchen= und Schuldienst. 
Wir Eünther, 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Laudtags, 
was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Das Ministerium wird ermächtigt, Ungleichheiten und Härten, die infolge des 
Kriegszustandes durch Verzögerung des Antritts oder der Beendigung des Vor- 
bereitungsdienstes, durch Hinausschiebung einer Prüfung oder der unwiderruflichen 
Anstellung, oder aus sonstigen Gründen im Staats-, Kirchen= und Schuldienst ein- 
treten, auszugleichen und zu diesem Zwecke sowohl das Besoldungs-Dienstalter als 
auch das Ruhegchaltsalter abweichend von den gesetzlichen Vorschriften festzuseten. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 23. Mai 1918. 
Günther. 
(. S.) Frhr. v. d. Recke. 
% Xll. Gesetz 
vom 24. Mai 1918 
über eine weilere Abänderung der gesezlichen Bestimmungen wegen 
der Pensionierung der Zivilstaatsdiener. 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, betenbo und Blankenburg, 
verordnen anf Antrag Unf dlags, vas folgt: 
D s »
        <pb n="24" />
        1918 is 
Art. 1. 
Der § 37 des Gesetzes lber den Zivilstaatsdienst vom 1. Mai 1850 (Ges. S. 
S. 369) erhält als Absaß 2 folgenden Zusatz: 
Der Ruhegehalt der Gerichtsvollzieher wird nicht nach ihrer Besoldung, son- 
dern nach den als Grundlage hierfür dienenden Gehaltssätzen der Gerichtsschreiber- 
gehilfen berechnet. 
. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürsl= 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 24. Mai 1918. 
(L. S.) Günther. 
Frhr. v. d. Recke. 
DNXIII. Gesetz 
· . vom 26. Mai 1918 
über die weitere Abänderung der Gemeindeordnung vom 9. Juni 1876. 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershaufen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
I. Dem Artikel 27 ist folgender Satz anzufügen: 
„Auf Kriegsteilnehmer am Weltkrieqe findet die Bedingung des un- 
mittelbar vorausgegangenen 2jährigen Aufenthalts im Gemeindebezirke 
unter Ziffer 2 während eines Zeitraumes von 6 Jahren nach Friedens- 
schluß keine Anwendung.“ 
II. Der Artikel 134 und der Artikel 139 Abs. 1 werden aufgehoben und 
durch folgende Vorschriften ersetzt 
Art. 134. 
Stimmberechtigt in der Gemeindeversammlung sind alle Ortsnachbarn, in deren 
Person die Voraussehzungen des Art. 90 zusammentreffen und die außerdem mit 
Grundbesitz (einem Gute, einem Wohnhause oder anderen Grundstücken) in der
        <pb n="25" />
        20 1918 
Gemeinde angesessen sind oder ein bei der Veranlagung zur Einkommensteuer fest- 
gestelltes Jahreseinkommen von mindestens 700 1# und seit zwei Jahren in der 
Gemeinde ihren Wohnsitz haben oder das Ortsnachbarrecht durch Austellung (Art. 25) 
erworben haben. 
Kriegsteiluehmer am Weltkriege sind wahlberechtigt und zwar für ihre Lebens- 
zeit ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens, sowie innerhalb eines Zeit- 
raumes bis zu 5 Jahren nach Friedensschluß ohne Rücksicht auf die Dauer ihres 
Wohnsitzes in der Gemeinde. 
Art. 139 Abs. 1. 
In ländlichen Gemeinden bis zu V00 Einwohnern wird die Gemeindebehörde 
durch einen Schultheißen und einen Stellvertreter desselben, in Gemeinden von 
mehr als 300 Einwohnern durch den Schultheißen und den Gemeinderat gebildet, 
welch' letzterer 
1. in Gemeinden bis zu 800 Einwohnern aus vier, 
2. „ „ mit 801 bis 2000 Einwohnern aus sechs, 
3., » mit 2001 bis 4000 Einwohnern aus acht 
und in stärker bevölkerten Gemeinden weiter aus je 2 Mitgliedern auf die über- 
schiehende Vollzahl von 2000 Einwohnern besteht. 
Urkundlich unter Unserer eigenhäudigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. " 
So geschehen 
Rudolstadt, den 26. Mai 1918. 
(I. S.) 
Günther. 
Frhr. v. d. Recke. 
XIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 26. Mai 1918, 
betreffend den Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinschaftlichen 
Eichamts. 
Nachstehend wird der zwischen den Fürstentümern Schwarzburg-Rudolstadt
        <pb n="26" />
        1918 21 
und Schwarzburg-Sondershausen abgeschlossene Staatsvertrag über die Errichtung 
eines gemeinschaftlichen Eichamts in Arnstadt veröffentlicht. 
Der Landtag hat dem Staatsvertrag die Zustimmung erteilt. 
Rudolstadt, den 26. Mai 1918. 
Fürstlich Schwarzbung. Ministerium. 
rhr. v. d. Recke. 
Staatsvertrag 
zwischen den Fürstentümern Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sonders- 
hausen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Eichamts. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des regierenden Fürsten 
Günther zu Schwarzburg-Rudolstadt und Sondershausen wird zwischen den Fürst- 
lichen Ministerien in Rudolstadt und Sondershausen folgende Vereinbarung getroffen: 
Artikel 1. 
Für die Fürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sonders= 
hausen wird unter Aufhebung der bisherigen Eichämter in Rudolstadt und Sonders- 
hausen zum 1. April 1918 ein gemeinschaftliches staatliches Eichamt in Arnstadt 
errichtet. Das Eichamt führt die Amtsbezeichnung „Fürstlich Schwarzburgisches 
Eichamt“ und wird mit zwei Eichmeistern beseht, von denen einer durch gemein- 
schaftliche Entschließung der beiden Ministerien zum Geschäftsführer bestimmt wird. 
Das Nähere über die Tätigkeit des Geschäftsführers wird durch eine von beiden 
Ministerien zu erlassende Anweisung geregelt. 
Artikel 2. 
Das Jahresgehalt der Eichmeister beginnt mit 1850 “ und steigt alle drei 
Jahre um 250 J/ bis zum Höchstgehalt von 3600 „T. Daueben erhält der ge- 
schäftsführende Eichmeister noch eine Jahresvergütung von 200 -. Über Ande- 
rungen dieser Gehaltssäne und der Vergütung beschließen beide Ministerien ge- 
meinschaftlich. Für die auf dem Dienstverband beruhenden Rechtsverhältnisse der 
Eichmeister ist im übrigen die im Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen geltende 
Eesetzgebung über den Zivilstaatsdienst maßgebend, soweit nicht in diesem Staats- 
vertrage etwas anderes bestimmt ist.
        <pb n="27" />
        22 1918 
Artikel 3. 
Die Reisekosten und Tagegelder werden unbeschadet etwaiger Erhöhungen aus 
Aulaß des Krieges oder der Teuerung für die Eichmeister wie folgt festgeseßt: 
Die Tagegelder betragen 5 .“ für jeden auch nur begonnenen Tag der 
Dienstreise, die Nachigelder 3 # für die Nacht. Außerdem werden die baren 
Auslagen der Beförderung, bei Eisenbahnen der 2. Wagenklasse, erstattet und für 
jeden Zu= und jeden Abgang zu und von der Bahn 1 sowie für Fußreisen 
über 3 Kkm vom Wohnorte oder über 3 km nach und von der Bahn 30 Pf. das 
Kilometer bis zum Höchstbetrage von 3 J/7 gewährt. Nur die Hälfte der Tage- 
gelder wird gewährt, wenn die Diansiriie mit Einschluß der Hin= und Rückreise 
binnen 4 Stunden beendet wurde 
Artikel 4. 
Der Mietzins für die Geschäftsräume des Eichamts in Arnstadt wird, solange 
das Amt in den jetzt gemieteten Näumen untergebracht ist, zu / auf die Eich- 
amtskasse übernommen, während / von Schwarzburg-Sondershausen allein ge- 
tragen wird. 
Die Beteiligung der beiden Staaten an den Kosten eines in Zukunft eiwa 
zu errichtenden eigenen Baues oder für die Miete anderer oder erweiterter Geschäfks- 
räume bleibt späteren Vereinbarungen vorbehalten. 
Bis auf weiteres bleibt in Rudolstabt und in Sondershausen je eine Eich- 
amtsnebenstelle bestehen. Andere Nebeustellen zu errichten oder auf Antrag zuzu- 
lassen, wird gemeinsamer Entschließung vorbehalten. 
Artikel 5. 
Für das Eichamt wird eine besondere Kasse errichtet. In diese fliesten die 
eingehenden Gebühren sowie die Staatssteuern der Eichmeister und deren Gehilfen. 
Die Kasse wird ohne Entschädigung von der Fürstlichen Bezirkskasse in Arnstadt 
verwaltet. 
Aus der Eichamtskasse werden die gesamten gemeinschaftlichen Kosten des 
Eichwesens gezahlt, einschließlich der Gehälter, Löhne, Vergütungen, Warle= und 
Ruhegeldbezüge, Tagegelder und Reisekosten und der technischen Aufsicht sowie 
der der Beschaffung der Geschäftsräume für das gemeinschaftliche Eichamt 
in Arnstadt.
        <pb n="28" />
        1918 ½ 
Artikel 6. 
⅜. Über die Einnahmen und Ausgaben des Eichamts wird zwischen den Ministerien 
ein Voranschlag vereinbart. Er bleibt so lange in Kraft, als er nicht durch einen 
anderen ersetzt wird. 
Die Aufsicht über das Eichamt führen beide Ministerien gemeinschaftlich, ebenso 
beschließen sie gemeinschaftlich über alle Verwaltungsangelegenheiten des Eichamts. 
Die laufende Geschäftsführung besorgt das Ministerium in Sondershausen. Es 
übernimmt demgemäß die fortlaufende besondere Aufsicht Über die Kassen= und 
Rechnungsführung einschließlich der Prüfung und Richtigsprechung der Jahresrech- 
nungen. Es ist befugt, Maßregeln, die keinen Aufschub dulden, vorläufig zu 
treffen und Verfügungen von untergeordneter Bedeutung, z. B. Bewilligung ge- 
bräuchlichen Urlaubs und Erteilung von Heiralserlaubnis, allein zu erlassen. 
Artikel 8. 
Jeder Staat hat die in seinem Gebiete fällig werdenden Eichgebühren für 
die Gemeinschaft zu erheben und zwor werden die Gebühren in den Städten 
Rudolstadt, Sondershausen und Arnstadt unmittelbar durch die Staatskassen, in 
den übrigen Orten durch die Gemeindebehörden eingezogen. Letztere erhalten hier- 
für eine Verglitung von 4% der vereinnahmten Gebühren. Für diese Vergütung 
haben sie außerdem während der Eichtage die nötigen Räumlichkeiten unentgeltlich 
vorzuhalten, zu heizen und zu beleuchten, sowie die Eichgeräte von einer Ortschaft 
zur anderen oder, soweit die Eisenbahn benutzt wird, zur Bahn und von der Bahn 
befördern zu lassen. über Anderung dieser Verglttungen beschließen beide Ministerien 
gemeinsam. Sollte eine der Nebenstellen in Rudolstadt und Sondershausen auf- 
gehoben werden, so erhält die betreffende Stadt dieselben Rechte und Pflichten wie 
die übrigen Gemeinden. 
Artikel 9. 
Das Rechnungsjahr läuft vom 1. April bis 31. März. Nach Schluß des Rechnungs- 
jahres werden die Abrechuungen über die Ausgaben und die Einnahmen zusammengestellt. 
Ergibt sich nach Bestreitung aller Ausgaben aus den Einnahmen ein Über- 
schuß, so wird er nach dem Verhältnis der in jedem Staate vereinnahmten Ge- 
bühren auf die vertragschließenden Staaten verteilt. Ergibt sich eine Minderein- 
nahme, so haben die Staaten nach demselben Verhältnis Zuschüsse zu leisten.
        <pb n="29" />
        24 1918 
Artikel 10. 
Dieser Vertrag gilt vom 1. April 1918 ab zunächst auf 5 Jahre. Er kann 
spätestens 1 Jahr vor seinem Ablauf gekündigt werden und gilt, falls ein Kün- 
digung nicht erfolgt, immer als auf 5 Jahre verlängert. 
Artikel 11. 
Der Staatsvertrag über die Errichtung staatlicher Eichömter vom 16./21. 
März 1912 wird mit dem 1. April 1918 ausgehoben. 
Artikel 12. 
Dieser Vertrag wird burch Unterzeichnung vollzogen. 
Eine Ratifikation findet nicht statt. 
Rudolstadt, den 11. März 1918. Sondershausen, den 8. März 1918. 
Fürstlich Schwarzburg. Miuisterium. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
J. V. (L. S.) gez. Frhr. v. d. Recke. 
(L. 8S.) gez. Werner. 
&amp; XV. Verordnung 
des Fürstlichen Kirchenrats vom 26. Mai 1918, betreffend die Konfirmation. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird der Abs. 2 des § 3 
der Verordnung vom 20. August 1864 (Ges. S. S. 100) folgendermaßen abgeändert: 
„Die Konfirmanden haben sich während der Zeit der Vorbereitung auf 
die Konfirmation, dem Ernste der Vorbereitungszeit entsprechend, eines wür- 
digen Betragens zu befleißigen, besonders haben sie den Konfirmandenunterricht 
und den Gottesdienst regelmäßig zu besuchen. 
Konfirmanden, die gegen diese Pflichten gröblich verstoßen, können auf An- 
trag des Pfarrers durch Beschluß des Kirchen= und Schulvorstandes von dem Kon- 
firmandennnterricht und der Konfirmation ausgeschlossen werden. Gegen diesen 
Beschluß ist die Beschwerde beim Ephorus und weiterhin beim Kirchenrat zulässig." 
Die Verordnung vom 4. Dezember 1894, betr. Abänderung der Verordnung vom 
20. August 1884 über die Konfirmation (Mr. XXI., Ges. S. 1894 S. 154) ist aufgehoben. 
Ruvolstadt, den 25. Mai 1918. 
Der Fürstliche Kircheurat. 
Frhr. v. d. Recke.
        <pb n="30" />
        1918 25 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
6. Stück vom Jahre 1918. 
  
Inhalt: gesen sbber den Staatshaushaltsplan für die Rechnungsjahre 1918 bis 1920. S. 25. 
  
&amp;XVI. Gesetz 
vom 31. Mai 1918 
über den Staatshaushaltsplan für die Rechnungsjahre 1918 bis 1920. 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohhnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, was folgt: 
* 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushaltsplan wird für jedes 
der Rechnungsjahre 1918 bis 1920 und zwar 
der ordentliche Haushaltsplan 
in Einnahme auf. . . 4761812 A 
in Ausgabe auf. 141413911171 M, 
der außerordentliche Haushaltsplan 
in Einnahme auf .... 
in Ausgabe auf 1 000 750 M, 
festgestellt. 
Ausgegeben in Nudolftadt am 17. Juni 1918. 
Fürhl Swcharzt.-RNuvolll. Oesehsommlung LKXylI. 6
        <pb n="31" />
        26 1918 
82. 
Unser Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 31. Mai 1918. 
Günther. 
(L. S) 
Frhr. v. d. Recke.
        <pb n="32" />
        1918 ½7 
Sfaatshaushaltsplan 
f 
die Rechnungsjahre 1918 bis 1920. 
Il. rbentlicher Faushaltsplan. 
  
  
Litel Einnahme dahrenbe rag 
4 
Aus dem Tomanialvermögen und Staatägute. ' 
lPachtgelder....................M 
2Fokslctttäqc....................M 
ZJagdcrlkåqc......... ..........,«-8500 
4 Fischereierträge ... 3700 
5 Binserträge aus dem Kammewermöcen *“ swih 70000 
6 Zmmser#träge aus der Staatsverwaltung ... 45500 
Steuern. 
7 JGrundsteuer. . . .. . . 116000 
8 Gebäudestener . 84000 
9 Einkommensteuer und * bemn 9980000 
10 Mapilalrentensteuer .. ........... 80000 
11GewerbesterII 84000 
12 Betriebssteenr 10000 
13 Ebbschaftsstuer ...... 36100 
14 Zuwachssteer 2500 
15 Hundesteuer . ....... 6000 
— „ * 
16Sporleln in Verwaltungssachen ........ 15500 
17 Sitafgelder in Vemaltunbesahen .. .......... 1200 
18 Gerichtssporteln. . 1100000 
19 Gerichtsstrafgelder . .......... 15000 
20 Sporteln aus der Finanzverwallung ............ 1500 
21 Sirafgelder aus der Finanzverwallung.. 3500 
22 Einkünste der — ............. 10000 
23 Einkünfte des Eichanites .. 6000 
Seite:4184885
        <pb n="33" />
        1918 
  
  
Titel Einnahme Johresbeirag 
* 
Übertrayg: 4184885 
Vergregal. 
24 Erträge aus Bergweren 100000 
Vermischte Einnahmen. 
25 Reinertrag der Landeskreditkasse. 70000 
26 Chausseegelder. .. . 18000 
27 Nobenerträge der Sgatsstußten . 10000 
28 Uhberweisungen aus dem Etige der Reich- euern 500920 
(Bisher an Ausgabe 1 Tit. 0, *J J ie 
29Erhebungsgebühren von Reichssteuem. 30000 
30 Beiträge zur Erhaltung gemeinsamer Vehorden * Einichungen 14900 
31Abgabe der Preußischen Staatslolteric. 32500 
32 UUnsgemein. 101 
  
Aus den Beständen. 
Su,mme der Wifirahe: 
  
4761312
        <pb n="34" />
        1918 
29 
  
  
Tiel Ausgabt Jahursbetrag 
4K 
I. Algemeine Staatsverwaltung. 
Fürstliches Haus (Tll. 1—4). 
1 Rameralrente des Fürsten 300000 
2 Naturalleistungen aus dem Domanium 3000 
DHosbaukosten= . 33000 
14 Apanagen, Wittmus- und Sakentaliovugelber 33607 
In Neichszwecken (Til. 5—6). 
5 Bundeorat ...·....... 2400 
Molriiiieideitriige 384315 
(Visher wurden hier die N gelsn, die iedi unter ## 26 
der Einnahme nachgewiesen sind). 
7 Landtiag 11000 
Winlsterinm (Ail. 86—17). 
d Besoldung der Ministerialbeamten. 124550 
NRNrevisionsbureau 17366 
10 Oauptlandeskasse 20700 
11Ver#altungskosten 7000 
12 Porto, Telegramm- und unspe 37000 
13 Ministerialgebärnde 8600 
14 Reiselosten. 1000 
16 Vertretungen. 400 
10 Umzzugskosten 400 
17 300 
  
Zu Unterstützungen. 
Seite:
        <pb n="35" />
        30 19 18 8 
Titl ausg abe Dahretbe rag 
J. Allgemeine Staatoberwaltung 4 
übertrag: 985198. 
18 Amwaltsgebühren und Gerichtslosten 100 
19Ehrenzeichen 3000 
20Gscheimes Siontsacchio 3100 
21 Landesbibliothek. 3000 
22 Museen und Sammingen 2000 
23 Beihilsen zu gemeinnützigen ie 000 
24 Wartegelder von Staatsbeamten 9000 
2 Pensionen von Staatsdienem 104300 
26 Witwen- und Waisengelder 79600 
27 Zu Eisenbahnzwecken 1000 
28 Insgemein. .·.....·........ 268 
Summe L Allgemeine Staatsverwaltung: 1191766
        <pb n="36" />
        1918 
31 
  
  
Titel Ausgabe Jahresbelrag 
4 
II. Inuere ervaltung 
1KAbteilung des Innem 3150 
2 Obewerwalungsgericht. 1500 
3 Landratsämter 79250 
Gendarmerie 50950 
5 Bergamt 3395 
6 Nebrstollegim far aru – 
7 Obewersicheuungsamt 10000 
Medizinalwesen (Tit. 3—16). 
8 Physiter und 3 . 6350 
Jmpfwesen 5000 
10 Hebammenwesen . 2000 
11Medizinalaussicht. 250 
12 Landeskrankenhaus 15850 
13 Gaschale - Leilanhalen. 3300 
E .. . 25000 
15 Mgemeus- Auegaben cuf dad WMedizinalwesen . 500 
luthkakztc 9355 
17 Gesundheitspolizei 8600 
18 Gewerbepolizei 4740 
19 HPolizeiliche — 2 . 300 
20 Meteorologischer Beebachiungedieih 1000 
21) Handwerlslammer 1150 
22 Handelslammer 750 
28 Arbeitsnachweis und Nochtsauekunft 3500 
24 dortbildungsschulen . 1000 
  
Seite:
        <pb n="37" />
        92 1918 
Titel Ausgabe Jahrestetrag 
II. Innere Verwaltung 4 
lbertrag: 239810 
25 Fachschulen 525 
26 Eichamt. . . 7150 
27 Eiminpssnckstusammenlegung. . 3000 
28 Landwirtschaftsrat 600 
29 Allgemeine Landeskulliur 5000 
30 Zur Unterstützung der Landwirischast . 11700 
31 Fischerei 00 
Stroßenbau (At. 922—34). 
322 Straßenbauverwaltung . . thO 
33 Unterhallung der Straßen. 160000 
31Außerordentliche Straßenbaukosten 32000 
35 Mlslanurente an Gemeinden wegen lbemahme von ** 
nd Brücken 17930 
86 —“ie an Oeemeinden zu u Wegebauten . 10000 
37Fruß-, User- und Wasserbau . 4000 
38 Armenwesen .. 15600 
39 Straf- und Lesserungsangalen . 21000 
40 Landestunde. .. . 500 
41tatistik. 2100 
42Für Kunst ind Wissenschast . 700 
48 Londesgrenzen 5D5 
44 Veteranenbeihilsen uid awegebeschädigtenfürsorge ...·.. 5000 
Summe II. Innere Verwaltung632180
        <pb n="38" />
        1918 38 
  
Tiiel Ausgabe Jahrcabeirag 
M 
  
III. Justiz. 
1ä Abteilung der Justiz. ................ 200 
2 Oberlandesgerich---= 25000 
3 Laudgerichh ..... ... 60000 
Amtsgerichte (TIl. ——11). 
4 Besoldung bei den Amtsgerichtten 32337265 
5 Bunreauaufwand der Amtsgericht 33000 
6 LVerwaltungskosten der Amtsgerichle 20000 
7 Amtsanwältte . 2850 
t3Gerichtsvollzieher. 14950 
Vertrelungen .... 760 
10 Umzugslosten. 1000 
11 Unterstühungen. .4 200 
12 .Aunssicht über die Slandesämter 
Summe III. Ju#stizsas3955156
        <pb n="39" />
        84 1918 
  
  
Titel Ausgabe S r 
M 
IV. Rirche und Schule. 
1|bteilung für Kirchen- und Schulsachen . 1900 
kandcskirche(2lt2—«) 
2ibtchclttegtmelll... .... ---..... 800 
3 Verwaliung der Lanveslicche. . «. ......... M 
4Leistungen-mKttchcnåmksen...·......... — 
5 Staatszuschüsse für Zwecke der ot . ....... 199150 
6 Diakonissenwesen . ·... 3500 
7 Nupßerhalb der Landeslirche stehende Religionsgemeinschaften — 
Höhere Schulen (Tit. 6—11). 
8 Gymnasium und Mealprogymmasium zu Mroha 321230 
9 Lozeum zu Rudolstadt – 18050 
10 Zulschsisse zu nicht siliche 22 uid rs Tchulen. 21000 
11 Stifhingen. . . 4100 
12 Landesseminar 61860 
Volksschulen (Tit. 13—24). 
18 Schulinspektion ........ 3100 
14 Volksschullehrer 457400 
15 Leistungen an Schulsiellen — 
16 Beitrag zur Pensionskasse der Volloschullehre 10000 
17 Peusionen der Witwen und Waisen der Vontsschullehrer 13000 
Seite47240
        <pb n="40" />
        1918 86 
Tliel Ausgabe Johmsbetrag 
IV. Kirche und Schule 4 
»»,.·.» lbertrag: 947240 
18 Beihilsen an Gemeinden zu den Schullaslen . 50000 
19 Beihilfen zu den Kosten von Vertretungen im voltsschuldiensie . 2000 
20 Beihilfen zu Schulbauten . 16000 
21 Handferligleits·, weiblicher Laondorbeits. und Poushaltunhẽ. Unerrich . 3000 
22 Beihilfen zu den Kosten von Hilssschulen 1000 
22Schulhygiene . 2500 
24Allgemeine Vedursunsle. ver vVolloschile 1600 
26 Furnstliche Siricschule in diudolstadt . 1200 
26 Kleinkinderschulen und ——— ..- . Mo 
Summe IV. giirche m S## 1027540
        <pb n="41" />
        36 1913 
  
  
ruul. Ausgabe s-sx 
V. Finanzen. 
1Abteilung der Finanhzen 1800 
2 Domänenverwaltumg 1000 
Forstverwaltung (Tit. 3—12). 
3 Obersorstaut 325900 
4 Forsttaxalio ...·...... 2000 
5 Allgemeine Kosten der Forkwerwalung. .......... 5900 
6Nevtewcrwalntttq.. ........... yzwo 
7Fotstijuh.................... 88650 
Forstkassenwesen (Tit. 8—9). 
8 Forstkasen 8100 
9 Untereinnemhmen 2360 
10 Forstlulturen .. ...·.. ...... 41000 
11ufbereitung (ohzwerelollen) 225000 
12 Waldwegeb .. ........·..... 60000 
13 Beiträge zur Krankenkasse und zur rhen ..... 7500 
14Jagdverwallung ...... 1100 
15 Beiträge zur l* i ...... 18250 
16 Kosten der Guts- und Walbbe ...·.. 16300 
17 Deputalleistungen an Ancenssnen ..·......... 16000 
18 Deputatleistungen an Schulstelllen 6200 
Lochban (Kit. 19—21). 
10 Bauverwallinnga .. ....·, 20680 
20 JBaulosien. ...... ·,· M 
21Fenewetiichenmq ,,« 3360 
Seite:«674180
        <pb n="42" />
        1918 a7 
Tllel Ausgabe Johresbeirag 
V. Fluanzen. 
4 
lbertrag: 674180 
Kalasterwesen (Til. 22—23). 
22 HKatasterburean .......... 24150 
23 „Ratasterämter . 25 
Stenerverwaltung au. 2. 4 
24Allgemeine Steuewerwaltung 5250 
Einkommensteuer au. 
25Einkommenstene#= Veranlagungsbehörde 30300 
26 Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren. 2660 
27Einlommensleuer · Verufungsverfahren. 700 
28 Veranlagung der Gewerbesteuer. 750 
29 Veranlagung der Gund- und Oirösubeneener 400 
30 Veramagung der Erbschafts- und Zuwachssteuer 8000 
31.Thüringer Zoll und Stenewerein 16000 
a2 Reul- und Steuerãniler 86200 
33 Salzstcuerämter 15750 
34 Sieueraufsicht. 9750 
35Erhebung der Chausseegelder. 2200 
36 Erlasse und Aussälle . M 
Quidequkn Eil s7—30) 
MVckzmitquekStaatslchukd. 127316 
a8 Tilgung der Staatsschuld. 47500 
% Bisheriger Tilel 39 ist webhesahlen dibo 
Sonstige Zinsverglitungen 
4 Reichosemvelavaabe und Staciesteuer zu das auherhalbd des Fürsientum 4 
. elegene Domanium . lW 
thdakennnqahslempcl. .. .... W 
Summe v. Finanzen:143870
        <pb n="43" />
        38 1918 
Tuel. Ausgabe Johresbelrag 
Iusammenstellung. 
I. Allgemeine Staatoverwalngg 1191766 
II. Innere Verwallllng ... 632180 
III. Jusizt . 113535515 
IV. Kirche und Schule 1027540 
V. Finanenn . . 114870 
Summe: 4391171 
Abschluß des ordentlichen Hanshaltspians. 
Einnahzen 4761312 
Ausgabe.................... 4391171 
  
Mehreinnahme: 
370141
        <pb n="44" />
        1918 39 
B. Husserordentlicker Sauskaltsplan. 
  
Vezeichnung der 
  
Eimnahme und Ausgabe iu 
Einnahme. — 
Ausgabe. 
1Nur während der Dauer und anläßiich des Krieges inm Belracht kommend: 
LaJufolge Einberufung von Beamten zum Heeresdienste zu zahlende Ver- 
gütungen (Löhne) an eingestellte sse lewie Tagegelper ihv. in 
Verlretungen aus gleicher Veranlassun . 84500 
b Ariegdteuerungozulage aun Beanite und enasie ...».... 165750 
CUflldctbthslichesachchcu. 96600 
Unterstützungen an Familicn on ( r und im Sians. 
dienst beschäftigten Hilfskraste 26900 
Verzinsung der zeisenrsiiinnn Darlehen zur — der vem 
Lieserungsverband obliegenden Jamilien-Unterstützugen. rund 500000 
Summe zu 11873750 
Strahenbaukoslen. 
Neubam der Sirecke Delbis—Geiershal. 200000 4 
Pflasterung der Straße durch den Orl Schwartne 36000 „ 
Pflasterung der Baumgarlenstraße in Rudolstaddt 24000 4. 
zus.: 260000 K 
Durchschnitt: 86670 
Kaufgeld für das zu Zwecken des Fürstl. Seminars erworbene frühere 
Technilumsgebäude in *-r 139000 ., für jedes der # 
Rechnungsjahre umd.0 
Sunuie ver J 1006760 
Abschluß des außerordentlichen Haushaltsplans. 
Einnahme: — 
Ausgabe:006750 
Mehrausgabe: 1006750
        <pb n="45" />
        1918 
  
  
40 
Gesamtabschluß. 
Einnahme Ausgabe 
4 4 
Ordemlicher Haushaltapblln 4761312 1391171 370141 .K Mehreinnahme 
Auserordentlicher Haushaltspiin — 1006760 4006750 „ Mehrausgabe 
17601312 5397921 636009 .4 Mehrausgabe. 
  
Zusammen
        <pb n="46" />
        1918 41 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
7. Stück vom Jahre 1918. 
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei der 
Heranziehung von Arbeitern zu direkten Kommunalsteuern. S. 41. — Minisierial- 
BVekanntmachung über die Berechnung von Kilometergeldern bei Dienstreisen der Be- 
amten S. 43. — Ministerial-Verordnung, belressend die Einhebung der Gewerbe- 
und der Betriebssteuer für die Rechnungsjahre 1918 bis 1920. S. 43. 
XVII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 90. Mai 1918 
über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei der Heranziehung 
von Arbeitern zu direkten Kommunalsteuern. 
Zur Vermeidung von Doppelbestenerungen bei der Heranziehung von Arbeitern 
zu direkten Kommunalsteuern im Fürsteutum Schwarzburg-Rudolstadt und im 
Fürstentum Reuß j. L. haben wir auf Grund des Gesetyes vom 10. November 
1915 (Ges. S. S. 85) mit dem Fürstlichen Ministerium zu Gera die Vereinbarung 
vom 16./30. Mai 1918 (Anlage) getroffen, die rückwirkende Kraft vom 1. April 
1917 ab hat. 
Die Gemeinden haben vorkommendenfalls die Bestenerung des betreffenden 
Arbeiters nach den für ihn zutreffenden Bestimmungen der Vereinbarung zu regeln. 
Rudolstadt, den 30. Mai 1918. 
Fürstlich Schwarzburg. Mintsterlum, 
Abtellung des Innern. 
Werner. 
Ausgegeben in Nudolstadt am 2.. Juni 1018. 
Forsl. Schworzb.-Rudolk. Gesehsammlung I.XXIX.
        <pb n="47" />
        42 1913 
Anlage. 
Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei der Heranziehung von Ar- 
beitern zu direkten Kommunalstenern im Fürstentum Reuß j. L. und im Fürsten- 
tum Schwarzburg-Rudolstadt haben das Fürstliche Ministerium in Gera und das 
Fürstliche Ministerium in Rudolstadt folgende Vereinbarung getroffen: 
§ 1. 
Wenn unverheiratete Arbeiter, die sich unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes 
in einem der beiden Staaten im Gebiete des anderen Staates des Erwerbes wegen 
aufhalten, nach den Vorschriften des Landesrechts von der Aufenthaltsgemeinde mit 
ihrem nicht aus Grundbesitz ober Gewerbebetrieb fließenden Einkommen zur Ge- 
meindeeinkommenstener herangezogen werden, so ist das bezeichnete Einkommen für 
den Zeitraum der Besteuerung in der Aufenthaltsgemeinde von der Wohnsitzge= 
meinde steuerfrei zu lassen. 
. §2. 
Wenn verheiratete Arbeiter, die sich unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes in 
einem der beiden. Staaten im Gebiete des anderen Staates des Erwerbes wegen 
aufhalten, nach den Vorschriften des Landesrechts der Besteuerung in der Aufent- 
haltsgemeinde unterliegen, so dürfen sie von dieser für das nicht aus Grundbesitz 
oder Gewerbebetrieb fließende Einkommen nur mit der Hälfte des darauf ent- 
fallenden tarifmäßigen Steuersatzes zur Gemeindceinkommensteuer herangezogen 
werden, sofern sie eine Bescheinigung ihrer Heimatbehörde darüber beibringen, daß 
sie an ihrem Wohnsitze im Heimatstaate Familienangehörige zurückgelassen haben, 
zu deren Unterhalt sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht beitragen. In diesem 
Falle ist das bezeichnete Einkommen für den Zeitraum der Heranziehung in der 
Aufenthaltsgemeinde von der Wohnsitzgemeinde ebenfalls nur mit der Hälfte des 
darauf entfallenden tarifmäßigen Sabes zu besteuern. 
Wird die Bescheinigung nicht erbracht, so ist der verheiratete Arbeiter wie 
ein unverheirateter im Sinne des § 1 zu behandeln. 
83. 
Diese Vereinbarung tritt mit Rückwirkung vom 1. April 1917 ab in Kraft. 
Besteht im Einzelfall die Doppelstenerpflicht schon seit einem früheren Zeitpunkt 
als dem 1. April 1917, so können die beteiligten Gemeinden miteinander über-
        <pb n="48" />
        1918 43 
einkommen, daß die nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorzunehmende 
Regelung rückwirkende Kraft bis zu jenem früheren Zeitpunkt haben soll. Beim 
Widerspruch einer der beteiligten Gemeinden hat es bei der Rückwirkung bis zum 
1. April 1917 zu verbleiben. 
Das Fürstliche Ministerium in Gera und das Fürstliche Ministerium in 
Rudolstadt werden alsbald die erforderlichen Anordnungen für die Gemeinden erlassen. 
Gera, den 16. Mai 1918. Rudolstadt, den 30. Mai 1918. 
In Vertretung. 
hez. Werner. 
3 gez. von Hinüber. 
&amp; XVIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 6. Juni 1918 
über die Berechnung von Kilometergeldern bei Dienstreisen der Beamten. 
Im Einvernehmen mit dem Landtage bestimmen wir hiermit, daß die gemähß 
§ 80 Abs. 3 der Gebührenordnung vom 9. Jannar 1891 (Gesen über die Kosten 
in Verwaltungssachen) der Beamtenklasse III zustehenden Kilometergelder vom 
1. Juni 1918 ab während des Kriegs mit Rücksicht auf den Mangel an Fahrge- 
legenheit auch von den höheren Beamten berechnet werden können. 
Rudolstadt, den 6. Juni 1918. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
&amp; XIX. Ministerial-Verordnung 
vom 7. Juni 1918, 
betreffend die Einhebung der Gewerbe= und der Betriebssteuer für die 
Rechnungsjahre 1918 bis 1920. 
Auf Grund des § 2 des Gesehes vom 31. Mai 1918, betreffend den Staats- 
haushaltsplan für die Rechnungsjahre 1918 bis 1020 (Ges. S. S. 25), wird 
verordnet, was folgt:
        <pb n="49" />
        42 1913 
1) Die beiden niedrigsten Jahressteuersäße der Gewerbesteuer (1 und 
8 # bleiben für die Rechnungsjahre 19146 bis 1920 außer Hebung. 
2) Für dieselbe Zeit ist die Betriebssteuer seitens derjenigen betriebssleuer- 
pflichtigen Gewerbe, auf welche die Beslimmung unter 1 Anwendung zu 
sinden hat, nur zum Jahressteuersatze von 10 — §9 50 Z. 1 bes 
Gewerbesteuergesehes vom 7. März 1893 (Ges. S. S. 19) — zu entrichten. 
Rudolstadt, den 7. Juni 10918. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke.
        <pb n="50" />
        1918 4 
Gesetzfammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
8. Stück vom Jahre 1918. 
Inhalt: ge zur Msführung. des Gesbes vom 12. Juli 1877, die Fischerei betr. 
— Ministerial- Belaumtmachung über die ancbemwei Löschug von Strafen 
im 2 Asei und in den polizeilichen Listen. S. 50. — Ministerial-Bekannt- 
maching über die Einrichtung bon Suofreginren- S. 60. 
  
AXX. Verordnung 
vom 16. Juli 1918 
zur Ansführung des Gesetzes vom 12. Juli 1877, 
betreffend die Fischerei. 
Zur Ausführung des Gesehes vom 12. Juli 1877, die Fischerei betreffend, 
(Ges. S. S. 45), wird auf Grund der §8 23 und 58 zur Regelung, Förderung 
und zum Schutze der Fischwirtschaft verordnet, was folgt: 
I. Mindestmaßze. 
81. 
Fische der nachbenaunten Arten und Krebse dürfen unr dann gefangen werden, 
wenn sie von der Kopfspitze bis zum Cude des längsten Teiles der Schwanzflosse 
gemessen, mindestens solgende Längen haben: 
I. Stör (Acipenser sturitt)t) 100 cm 
2. Aal (Anguilla vulgaris) ... ..... 
3Luchs(Sal-11,Snlmositt-ti)· ...35 
4. Meerforelle (Lachsforelle, Eilberlachs, Salmo vrurta) . » 
c- 
Zasldck(SmIdkrtCchtllbumopmcn aundra) 
Ausgegeben in Rudolstadt am 1. August 1038 
Farsl. Schwarzb.-Rudolst. Geleammlung LXIK.
        <pb n="51" />
        16 1918 
Barbe (Barbus fluviatilis) 
Hecht (Esox lucius) 
Karpfen (Cyprinus car pic) 
««· 280111 
Massisch(2llse,clupsaa.losa). . l 
PPNP 
10.Notdleeschnäpeucotogonns oxythynohua) 
11. Blei (Brachsen, Brasse, Abramis brama 
12. Bachforelle (Salmo ferioh) 
13. Regenbogenforelle (Salmo ir ideue) 
14. Bachsaibling (Salmo lontinalis) 
15. Aesche (Asche, Tümallus vulgaris) 
16. Aland (Nerfling, äus melanotus) . 
17. Döbel (Alet, Dickkopf, Weißfisch, Brobfsch T erbaiu 
18. Nase (Chondrostoma nasus) . 20, 
19. Schlei (Tinca vulgarissg 
20. Barsch (Perca fluviatiliss .- 
21. Plötze (Rotauge, Leuciscus rutilis b 
22. Rotfeder (Scardinius niee 
23. Krebs (Astacus fluviatili) „ 
Das Ministerium kann für einzelne Viche eder Vachlirecen, in 8 die 
Bachforelle nachweislich im allgemeinen nicht wesentlich über 18 cm (Steinforelle) 
und der Krebs nicht wesentlich über §9cm (Steinkrebs) groß wird, das Mindest- 
maß für die Forelle auf 18 cm und für den Krebs auf 8 cm herabsehen. 
*5 2. 
Das Ministerium kann zu wissenschaftlichen, gemeinnüigen und wirtschaft- 
lichen Zwecken in einzelmen Fällen Ausnahmen von den im §1 festgesetzten Mindest- 
maßen gestatten. 
§5#3. 
Für Fische, die aus Gewässern stammen, die dem Geset (§ 3 des Gesepes) 
nicht unterstehen, gilt kein Mindestmaß. Sie unterliegen aber dem Verbot des 
68 dieser Verordnung. Die Mindestmaße gelten weiter nicht für Fische, die zum 
Zwecke der Anreicherung des Fischbestandes eines Gewässers aus einer Fischzucht- 
anstalt abgegeben oder bezogen werden.
        <pb n="52" />
        1918 
*§ 4. 
Untermahige Aland, Döbel, Nasen, Barsche, Plöhtzen und Rotfedern dürfen 
als Köderfische für den eignen Bedarf des Fischers gefangen werden. 
II. Schonzeiten. 
865. 
Für Fische und Krebse werden folgende Schonzeiten festgesetzt: 
1. Am Sonntag ist der Fischfang von vormittags 9 Uhr bis nachmittags 
6 Uhr verboten (wöchentliche Schonzeit). 
2. a) In der Zeit vom 15. Oktober bis Ende Februar des folgenden Jahres 
(Winterschonzeit) darf in den Nebengewässern der Saale und der Unstrut, vom 
15. April bis zum 9. Juni (einschl. Frühjahrsschonzeit) in der Saale und der Un- 
strut der Fischfang nicht ausgellbt werden, auch darf 
b) in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. Dezember (einschl.) der Lachs, 
vom 1. März bis 90. April (einschl.) die Aesche und die Regenbogenforelle und 
vom I1. November bis zum 31. Mai des folgenden Jahres (einschl. der Krebs nicht 
gefangen werden. Eier und Junge tragende Krebse dürfen zu keiner Zeit gefangen 
werden (Artenschonzeit). 
3. Fischlaich darf zu keiner Zeit entnommen, zerstört oder beschädigt werden. 
4. Während der Dauer der Schonzeiten müssen auch die noch zugelassenen 
ständigen Fischereivorrichtungen (68 4, 21 und 28 des Gesetzes) hinweggeräumt 
oder abgestellt sein. Das gilt auch für den Lachsfang in der Saale während 
der Zeit vom 15. Oktober (einschl.) bis zum 31. Dezember (einschl.). 
5. Das Ministerium kann beim Vorliegen besonderer Gründe die Schonzeit 
für bestimmte Gewässer oder bestimmte Fischarten verlegen, verlängern, verkürzen 
oder ganz aufheben, auch für weitere Fischarten eine Artenschonzeit anordnen. 
§ 6. 
Die Anordnungen des § 5 unterliegen folgenden Ausnahmen: ⅞. 
1. Das Angeln mit der Handangel (Rute) ist während der wöchentlichen 
und Frühjahrsschonzeit gestattet. # 
2. Das Fischen mit Schnuren, Reusen und Garnsäcken ist während der Früh- 
jahrsschonzeit erlaubt. Diese Geräte können auch während der wöchentlichen Schon- 
zeit im Wasser belassen werden. .
        <pb n="53" />
        * 1918 
3. Der Fang geschlechtsreifer Fische für Zwecke der künstlichen Fischzucht ist 
gestattet. Nach Entnahme der Geschlechtsdrüsenprodukte (Eier, Milch) sind sie wieder 
in das Wasser zurlckzusetzen. Ist das untunlich, so können sie mit Erlaubnis der 
Aufsichtsbehörde in den Verkehr gebracht werden. 
4. Für Gewässer oder Gewässerstrecken, in denen als Nupzfisch ausschließlich 
oder fast ausschließlich die Regenbogenforelle oder die Aesche vorkommen, kann das 
Ministerium die Winterschonzeit wiberruflich aufheben. 
5. Fischlaich kann mit Erlaubnis des zuständigen Fischereiberechtigten (Pächters) 
zu Zwecken der künstlichen Fischzucht entnommen werden. 
6. Das Ministerium kann zu wissenschaftlichen, gemeinnützigen und wirtschaft- 
lichen Zwecken in einzelnen Fällen weitere Ausnahmen zulassen, insbesondere auch 
den Fang schädlicher Fische und den Fang von Seßliugen zur Besehung anderer 
Gewässer gestatten. 
7. Das Ministerium kann, sofern es erforderlich wird, für bestimmte Ge- 
wässer auch während der Frühjahrsschonzeit jede Fischerei verbieten oder einschränken. 
87. 
Gelangen Fischlaich oder Fische unter dem Mindestmaße oder während der 
für sie geltenden Schonzeit lebend in die Hand des Fischers, so sind sie — abge- 
sehen von den erlaubten Ansnahmefällen — mit der zu ihrer Erhaltung nötigen 
Vorsicht alsbald wieder ins Wasser zurückzusetzen. 
88B. 
Während der Schonzeiten dürfen Fische, die der Schonzeit unterliegen, weder 
feilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden. 
Untermaßige Fische dürfen zu keiner Zeit feilgeboten oder verkauft oder ver- 
sandt werden. Dieses Verbot gilt nicht für Fische, die zur Anreicherung des 
ischehane eines Gewässers abgegeben und bezogen werden. 
Die Verbote der beiden vorhergehenden Absätze gelten für lebende und tote, 
für rohe und zubereitete Fische, auch für Gasthäuser, Delikateßhandlungen und 
ähnliche Gewerbebetriebe. 
Sollen Fische oder Fischlaich, deren Fang auf Grund einer besonderen Er- 
laubnis (§§ 1, 2, 0) gestattet worden ist, oder Fische, die während der Schonzeit 
Gewässern entnommen sind, die dem Gesetz nicht unterstehen, oder Fische, die aus
        <pb n="54" />
        1918 7 
Ländern stammen, in denen keine oder andere Schonzeiten bestehen, in den Ver- 
kehr gebracht werden, so muß von dem, der sie feilhält oder verkauft, der Nachweis 
der Herkunft erbracht werden. 
Zum Nachweis der Herkunft genügen in der Regel die schriftliche Bestätigung 
des Lieferanten, Abrechnungen, Frachtbriefe und dgl. Die Aufsichtsbehörde kann 
eine polizeiliche Beglaubigung der beigebrachten Bescheinigung verlangen. 
III. Fanggeräte. 
80. 
Die Anlegung neuer Fischwehre, Fischzäune und damit verbundener Selbstfänge 
(Schwedriche und dol.) ist außer in dem Falle einer bestehenden Berechtigung 
(siehe jedoch § 4 des Gesetes) verboten. 
Das Ministerium ist ermächtigt, ausnahmsweise und unter den nötigen Maß- 
regeln zur Uberwachung die Anlage von Fischwehren und Selbstfängen bis zur 
Hälfte der Gewässerbreite behufs Gewinnung von Laich und Brut zu Zuchtzwecken 
zu gestatten. 
. §10. 
Bei Fanggeräten jeder Art und Benennung, insbesondere Nehen, Geslechten, 
Körben, Reusen, sowie Fanggeräten aus Holzstäben oder Latten müssen die Offnungen 
(Maschen in nassem Zustande an jeder Seite von Mitte Knoten bis Mitte Knoten 
gemessen) mindestens 2,5, cm weit sein, Abweichungen bei einzelnen Offuungen bis 
zu 0,5 cm sind nicht zu beanstanden. 
Die Vorschrift in Abs. 1 gilt nicht für die Kehlen von Netzen, den hinteren 
Sackteil von Zugnepen und für Nete, Rensen und Körbe zum Fang von Tlalen, 
Stichlingen, Seblingen und Köbersischen. 
Das Ministerium kaun jedoch auch hier eine bestimmte Maschenweite vorschreiben; 
es kann in einzelnen Fällen weitere Ausnahmen von den Beschränkungen des Abs. 1 
zulassen. 
8 11. 
Die Anwendung von Fanggeräten, die geeignet sind, die Fische zu verwunden, 
ist verboten. Hierher gehören insbesondere Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Speere, 
Stecheisen, Stangen, Kenlen über Eis, Schlingen, Aalharken, Schußwaffen. 
Der Gebrauch von Angelhalen (außer Aalharken) fällt nicht unter bieses Ver-
        <pb n="55" />
        z0 1918 
bot. Doch kann das Landratsamt die Anwendung von Legeangeln für bestimmte 
Gewässer verbieten oder einschränken. 
Verboten ist weiter der Gebrauch von Fackelu und sonstigen Beleuchtungs- 
mitteln beim Fischen. 
Das Ministerium kann für bestimmte Personen Ausnahmen von diesen Ver- 
boten zulassen. 
Verboten ist endlich die Auwendung schädlicher oder explodierender Stoffe 
(giftiger Köder oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng- 
patronen oder anderer Sprengmittel usw.). 
8 12. 
Das Ministerium kann noch andere Fauggeräte und Fangarten verbieten oder 
im Gebrauch beschränken und weitere Anordnungen über die Beschaffenheit der 
erlaubten Fanggeräte treffen. 
IV. Abwehr schädlicher Tiere. 
8 13. 
Wer zahme Enten hält, hat sie von allen fließenden Gewössern, die einer 
Fischereinutzung unterliegen, außerhalb der Ortschaften fernzuhalten. 
V. Ordnung beim Fischfang. 
8 14. 
Die bei der Winterfischerei gehauenen Eisstücke sind unmittelbar neben den 
Löchern aufzustellen. Lettere sind außerdem durch Strauchwerk, Stangen oder 
auf andere leicht sichtbare Art zu kennzeichnen. In und neben gebahnten und 
ausgesteckten Eiswegen und bis zu einer Entfernung von 4 m davon dülrfen keine 
Löcher gehauen werden. 
VI. Werbung von Wassergewächsen. 
8 16. 
Pflanzen, die ganz oder teilweise im Wasser stehen, wie Biusen, Schilf, Wasser- 
pest, Loichkräuter u. a. dürfen während der Schonzeiten nur mit Erlaubnis des 
Fischereiberechtigten bew. Pächters geworben werden (vgl. auch 5 31 des Gesetzes).
        <pb n="56" />
        1918 1 
VII. Beaufsichtigung der Fischerel. 
8 16. 
Zur unmittelbaren Beaufsichtigung der Fischerei können die Fischereiberechtigten, 
die Fischereigenossenschaften und die Gemeinden volljährige und unbescholtene Per- 
sonen als Fischereiaufseher bestellen. Sie sind auf Antrag von der Aussichtsbehörde 
zu verpflichten, falls gegen ihre Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. 
Die verpflichteten Fischereianfseher sind im Bereiche ihres Wirkungskreises in 
Angelegenheiten des Fischereischutzes den Polizeibeamten gleich zu achten und inner- 
halb ihres Wirkungskreises Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. 
Sie und die zur unmittelbaren Aufsicht der Fischerei bestimmten Beamten 
(§ 40 d. G.) sind, um eine strafbare Handlung zu verhüten, befugt, jederzeit die 
beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte sowie die Fischbehälter zu untersuchen. Sie 
dürfen in Ausllbung einer Amtspflicht auch ohne Erlaubnis des Eigentümers 
fremde Grundsiücke betreten. 
Die Aussichtsbehörden hoben der Überwachung der gesetzlichen Vorschriften 
besondere Sorgfalt zuzuwenden, insbesondere die für die unmittelbare Aussicht über 
die Fischerei zuständigen Beamten zu häufigen Revisionen der Fischer und der von 
ihnen benutzten Fanggeräte, des Fischhandels, der Schußgitter vor Turbinenanlagen, 
des richtigen Abstellens der ständigen Fangvorrichtungen während der Schonzeiten, 
anzuhalten. 
Die Landratsämter haben üÜber die Fischereiberechtigungen in ihrem Bezirk 
ein Fischkataster anzulegen und zu führen. In dieses sind aufzunehmen: Gewässer, 
Grenzen der Fischereiberechtigungen, vorhandene Fischpässe, Wehre, Schleusen, Dämme 
oder andere Wasserwerke, Rechte auf ständige Fangvorrichtungen, Uferbetretungs- 
rechte, bestellte Aufseher, vorkommende Fischarten, mulmaßlicher Fischertrag, zu- 
lässige Höchstzahl der gleichzeitig geltenden Fischkarten, beobachtete Fischkrankheiten, 
Verpflichtungen zum Einseen von Nachzucht, Pachtbedingungen, sowie sonstige 
Angaben, die sich auf die betreffende Fischerei beziehen. 
Die Fischereiberechtigten bzw. Pächter haben die erforderlichen Auskünfte zu 
geben. 
817. 
Wer beim Fischfang oder gleich nachher von einem Fischereiberechtigten oder 
einem Ausseher oder einem Polizeibeamten angerusen wird, hat dem Rufe
        <pb n="57" />
        — 
N# 
1918 
Folge zu leisten und nicht eher von der Stelle zu weichen, als bis er ausdrück- 
lich dazu ermächtigt wird. 
An einem Fischgewässer oder in seine Nähe darf außerhalb der Wege nie- 
mand Fischereigerkte mit sich führen, es sei denn, daß er in dem Gewässer zum 
Fischen berechtigt ist oder sich auf dem Wege zu einem solchen Gewässer besindet. 
96 18. 
Die in § 12 des Gesehes vorgeschriebenen Fischkarten sind von den zur Aus- 
stellung Besugten Gischereiberechtigten, Pächtern, Genossenschaftsvorständen) nach dem 
Muster der Anlage A auszustellen und, soweit sie nach § 16 des Gesetzes der 
Beglaubigung bedürfen, von den hierzu Berufenen zu beglaubigen. 
Berechtigungsscheine nach § 18 des Gesehes sind nach dem Muster der Au- 
lage B auszufertigen. 
Vordrucke zu Fischkarten und Berechtigungsscheinen müssen durch Vermittelung 
des zuständigen Landratsamts bezogen werden. 
8 19. 
Die Kennzeichnung der ohne Beisein des Fischers ausliegenden Fischerzeuge 
(§ 20 des Gesetzes) hat durch kleine Tafeln aus hartem, festem Material (Holz, 
Blech oder dgl.) zu erfolgen, auf denen mit haltbarer Schrift, Nume und Wohn= 
ort des Fischers verzeichnet sind. 
8 20. 
Das Ministerium kann die Vorschriften der 88 17 bis 19 abändern oder 
ergänzen. 
6 21. 
Von jeder über einen längeren Zeitraum als drei Tage ausgestellten Fisch- 
karte ist durch den Aussteller dem Landratsamte alsbald nach der Ausfertigung 
Anzeige zu machen. Die Anzeige muh die erforderlichen Angaben über die Person, 
die die Karte erhält, über das Gewässer und die Zeit, für die die Karte ausgestellt 
ist, sowie Üüber etwaige Beschränkungen in der Ausübung der Fischerei enthalten 
E 14 b. G) 
Das Landratsamt hat über die ausgestellten Karken eine Liste zu führen und 
nach dieser zu prüfen, ob die Zahl der von den einzelnen Berechtigten ausgestellten, 
gleichzeitig geltenden Karten für die in Betracht kommende Fischerei nicht zu hoch ist.
        <pb n="58" />
        1918 53 
8 22. 
Pachtverträge sind schriftlich abzuschließen. Eine von dem Verpächter und dem 
Pächter zu unterzeichnende Ausfertigung ist von dem Verpächter binnen 8 Tagen bei 
dem zuständigen Landratsamte zu hinterlegen. 
Auf Pachtverträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen 
sind, findet vorstehende Bestimmung keine Anwendung. 
VIII. Förderungsmaßnahmen. 
§5 23. 
Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes und bieser Verordnung sind auf 
die notwendigsten Fälle zu beschränken. Vor ihrer Genehmigung sind, soweit an- 
gängig und notwendig, Sachverständige zu hören. Diese können stels auch daun 
zugezogen werden, wenn bei der Konzession gewerblicher oder industrieller Anlagen 
an oder in der Nähe von Fischgewässern Abwässer in Frage kommen, oder wenn 
sonst Einrichtungen getroffen werden sollen, die die Fischerei schädigen könnten. 
8 24. 
Zur Hebung der Fischwirtschaft ist seitens der Aufsichtsbehörden folgendes an- 
zustreben: 
Fischereien von kürzerer Länge als 2 km Gewässerlauf sind möglichst mit 
einer angrenzenden Strecke gemeinsam zu bewirtschaften. Die Bildung von Fischerei- 
genossenschaften ist zu fördern. 
Fischereiberechtigte, die ihre Fischerei selbst bewirtschaften, sind zum alljährlichen 
Einsetzen von Brut oder Sehlingen einer bestimmten Fischart anzuhalten. 
Pachtverträge sollen möglichst nicht auf kürzere Zeit als auf 12 Jahre abge= 
schlossen werden. Sie sollen u. a. den Pächter zur Mleglichen Behandlung der 
Fischerei verpflichten (Erhaltung des Bestandes an den für das Gewässer wichtigsten 
Nuhfischen, ihm die alljährliche Einsezung einer bestimmten Mindestzahl von Brut 
oder Sehlingen bestimmter Fischarten unter Aussicht des Verpächters zur Pflicht 
machen und dem Verpächter u. U. das Einseten der Nachzucht auf Kosten des 
Pächters ermöglichen, die Einsehzung neuer Fischarten von behördlicher Genebmigung
        <pb n="59" />
        5 1918 
t abhängig machen, die Anzahl der Fischkarten begrenzen (siehe Muslervertrag An- 
8 
V 
lage 0). 
IX. Schlußbestimmungen. 
* 25. 
Das Ministerium ist ermächtigt, hinsichtlich der Grenzgebiete die Vorschriften 
dieser Verordnung auszuschließen oder einzuschränken, falls und solange in den 
angrenzenden Gebieten nicht gleichmäßige Vorschriften bestehen. 
20. 
Die Überkretung der Vorschriften und Verbote dieser Verordnung, sowie der 
von dem Ministerium auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung erlassenen oder 
noch zu treffenden Anordnungen werden, soweit nicht das Fischereigesetz (vgl. 8§ 53 ff.) 
oder andere Gesetze bereits Strafbestimmungen enthalten, auf Grund des § 23 des 
Gesetzes mit Geldstrase bis zu 150 Mark oder Haft bestraft unter Einziehung der 
bei der Fischerei angewendeten unerlaubten Fangmittel. 
Die entgegen § 8 feilgebotenen, verkauften oder versandten Fische sind einzu- 
ziehen, auch wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt wird. 
827. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleich- 
zeitig werden die Verorduungen vom 1. März 1878 (Ges. S. S. 5), vom 16. 
Februar 1881 (Ges. S. S. 21), vom 12. Dezember 1884 (Ges. S. S. 155), vom 
22. April 1898 (Ges. S. S. 51) und vom 12. Juli 1901 (Ges. S. S. 113) auf- 
gehoben. 
Rudolstadt, den 16. Juli 1918. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
btellung des Innern. 
Werner.
        <pb n="60" />
        1918 
Anlage A. 
Fischkarte 
für 
zu 
gültig auf Jahr Monat zur Auslbung der Fischerei 
in nachbezeichnetem Gewässer: 
(Beschreibung des Gewässers 
nebst Grenzangaben) 
Die Erlanbnis zur Fischereians#bung ist beschränkt auf 
  
  
, den. 109. 
Beglaubt — 
,is Wo cs ,den 
nossenschaftsvorstond.) 
  
Anlage B. 
  
  
Fischereiberechtigungsschein. 
Der zu 
hat vorschristsmäßig angezeigt, daß erin. 
.die Fischerri 
aus Sgien Mech belreiben will. 
Zu seiner Legitimation ist ihm hierüber dieser Schein, den er beim 
Fischen siels bei sich zu führen hat, ausgestellt worden. 
, dien 19.
        <pb n="61" />
        zs 1918 
Musterpachtvertrag. Anlage (.. 
. in dem das Fischerei- 
recht in zusteht, verpachtet hiermit sein Fischereirecht an 
in unter nachstehenden Bediugungen: 
81. 
Das verpachtete Fischwasser erstreckt sich von 
bis .Ausgenommen sind folgende 
Strecken 
62. 
Die Pachtzeit beträgt Jahre"). 
Sie beginnt am 
Sie endigt am 
L 
Der jährliche Pachtbetrag wird auf Mark festgesetzt und ist 
späteslens am an den Verpächter zu zahlen. 
* 4. 
Wenn nachweislich ohne Verschulden des Pächters durch äußere Einwirkungen 
auf das Fischwasser eine wesentliche Verringerung oder eine Vernichtung des Fisch- 
ertrags stattgefunden hat, so kann entsprechender Nachlaß des Pachtbetrages verlangt 
werden. 
Der Pächter ist befugt, die Fichere n in dem obenbezeichneten Fischwasser nach 
ihrem ganzen Umfang auszustben. Der Verpächter verzichtet während der Pachtzeit 
auf jede Ausübung der Fischerei in dem verpachteten Gewässer, insbesondere auch 
auf die Ausstellung von Fischkarten. 
Der Pächter hat bei der Aus#bung der Fischerei die bestehenden Bestimmungen 
genan zu beachten. Hinsichtlich des Uferbetretungsrechts gilt solgendes“-): 
6 ) wich unter 0, möglichst aber nichl unler 12 
Jahren. 
rn, uin —— ge Vrundbucht, ersessent blechte — Den Fischem muh die Woglichleit gegeben sein,
        <pb n="62" />
        1918 *7!v 
87. 
Der Pächter ist verpflichtet, die gepachtete Fischerei pfleglich zu behandeln und 
den Fischbestand dauernd tunlichst auf der Höhe zu erhalten, mit der er die Fischerei 
übernommen hat. Vermehrtkes Ausfischen des Gewässers im letzten Pachtjahr braucht 
der Verpächter nicht zu dulden. 
Der Paächter hat jährlich Stick Brut oder Stück Setzlinge") nach 
den Grundsähen eines ordentlichen Fischereibetriebes in das gepachtete Gewässer 
einzusehen. Tag, Stunde und Ort des Beginns des Einsetzens sind dem Ver- 
pächter mindestens 48 Stunden vorher mitzuteilen. Der Verpächter oder ein von 
ihm Beauftragter hat das Recht, der Einsetzung beizuwohnen. 
Kommt der Pächter seiner Verpflichtung in einem Jahre nicht bis zum 
dieses Jahres nach, so ist der Verpächter berechtigt, die vertrags- 
mäßige Menge von Jungfischen auf Kosten des Pachters einsezen zu lassen. 
Eingere Alesen nur Jungsische folgender Fischarten werden: 
ber Pächter auch andere Filcharten einschen, so ist dazu die Er. 
laubnis des e in einzuhole 
88. 
Der Pächter ist nur mit Genehmigung des Verpächters befugt, das Fischwasser 
in Unterpacht weiterzugeben"“"). Die zur Unterpacht Zugelassenen haben das 
Pachtverhältuis in seinem ganzen Umfang zu üÜbernehmen und bis zum verein- 
barten Pachtende fortzusetzen. Für alle aus dem Pachtverhältnis sich ergebenden 
Verpflichtungen, insbesondere für die regelmäßige Zahlung des Pachtbetrags und 
für das rechtzeitige Einsetzen von Brut oder Sehlingen haften Pächter und Unter- 
pächter gemeinsam. 6 r 
Die Bestimmungen des § 8 gelten auch dann, wenn der Pächter weitere Teil- 
nehmer am Pachtvertrag annimmt. 
8 10. 
Das Pachtverhältnis erlischt, wenn das Pachtgewässer in eine Fischereigenossen- 
schast einbezogen wird, und der Pächter nicht der Genossenschaft als Mitglied bei- 
treten will. 
Aus das km mindestens 1000 Siük Brut oder 100 Siück Sedlinge. 
i In der Regel nicht mehr als drei Unterpächter
        <pb n="63" />
        zs 1918 
Ein Entschädigungsanspruch steht dem Pächter aus dieser vorzeitigen Lösung 
des Pachtverhältnisses nur insoweit zu, als er nachweislich höhere Aufwendungen 
für die Verbesserung des Fischwassers gemacht hat als die, zu denen er vertraglich 
verpflichtet war. Dieser Anspruch an den Verpächter verjährt drei Monate nach 
Beendigung des Pachtverhältnisses. 
11. 
Die Bestimmungen des 9 10 gelten in gleicher Weise auch für Mitpächter 
oder Unterpächter. 
12. 
Zum freiwilligen Beitritt zu einer Fischereigenossenschaft, in die das gepachtete 
Fischwasser einbezogen werden soll, bedarf der Pächter der Genehmigung des Ver- 
pächters, wenn die Genossenschaft für längere Zeit gegründet ist, als die Pacht- 
dauer beträgt. 
8 13. 
Stirbt der Pächter oder im Falle einer Mehrheit von Pächtern einer von 
ihnen während der Pachtzeit, so kann der Erbe des Pächters den Pachtvertrag ohne 
Einhaltung einer Frist für den Ablauf des Jahres kündigen, in dem der Pächter 
gestorben ist. Die Ubrigen Pöächter bleiben für die Pachtdauer an den Vertrag ge- 
bunden. Das gleiche gilt im Falle des sonstigen Ausscheidens eines Mitpächters. 
814. 
Der Verpächter ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu 
kündigen, wenn der Pächter oder der, dem er die Nutzung des Fischwassers über- 
lassen hat, die Rechte des Verpächters erheblich verlet oder durch Vernachlässigung 
der bei der Fischerei erforderlichen Sorgfalt die Rechte des Verpächters erheblich 
gefährdet. 
8 15. 
Der Verpächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Frist 
zu kündigen, wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtbetrages länger als 
drei Monate im Rückstand ist. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Pächter 
den Pachtbetrag entrichtet, ehe sie erfolgt. 
8 16. 
Der Verpächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Frist
        <pb n="64" />
        1913 bo 
zu kündigen, wenn der Pächter troh Aufforderung seiner Verpflichtung zum Ein- 
seben von Jungsischen (6 7) schuldhafter Weise nicht nachkommt. 
817. 
Der Verpächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis zum Ende des laufenden 
Pachtjahres zu kündigen, wenn der Pächter stirbt. 
8 18. 
Der Pächter darf nicht mehr als zu gleicher Zeit geltende Fischlarten 
ausstellen.) 
819. 
Besondere Bestimmungen. 
; 20. 
Von diesem Pachtvertrag wird je eine Aunsfertigung dem Verpächter, dem 
Pächter und dem Fürstlichen Landratsamt in ängestellt. 
, den 
Der Verpächter. Der Pächter. 
  
&amp; XXlI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 22. Juli 1918 
über die gnadenweise Löschung von Strafen im Strafregister 
und in den polizeilichen Listen. 
Seine Durchlaucht der Fürst haben in Erweiterung der Ministerial-Bekannt- 
machung vom 27. Jannar 1918 (Ges. S. S. 4) anädigst bestimmt, daß eine nach 
dem 27. Jannar 10908 erkannte Strafe der Löschung der Strafvermerke im Straf- 
register und in den polizeilichen Listen nicht entgegensteht, wenn der Vermerk über 
diese Strafe aus dem Register entfernt wird, weil wegen eines nicht mit besonderer 
Rückfallsstrafe bedrohten Vergeheus auf Verweis oder Geldstrafe nicht über fünfzio# 
Mark allein oder in Verbindung mit Nebenstrafen erkannt ist. 
Rudolstadt, den 22. Juli 1918. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
In Vertretung: 
Werner. 
6 W Vom Fürstlichen Landratsamt sestzustellen.
        <pb n="65" />
        60 1918 
As XXII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 25. Juli 1918 
über die Einrichtung von Strafregistern. 
Durch Verordnung des Bundesrats vom 16. Mai 1918 sind Bestimmungen 
zur Anderung der Vorschriften über die Strafregister getroffen (Zeutralblatt für 
das Deutsche Reich S. 161) und sodann ist der Wortlaut der „Verordnung über 
die Strafregister“, wie er sich aus diesen Auderungen ergibt, im Zentralblatt Seite 164 
bekannt gemacht worden. 
Durch Verfügung vom 22. b. M. haben wir die Verordnung vom 21. Oktober 
1896 zur Ausführung der Bundesratsverordnung über die Strafregister (Ges. S. 
S. 131) nebst Nachträgen dazu mit Wirkung vom 1. August 1918 aufgehoben und 
eine anderweite Ausführungsverfügung erlassen. 
Rudolstadt, den 25. Juli 1918. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Justizabtellung. 
Werner.
        <pb n="66" />
        1918 oi 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
9. Stück vom Jahre 1018. 
Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Umsahsteuergesetzes vom 26. Juli 19168. S. u. 
  
&amp; XXIII. Verordnung 
vom 8. August 1918 
zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund 
des § 33 des Umsaßsteuergesees vom 26. Juli 1918 (Reichsgeseblatt S. 779) 
und der vom Bundesrat erlassenen Ansführungsbestimmungen vom 26. Juli 1918 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich, S. 229) verordnet, was folgt: 
81. 
Steuerstellen (Umsatzstenerämter) sind die Zollämter. 
Oberbehörde ist die Oberzolldirektion für den Thüringischen Zoll= und Steuer- 
verein in Erfurt. 
82. 
Die Gemeindebehörden und Gutsbezirksvorstände haben unbeschadet der ihnen 
nach § 32 des Umsabsteuergesethes obliegenden Verpflichtungen nach Maßgabe der 
von dem Ministerium, Abteilung der Finanzen, zu erlassenden Vorschriften au dem 
Verfahren zur Veranlagung der Umsatzstener mitzuwirken. 
Rudolstadt, den 8. August 1918. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
In Vertretung: 
Wißmann. 
Ausgegeben in Nudolftadt am 11. August 1918. 
Fol. Schworzb.-Rudolßst. Gelezlammlung I.XXNIkX. 11
        <pb n="67" />
        <pb n="68" />
        1918 ss 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
10. Stück vom Jahre 1918. 
Inhalt: Politeiverordnung über die Belämpfung der Bart- und Scherslechten. S. 68. 
LAXXIV. Polizeiverordnung 
vom 9. September 1918 
über die Bekämpfung der Bart= und Scherflechten. 
Auf Grund des § 3 des Gesees vom 6. Dezember 18972, betreffend die Straf- 
androhung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges. S. 
S. 238), wird hierdurch verordnet, was folgt: 
L 
Die dem Geschäftsbetriebe der Barbiere und Friseure dienenden Räume dũrfen 
nicht zu anderen Zwecken, insbesondere nicht als Schlafräume benuht werden. Sie 
sind stets sauber zu halten, täglich vor Beginn des Geschäftsbetriebs feucht aufzu- 
wischen sowie ausreichend zu lüften; die Möbel und Geräte müssen sorgfältig ge- 
säubert werden. Geschnittene Haare sind sofort zusammenzukehren und zu beseitigen, 
Hunde und Katen dürsen in den Räumen nicht geduldet werden. 
In den Geschäftsräumen müssen sich folgende Geräte befinden: 
1. eine an die Wasserleitung angeschlossene Waschgelegenheit oder, wo eine 
Masserleitung nicht vorhanden ist, ein ansreichender Vorrat an reinem 
Wasser sowie Tücher zum Abtrocknen für das Personal. Die Wasch- 
gelegenheit und die Tücher müssen sich an einer für die Kunden sicht- 
baren Stelle befinden; 
2. mindestens ein mit Wasser gefüllter Spucknapf; 
3. ein Behältnis zur Aufnahme der gebrauchten Wäsche; 
z4. ein dichter geschlossener Kasten zur Aufnahme von Haarabfällen und 
dergleichen; 
Ausgegeben in Rudolkkadt am 4. Oktober 1916. 
Forl. Schwarzb.-Rudolst. Geletzjommlung I,XXII 12
        <pb n="69" />
        64 1918 
5. ein mit einem Deckel versehenes sauberes Gefäß mit Wundwatte; 
6. ein verdeckbares Gefäß mit 3 06 iger Karbolsäurelösung. 
82. 
Personen, welche an einer Bartflechte, an einer scherenden Flechte oder an 
einer durch deren Krankheitskeime bedingten Erkrankung der Hände leiden oder einer 
solchen Krankheit verdächtig sind, dürfen das Barbier-, Friseur= oder Perücken= 
machergewerbe nicht ausüben. 
83. 
Personen, welche an einer Bartflechte oder scherenden Flechte oder anscheinend 
au einer anderen übertragbaren Krankheit oder an Ungeziefer leiden, dürfen in 
öffentlichen Rasier-oder Frisierstuben nicht rasiert oder frisiert werden; auch dürfen 
ihnen dort nicht die Haare geschnitten werden. Das gleiche gilt für Personen, 
welche einen verdächtigen Ausschlag im Gesicht, auf dem behaarten Kopf oder am 
Halse haben. 
Falls bei dem Bedienen solcher Personen in deren Wohnung nicht ihre eigenen 
Geräte und Wäschestücke Verwendung gefunden haben, hat der Barbier oder Friseur 
die von ihm dabei benutzten Geräte vor weiterem Gebrauch in der im 8 7 näher 
angegebenen Weise, die Wäschestucke, elnschließlich der von ihm selbst etwa dabei 
getragenen waschbaren Uberkleider, durch ein mindestens stündiges Auskochen in 
2 ½ iger Sodalösung zu desinfizieren. Die Hände hat sich der Barbier oder Friseur 
unmittelbar nach dem Bedienen mit Wasser und Seife gründlich zu waschen und 
alsdann mit Sublimatlösung (§ 4) zu desinfizieren. 
84. 
Vor der Bedienung jedes Kunden hat der Barbier oder Friseur sich die 
Hände gründlich mit Wasser und Seife zu waschen und danach, wenn es von ihm 
vertragen wird, mit einer Sublimatlösung von 1 Teil Sublimat auf 1000 Teile 
Wasser zu desinfizieren. Insoweit in der jetigen Kriegszeit Mangel an Seife 
besteht, sind geeignete Ersatzmittel, z. B. die zurzeit gebräuchlichen fettlosen Wasch- 
mittel, zu benugzen. 
Die Sublimatlösung ist unter Verschluß zu halten. 
Nach dem Waschen sind die Hände an einem reinen, täglich zu wechselnden 
Handtuch oder an Seidenpapierblättern abzutrocknen: letztere sind alsbald nach dem 
einmaligen Gebrauch zu beseitigen.
        <pb n="70" />
        1918 66 
Bei der Ausübung seines Gewerbes in den Geschäftsräumen hat der Barbier oder 
Friseur ein waschbares Uberkleid (Jacke mit Schürze oder Arbeitsmantel) zu tragen. 
5. 
Die Kopfstühe des Rasiersinhles ist bei jeder Bebienung eines Kunden mit 
einem neuen, sanberen Stück Papier zu versehen. 
Die für die Kunden bestimmten Frisiermäntel müssen sauber sein. Soll ein 
bereits benutzter Frisiermantel bei einem Kunden von neuem verwendet werden, so 
ist der Hals des Kunden vorher mit einer Umhüllung von sauberem Papier so zu 
bedecken, daß der Frisiermantel die Haut des Kunden nicht berühren kann. 
Zum allgemeinen Gebrauch dürfen Rasierpinsel, Puderquasten, Schwämme, 
Kopfwalzen, Schnurrbartbürsten und binden nicht verwendet werden. 
86. 
Das Einseifen hat, falls dazu nicht ein dem Kunden gehöriger und für ihn 
allein bestimmter Pinsel dient, mit der vorher gut gesäuberten bloßen Hand oder 
mit Mullbäuschchen, die zweckmähig mit Holzwolle gefllt und nach einmaligem 
Gebrauch zu beseitigen sind, zu geschehen. 
(7 
Die zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Rasiermesser und Scheren sind nach 
jedem Gebrauch wenigstens 6 Minnten lang in heißes Wasser (von mindestens 
60°) zu bringen oder mit 30 iger Karbolsäurelösung abzuwischen. 
8 8. 
Die zum allgemeinen Gebrauch dienenden Haarschneidemaschinen sind nach jedem 
Gebrauch durch die Flamme zu ziehen. 
§ 9. 
Zum allgemeinen Gebrauch sind Bürsten und Kämme in größerer Zahl vor- 
rätig zu halten; sie sind mindestens einmal täglich mit heiter Sodalösung (von 
mindestens 60°) zu waschen. 
8 10. 
Streichriemen und Abziehsteine sind nur mit zuvor gereinigten Messern in 
Berührung zu bringen und, soweit möglich, mehrmals des Tags mit 60%igem 
Alkohol zu reinigen.
        <pb n="71" />
        86 1918 
8 11. 
Die Kunden sind von dem Barbier anzuhalten, sich nach dem Rasieren das 
Gesicht selbst zu waschen und mit einem von ihnen mitgebrachten reinem Tuche 
(im Notfall mit dem Taschentuche) abzutrocknen. Vom Barbier selbst dürfen zum 
Abtrocknen der Kunden immer nur frische, sanbere Tücher oder bisher unbenutzte 
Papiertücher oder Mull= oder Wattebäuschchen verwandt werden. Dasselbe gilt für 
das Abtrocknen des Kopfes nach dem Waschen. 
*§ 12. 
Wunden, die beim Rasieren oder Haarschneiden entstanden sind, dürfen von 
dem Barbier oder Friseur nicht mit dem Finger berührt werden. Blutungen aus 
ihnen sind durch Aufdrücken von Wattebäuschchen, die mit Alaunpulver bestreut 
sein können, zu stillen. Alaunstifte dürfen nicht verwendet werden. Die benutzten 
Wattebäuschchen sind zu beseitigen. 
18. 
Besteht der Verdacht, daß durch Berührung mit Personen der im 88 Abs. 1 
bezeichueten Art oder mit deren Kleidungsstücken Kopfstützen oder andere Gegen- 
stände mit Krankheitskeimen verunreinigt worden sind oder Ungeziefer auf sie über- 
tragen worden ist, so sind solche Gegenstände mit 8 55 iger Karbolsäurelösung zu 
desinfizieren und sodann mit heißer Sodalösung oder Seife zu säubern. 
814. 
In den Geschäftsräumen der Barbiere und Friseure ist der Wortlaut dieser Polizei- 
w rordnnn in leicht lesbarer Schrift an einer in d 
Geschäftsinhaber oder ihre Vertreter sind für die Handlungen ihrer Ve- 
ensten und neben diesen verantwortlich. 
  
81 
Zuwiderhandlungen gegen die oeho Bestimmungen werden, soweit nicht 
nach den Strafgesehen eine höhere Strafe eintritt, mit Geldstrase bis zu 1530% 
und im Falle des Unvermögens mit entsprechender Haft bestraft. 
Rudolstadt, den 9. September 1918. . 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abteilung des Innern. 
Werner.
        <pb n="72" />
        1913 *! 
Gesetzjammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
11. Stück vom Jahre 1918. 
duhalt: Verordumg. zur ur Ausführung des Neichsgesees übe uber die Err- eines neich- 
finanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern. S. 
&amp;XXU. Verordnung 
vom 30. September 1918 
zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Errichtung eines Reichs- 
finanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern 
vom 26. Juli 1918. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund 
des § 8 Abs. 2 des Reichsgesezes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und 
über die Reichsanfsicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 (Reichsgesetz- 
blatt S. 959) zur Ausführung dieses Reichsgesetzes verordnet, was folgt: 
J. 
81. 
Als Rechtsmittel gegen die Veranlagung zum Wehrbeitrag nach dem Gesetz 
über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (Reichs- 
Gesetbl. S. 505), zur Besihstener nach dem Besitzsteuergesen vom 3. Juli 1913 
(Reichs-Gesetbbl. S. 524) und zu den Kriegsabgaben nach dem Kriegssteuergesetz 
vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 561) sowie dem Gesetz über eine außer- 
ordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 198 vom 20. Juli 1918 O#eichs- 
Gesetzbl. S. 964) ist die Berufung an die Ei 
und gegen deren Entscheidung nach den 88 7, 9 des Gesebes über bie Errichtung 
eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaussicht für Zölle und Stenern vom 
Ausgegeben in Rudolstadt am 12. Oktober 1918. 
Fürtl. Schworzb.-Rudolst. Gesetzlommlung I.XXNIX. 13
        <pb n="73" />
        66 1918 
26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 909) die Rechtsbeschwerde an den Reichssinanz- 
hof zulässig. 
8 2. 
über die Berufung gegen einen Steuerbescheid oder gegen einen Feststellungs- 
bescheid entscheidet die Eink stener-Berufungskommissi 
Auf das Berufungsverfahren finden die Vorschriften der §§ 46 bis 50, des 
§9 52, Ziff. I, 1, 3, 5 bis 7, ? bis 11 und Ziff. II, und des 8 67 des Ein- 
kommensteuergesetes vom 28. Juni 1913 (Ges. S. S. 243) sowie der Art. VII, 
VIII, IX und XI des Gesetzes vom 15. Dezember 1917, betr. Abänderung des 
Einkommenstenergesetzes vom 28. Juni 1913 (Ges. S. S. 60), mit der Maßgabe 
entsprechende Anwendung, daß die Berufungsfrist einen Monat beträgt und mit 
der Zustellung des Steuerbescheids oder des Feststellungsbescheids beginnt. 
§ 6 der Verordnung vom 13. Dezember 1916 zur Ausführung des Besitz- 
stenergesetzes vom 3. Juli 1913 (Ges. S. S. 65) tritt außer Kraft. 
§ 3. 
Ist auf eine Verufung die Entscheidung vor dem 1. Oktober 1918 noch nicht 
Int Revision gegen eine Verufungsentscheidung vor dem 1. Oktober 1918 noch 
nicht eingelegt, und die Frist zur Einlegung der Revision noch nicht abgelaufen, 
so länft vom 1. Oktober 1918 ab die für die Rechtsbeschwerde durch Verordnung 
des Bundesrats nach § 18 des Gesetes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs 
und über die Reichsaufsicht für Zölle und Stenern vom 26. Juli 1918 festgesetzte 
Frist von einem Monat zur Einlegung der Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof. 
II. 
8 4. 
Als Rechtsmittel gegen die Veranlagung oder die Heranziehung zu Reichs- 
abgaben nach dem Erbschaftsstenergesen vom 3. Juni 19006 (Reichs-Gesebl. S. 654) 
in der Fassung des Gesetzes über Anderungen im Finanzwesen vom 3. Juli 1913 
(Reichs-Gesebl. S. 521), dem Umsazsteuergeseyh vom 26. Juli 1918 (Reichs-Ge- 
sebbl. S. 770), dem Reichsstempelgeset vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesepbl. S. 689) 
in der Fassung des Gesepes vom 26. Juli 1918 (Reichs, Gesepbl. S. 799), dem 
Wechselstempelgeseb vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetbl. S. 825) in der Fassung
        <pb n="74" />
        1918 os 
des Gesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 890), dem Gesetz über die 
Abgabe vom Personen= und Güterverkehr vom 8. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 329) und dem Kohlensteuergeseh vom 8. April 1917 (Reichs-Gesebl. S. 940) 
ist die Beschwerde au die Oberbehörde und gegen deren Enischeidung nach den 
§§ 7, 9 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und ülber die 
Reichsaussicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 (Reichs-Geseybl. S. 059) 
die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof zulässig. 
r5. 
Oberbehörde ist die Oberzolldirektion für den Thüringischen Zoll= und Steuer- 
verein. 
86. 
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats von der Zustellung des Steuer- 
bescheids oder, falls ein Steuerbescheid nicht erlassen wird, von der Anforderung der 
Abgabe an bei der Stenerstelle (Erbschaftssteueramt, Umsatzsteueramt usw.) oder 
bei der Oberzolldirektion anzubringen. 
§ 7. 
Die Steuerstelle ist befugt, der gegen ihren Bescheid oder ihre Steueran- 
sorderung erhobenen Beschwerde abzuhelfen. 
8 8. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
§ 9. 
Ist die Beschwerde verspätet eingegangen, so ist sie trohdem zuzulassen, wenn 
glaubhaft gemacht wird, daß der Steuerpflichtige ohne sein Verschulden an der 
Einhaltung der Frist verhindert war. 
8 10. 
Die Oberzolldirektion ist befugt, der gegen ihren Beschwerdebescheid erhobenen 
Rechtsbeschwerde abzuhelfen. 
W 11. 
Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebelde Wirkung.
        <pb n="75" />
        70 1918 
812. 
Ist auf eine Beschwerde die Entscheidung vor dem 1. Oltober 1918 noch 
nicht ergangen, so gilt die Beschwerde als Beschwerde im Sinne dieser Verordnung. 
Ist vor dem 1. Oktober 1918 eine weitere Beschwerde noch nicht eingelegt 
oder über sie noch nicht entschieden, so läuft vom 1. Oktober 1918 ab die für die 
Rechtsbeschwerde durch Verordnung des Bundesrats nach § 18 des Gesetzes über 
die Errichtung eines Reichssinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und 
Steuern vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 909) festgesetzte Frist von einem 
Monat zur Einlegung der Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof. 
Rudolstadt, den 30. September 1918. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
(L. 8)
        <pb n="76" />
        1918 71 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
12. Stück vom Jahre 1918. 
Jnhalt: Verordnung, betreffend die Einberusung des Londtages. S. 71. 
ANXXVI. Verordnung 
vom 28. Oktober 1918, 
betreffend die Einberufung des Landtags des Fürstentums. 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen hiermit, daß der Landtag des Fürstentums auf 
Montag, den 25. November 1918, 
in Unsere Residenz Rudolstadt einzuberufen ist und beauftragen Unser Ministerium 
mit der Ausführung dieser Verordnung. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Fürstlichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 28S. Oktober 1918. 
Günther. 
(I. S.) 
Frhr. v. d. Recke. 
— — 
Ausgegeben in Rudolstadt am 6. November 1918. 
Fürstl. Schworzb.-Rudolsl. Gesesammlung I.XNIX. 14
        <pb n="77" />
        <pb n="78" />
        1918 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
13. Stũck vom Jahrt 1018. 
  
Juhalt: Verorduun, betresfend die Einberufung des Lanbtages. S. 73. „ 
XXVII. Verordnung 
vom 13. November 1918, 
betreffend die Einberufung des Landtags des Fürstentums. 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen hiermit, daß der Landtag des Fürstenlums auf 
Freitag, den 15. November 1918, 
in Unsere Residenz Rudolstadt einzuberufen ist und beaustragen Unser Ministerium 
mit der Ausführung dieser Verordnung. 
  
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Fürstlichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 13. November 1918. 
Günther. 
(I. S.) 
Frhr. v. d. Recke. 
  
Ausgegeben in Rudolfladt am 11. November 1918. 
Farsl. Schworzb.-Rudolst. Gesetzlommlung I.XXNIX. 15
        <pb n="79" />
        <pb n="80" />
        1918 7“ 
Gesetzsjammlung 
3 *:-: 64 2 9 &amp; 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
14. Stück vom Jahre 1918. 
Inhalt &amp; Leg, — die Gesetzgrbung und Verwoltung in Schwarzburg- Rudolstadt. 
Vesetz über das Fürstlich Schwarzburg. Rudolstädtische Haussidcilommiß- 
S#ner- (Kammergul). S. 76. — Geseh, betressend die Absindung des Fürst- 
lichen Hauses nach dem Verzicht des Fürsten auf die Regierung. S. 78. — Hô chsle 
Verordnung, betressend die Errichmung einer Günher-Stistiung. S. d * *7 — Geseb, be- 
tressend Kriegsguschläge zu den Tanegeldern der Beomien auf Dienstrei S. 65.— 
Gesebz, beire. einen Kriegozuschlag zu den Tagegeldern der undtggetbgevcher. S. 80 
As XXVIII. Gesetz 
vom 22. November 1918, 
betreffend die Gesetzgebung und Verwaltung in Schwarzburg-Rudolstadt. 
Wir Günther., 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, 
Herr zu Arnstadt dehen Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unf Sunter 3 gdes Landtags, was folgt: 
Art. 1. 
Nach dem Verzicht des Fürsten auf die Regierung geht die geseugebende 
Gewalt in vollem Umfange auf den Landiag über. 
Im öbrigen werden die Regierungsrechte durch das Ministerinm ausgeübt. 
Art. 2. 
Die Unterzeichnung der Gesete erfolgt durch den Laudlagsvorstand und das 
Ministerium. 
An gegchen in Rudolstadt am 23. November 1018. 
Kürhl. Schwarzb.-Rudolst. Gesehsammisung I.XXVII
        <pb n="81" />
        70 1913 
Art. 3. 
Das Ministerium wird durch 4 Mitglieder des Landtags verstärkt. 
Sämtliche verantwortliche Mitglieder des Ministeriums bestätigt oder ernennt 
der Landtag. 
Art. 4. 
Die Verteilung und der Gaug der Geschäfte des Ministeriums wird von 
diesem durch eine im Einvernehmen mit dem Laudtage zu erlassende Geschäfts- 
ordnung geregelt. 
Art. 5. 
Die Staats= und Gemeindebehörden bleiben in ihrem bisherigen Umfange 
und Bestande sowie mit ihrem bisherigen Wirkungslreise bestehen, soweit sich 
nicht aus diesem Gesetze eine Anderung ergibt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 22. November 1918. 
Günther. 
(L. S.) 
Frhr. v. d. Recke. 
XXIX. Gesetz 
vom 22. November 1918 
über das Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Hausfideikommiß- 
vermögen (Kammergut). 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des Land- 
tags, was folgt: 
« 81. 
Mit dem Verzicht des Fürsten auf die Regierung des Fürstentums Schwarz-
        <pb n="82" />
        1918 77 
burg-Rudolstadt geht das gesamte Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Hausfidei- 
kommißvermögen (Kammergut), jedoch unter der Belastung, wie sie in den 88 2 
und 3 vorgesehen ist, und unter Ausschluß der im § 4 zur Günther-Stistung 
ausgesonderten Vermögensteile in das Eigentum des Schwarzburg-Rudolstädtischen 
Staatsfiskus über. 
Auf Grund dieser Bestimmung ist die Umschreibung des auf den Namen des 
Fürstlich Schwarzburgischen-Haussideikommißvermögens (Kammergut) stehenden 
Grundbesitzes und der sonstigen dinglichen Rechte auf den Namen des Schwarz= 
burg-Rudolstädtischen Staatssiskus in den Grundbüchern zu bewirken. 
32 
§ 2. 
Durch besonderes Gesetz wird bestimmt, welche Gerechtsome und Einkünfte dem 
Fürsten und seinem Hause vom 1. April 1910 ab zustehen sollen. 
z 3. 
Bis zum 31. März 1910 eieeder. Fürst im umbeschräukten Nießbrauche 
des bisherigen vorbehaltenen Kammervermsgens und er sowohl ais auch die Mit- 
glirder des Fürstlichen Hauses beziehen bis zu diesem Tage die im Staatshaus= 
haltsplaue des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt für die Rechnungsjahre 1918. 
bis 1920 in der Ausgabe Abschnitt I. Tit. 1—4 vorgesehenen Leistungen. 
4. 
Aus dem Residenzschloß Sstbewobc und den in Rudolstadt und den benach- 
barten Gemarkungen belegenen vorbehaltenen Grundbesipungen des Fürstlichen 
Hauses, sowie aus den Forsigrundstücken der Oberförsterei Rudolstadt und noch 
anderen Grundstücken soll eine Günther-Stiftung gebildet werden, durch die das 
Schloß für öffentliche und gemeinnützige Unternehmen und Veranstaltungen nach 
den näheren Bestimmungen der Stistungsurkunde dauernd erhalten bleiben soll. 
8 5. 
Dieses Geseh tritt mit seiner Verlündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstodt, den 22. November 1918. 
Bũ . 
ON Günther
        <pb n="83" />
        76 1918 
&amp; XXX. Gesetz 
vom 22. November 1918, 
betreffend die Absindung des Furstlichen Hauses 
nach dem Verzicht des Fürsten auf die Regierung. 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Furst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leuteuberg und Blankenburg, 
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
Art. 1. 
Bis zum 81. März 19109 bleibt der Fürst in unbeschränktem Nießbrauch des 
bisherigen vorbehaltenen Kammervermögens und er sowohl, als auch die Mitglieder 
des Fürstlichen Hauses bezichen bis zu diesem Tage die im Staatshaushaltsplane 
des Fürstenkums Schwarzburg-Rudolstadt für die Nechunngsjahre 1918 bis 1920 
in der Ausgabe Abschn. I. Tit. 1 bis 4 vorgesehenen Leistungen. 
Art. 2. 
Vom 1. April 1919 ab stehen dem Fürsten die folgenden Gerechtsame und 
Ansprüche zu: 
A. an Grundstücken: 
1. Der Nießbrauch am Stammschloß Schwarzburg samt dem von der 
Schwarza umflossenen Bergrücken, auf dem das Schloh sleht, und allem 
Zubehör, soweit es gegenwärtig zum vorbehallenen Besitze des Fürstlichen 
Hauses gehört, also au allen Gebäuden (Stall, Remisen, Kllerhaus, Tor- 
haus, Zeuchhaus, Schloßwachtgebände usw.), den Gärten, den Wiesen im 
Schwarzatale und im Schwarzburger Forste, der Fasanerie mit Garten, 
Anlagen und Nebengebänden, dem Schweizerhaus mit Hof und Garten 
und dem Ekerstein im Umfange der bisherigen Eigentumsnutzung. 
Das unumschränkte Jagdrecht im Schwarzburger Forste und das aus- 
drückliche Recht, im Gatter, dessen Umsang nach einem dem Landtage 
vo
        <pb n="84" />
        1918 70 
vorzulegenden Plane bis zu 10 v. H. verringert werden kann, Rotwild- 
stand zu halten. 
Die Fischereigerechtigkeit in der Schwarza vom Schmelzhüttenwehr ober- 
halb der Mankenbacher Schneidemühle bis zum Hordeusteg oberhalb 
der Einmündung des Werrabaches nebst den dazugehörigen Mühlgräben, 
jedoch ausschließhlich des Schönan-Bergmannschen Mühlgrabens in Sitzen- 
dorf, und im Werrabache. 
Das Wohnungsrecht in den Räumen des unteren Stockwerks der 
Heidecksburg in dem Umfange, wie die Fürstlichen Herrschaften sie gegen- 
wärtig benutzen unter Hinzunahme von Zimmern für Gefolge und 
Dienerschaft, sowie der Küchen= und Kellerräume, auch der erforder- 
lichen Stall- und Remisenräume, sowie Kuescherstube. 
. Der Nießbrauch am Schlosse auf dem Ratsfeld mit Nebengebäuden 
und zugehörigen Grundstücken, soweit solche gegenwärtig von der Hof- 
verwaltung genutzt werden. 
z. Das Jagdpachtrecht auf dem Kyffhänfergebirge nach dem bisherigen Ver- 
trage und das Recht, dort einen mäßigen Rot= und Schwarzwildstand 
zu halten. 
Der Schwarzburg-Rudolsläbtische Staatsstskus oder dessen Rechtsnachfolger ist 
verpflichtet, die dem Fürsten in diesem Abschnitte eingeräumten Schlösser und sonstigen 
Gebäude gegen Feuersgefahr zu versichern und in gutem, den Zwecken der ver- 
schiedenen Baulichkeiten entsprechenden Zustande zu erhalten. 
— 
B. an beweglichen Sachen: 
Eigentum des Fürsten und der Filrstin bleiben: 
a) im Schlosse Heidecksburg 
I. die volle Einrichtung der von ihnen bisher beuutzten Wohn= und 
Nebenräume:; 
2y alle Familienbilder, die im 10. oder 20. Jahrhundert enistanden sinde 
8. alles Silber, Porzellau und Glasz; 
4. alle Betten und Wäsche: 
5. die volle Einrichtung der Diensträume des Hofmarschallamtes 
6. die ganze Küchen= und Kellereinrichtung;
        <pb n="85" />
        1918 
7. die Marstalleinrichtung mit allen Pferden, Geschirren, Wagen und 
Geräten. 
Alles übrige fällt in das Eigentum der Günther-Stiftung. 
b) im Schlosse Schwarzburg 
1. die volle Einrichtung der vom Fürsten und der Fürstin bewohnten 
Zimmer und der Gastzimmer; 
2. alles Silber, Porzellan und Glas: 
3. alle Betten und Wäsche; 
4, die ganze Küchen= und Kellereinrichtung; 
5. die Marstalleinrichtung mit allen Pferden, Geschirren, Wagen und 
Geräten. 
Die Waffen = Sammlung des Zeughauses fällt nach dem Ableben des 
Fürsten der Günther-Stistung zu. Alles übrige sällt in das Eigentum 
des Staatsfiskus. 
) im Schlosse Ratsfeld 
die gesamte Einrichtung. 
. an Kapitalien und Renuten: 
1. Der Fürst erhält anslelle der bisherigen Kameralrente eine lebensläng- 
liche Rente im halben Betrage der Kameralrente. 
Diese Rente wird gewährt: 
a) aus den Zinsen eines Kapitals im Betrage von einer Million Mark, 
welches Kapital aus den Secedorfer Kaufgeldern ausgesondert und 
auf der Landeskreditkasse zur Sicherung der Ansprüche des Fürsten 
hinterlegt wird; 
b) durch vom Schwarzburg-Rudolstädter Staatsfiskus oder dessen Rechts- 
nachfolger vierteljährlich im voraus zu leistende Barzahlungen. 
Aus der unter 13 genaunten Million Mark kann der Fürst die von 
ihm zu entrichtenden Vermögensabgaben an Kriegsvermögens= oder 
Besitzsteuer zahlen, soweit sie auf die nach Ziff. 1 zu Oewährende Rente, 
den Nießbrauch an den Schlössern und die sonsligen in diesem Gesetze 
enthaltenen Berechtigungen entfallen. Der beim Ableben des Fürsten 
vorhandene Teil dieses Kapitals verbleibt dem Schwarzburg-Rudolstädter 
Statsfiskus oder dessen Rechtsnachfolger. 
—2
        <pb n="86" />
        1913 1 
Art. 4. 
1. Bei dem Ableben des Fürsten stehen der Fürstin alle dem Fürsten ge- 
bshrenden Gerechtsame und Ansprüche für das Sierbe-Quartal und für 
ein Gnadenhalbjahr unvermindert zu. 
. Nach Ablauf des Gnadenhalbjahres erhält die Fürstin vom Schwarzburg- 
Nndolstädter Staatssiskus oder dessen Rechtsnachfolger ein Wiltum im 
Betrage von jährlich 40 000 Mark in vierteljährlichen Vorauszahlungen 
ansgezahlt. 
3. Der Wilwensit steht ihr zu 
a) im Schlosse Heidecksburg und zwar in den im Art. 2 unter A. Nr. 4 
ausgeführten Räumen, 
b) im Schlosse Schwarzburg. 
. 
— 
Arl. 4. 
Der Prinzessin Thekla steht ein Wohnungsrecht im oberen Stockwerk der 
Heidecksburg in dem Umfange zu, wie sie es gegenwöärtig benuzt. Dazu 
ist in Verbindung mit der Wohnung eine Küche einzurichten und ein 
Zimmer für einen Diener bereitzustellen. 
Außerdem steht ihr Stallung für 2 Pferde nebst Wagenremise und 
Kutscherstube zu. 
A. Der Schwarzburg-Rudolstädter Staatsfiskus oder dessen Rechtsnachfolger 
hat der Prinzessin Thekla eine jährliche Leibrente von 12000 Mark in 
vierteljährlichen Vorauszahlungen zu entrichten. 
Art. ö. 
Dem Prinzen Sizzo wird vom Schwarzburg-Rudolstädter Staatsfiskus anstelle 
der ihm zustehenden Rente von jährlich 18000 Mark hiermit eine einmalige Ab- 
lösungssumme von 360u000 Mark angeboten. 
Art. 6. 
Der Schwarzgburg-Rudolstädter Staatsfiskus oder dessen Rechtonachfolger hat 
der verwitwelen Prinzessin Helene von Schönaich-Carolath geborenen Prinzessin 
von Leutenberg und deren ehelichen Nachkommenschaft nach dem Testamente des 
Hochseligen Fürsten Friedrich Günther eine vererbliche Rente von jährlich 5150 Mark 
in vierteljährlichen Vorauszahlungen zu entrichten.
        <pb n="87" />
        82 1918 
Art. 7. 
Der Schwarzburg-Rudolstädter Staatssigkus oder dessen Rechtsnachfolger über- 
nimmt vom 1. April 1919 an alle Verpflichtungen, welche gegenwärtig der Fürst= 
lichen Hofkasse gegenüber der Hoflirche in Rudolsladt und der Fürstlichen Hof- 
kapelle daselbst obliegen und entstehen werden. Die Fürstliche Hofkapelle unter- 
steht vom 1. April lold ab der Schwarzburg-Rudolslädter Staatsverwaltung. 
Art. 8. 
1. Der Schwarzburg-Rudolstödter Staatsfiskus oder dessen Rechtsnachfolger über- 
nimmt vom I. April 1919 ab alle Pensionen, Wilwengelder und dergl., welche die 
Fürstliche Hofkasse gegenwärtig an Personen und Hinierbliebene der Rudolstädter 
Hofhaltung und der Rudolstädter Jagdverwaltung zu zahlen hat. 
2. Ferner übernimmt derselbe alle Ruhegehälter, welche infolge der Einschränkung 
des Fürstlichen Hofhaltes an bei Verkündung dieses Gesetzes lebenslänglich mit 
Pensionsberechtigung angestellte, aber nun elwa zur Disposition zu stellende 
Hofangestellte und Jagdbedienstete vom 1. April 1919 ab zu zahlen sind. 
3. Schließlich übernimmt derselbe Staatsfiskus die Verpflichtung, den gegenwärtig 
lebenslänglich mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten und Dienern des 
Fürstlichen Hofs und der Furstlichen Jandverwaltung bei-Gintvitt- der dauernden 
Dienstunfähigkeit, das nach der gegenwärtig geltenden Gehaltsordnung bei ihrer 
Pensionierung zustehende Ruhegehalt und den Hinterbliebenen die ihnen zu- 
stehende Versorgung zu zahlen. 
Beim Ableben des Fürsten sind den dann in den Wartestand tretenden Hof- 
und Jagdbediensteten die zustehenden Wartegelder zu gewähren. 
4. Das Fürstliche Hofmarschallamt hat der Schwarzburg-Rudolstädter Staatsverwal= 
tung alsbald vollständige Listen sowohl der gegenwärtigen Pensionäre und der 
bis zu diesem Termine in den Ruhe= oder Warlestand treienden, als auch der 
im Fürstlichen Hofdienste verbleibenden, mit Pensionsberechtigung angestellten 
Personen vorzulegen. 
5. Ebenso hat das Fürstliche Hofmarschallamt die gegenwärtig geltende Gehalts= 
ordnung vorzulegen. 
6. Für die Pensionierung der Hofangestellten und Hof= und Jagdbediensteten finden 
die Bestimmungen des Gesetzes über den Zivilstaalsdienst vom 1. Mai 1850 
und seinen Nachträgen, für die Versorgung von deren Hinterbliebenen das Geset
        <pb n="88" />
        1918 s8 
vom 12. Dezember 1917, betreffend die Versorgung der Witwen und Waisen 
der Staatsdiener, entsprechende Anwendung. 
Art. 9. 
Die Schwarzburg-Rudolstädter Staatsverwaltung oder deren Rechtsnachfolger 
ist berechtigt, die in den Wartestand versetzten, aber noch arbeitsfähigen Hof= und 
Jagdbedienstelen in einem ihrer jeyigen Stellung entsprechenden Dienste zu ver- 
wenden und das Wartegeld auf den neuen Lohn anzurechnen. 
Art. 10. 
Dieses Geset tritt mit seiner Verlündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolsladt, den 22. November 1018. 
Günther. 
L. 8. 
Frhr. v. d. Recke. 
M XXXI. Höchste Verorduung 
vom 22. November 1018, 
betreffend die Errichtung einer Günther-Stiftung. # 
Auf Autrag unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landlags wird 
unter dem Namen: 
Günther-Stiftung 
hiermit eine selbständige und rechtssähige Stiftung mit dem Site in Rudolstadt 
errichtet. 
Als Grundvermögen wird dieser Stislung das Residenzschloß Heidecksburg in 
Andolstadt mit seinen sämtlichen Haupl= und Nebengebäuden, Gartenanlagen und 
übrigen zugehörigen Grundstücken gewidmet. 
Für die Verfassung der Stistung soll solgendes gelteu:
        <pb n="89" />
        84 
1. 
.— 
— 
— 
— 
— 
— 
* 
— 
— 
19138 
Zweck der Stiftung ist die dauernde Erhaltung des jeigen Residenzschlosses 
für öffentliche und gemeinnützige Unternehmungen und Veranstaltungen, wie 
öffentliche Sammlungen und Ausstellungen aller Art, bei denen ein höheres 
Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes obwaltet. 
Zu nachhaltigen Sicherung dieses Zwecks werden der Stistung die Erträge 
1. des von der Oberforsterei Rudolstadt zur Zeil verwalteten Grundbesitzes, 
2. der unter der Bezeichuung „die große Wiese“ bei Rudolstadt zusammen- 
gefaßten Grundstücke, 
3. der Ludwigsburg in Rudolstadt, 
4. der sonstigen, jetzt zum reservierten Besitze deb Fürsten gehörigen Grund- 
stücke und Gebäunde in den Gemarkungen Rudolsladt, Cumbach, Volkstedt 
und Kirchhasfel 
überwiesen. 
Die Stistung soll befugt sein, noch anderweitige Vermögenszuwendungen 
anzunehmen. 
Die Stiftung hat im Schlosse dem Staatsarchiv dauernd geeignete Näume 
zur Versügung zu seellen. 
Dem Fürsten Günther und der Fürstin Anna Luise, sowie der Prinzessin 
Thekia sollen für ihre Lebenszeit die von ihnen in der Heidecksburg gegenwärtig 
bewohnten und benutzten Räume nebst allem Zubehör (Boden= und Keller- 
räume, Stallungen, Wagenremisen, Futterböden usw.) zur weiteren freien Be- 
nubung verbleiben. 
Die Stiftung wird durch einen Vorstand verwaltet. Derselbe soll aus fünf 
Personen bestehen, nämlich aus 
1. dem jeweiligen Ersten Bürgermeister der Stadt Rudolstadt, 
2. u. 3. zwei Personen, die vom Landtage oder von der durch ihn zu bezrich- 
neuden Stelle benannt werden, 
4. einer von der Regierung zu bestimmenden zum Richteramte befähigten Person, 
5. einer vom Stadtrat zu Rudolstadt zu wählenden geeigneten Person. 
Die Geschäftsführung des Vorstandes wird durch eine Sayung geregelt, welche 
die Regierung erläßt.
        <pb n="90" />
        1918 at 
VII. Bur etwaigen Anderung der Verfassung der Stiftung. insbesondere zur Er- 
weiterung des Stistungszweckes ist die Zustimmung des Vorstandes und der 
Regierung notwendig. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 22. November 1918. 
(IL. S.) Günther. 
Frhr. v. d. Recke. 
XXN. Geset 
vom 22. November 1918, 
betreffend Kriegszuschläge zu den Tagegeldern der Beamten 
auf Dienstreisen. 
Wir Günther, 
von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags, 
was folgt: 
Art. I. 
Das Geseh vom 11. August 1916 (Ges. S. S. 40), durch das den im § 74 
der Gebührenordnung vom 9. Januar 1891 (Geset üÜber die Kosten in Ver- 
waltungssachen) unter 37 III, IV. V und VI aufgeführten Beamtenklassen für 
Dienstreisen ein Kriegszuschlag zu den Tagegeldersähen im Betrage von 1,50 
verwilligt worden ist, bleibt bis zum 31. März 1920 in Geltung. 
Nrt. 2. 
Bis zu dem gleichen Zeithunkte wird zu den im § 74 der Gebührenordunng 
vom 9. Jannar 1891 festgesetzten und zu den nach Art. 1 erhöhten Tagegelder- 
säben ein Kriegszuschlag von 50 vom Hundert gewährt. 
Art. 3. 
Das Gesetz vom 10. Dezember 1917, betresfend einen Kriegszuschlag zu den 
Tagegeldern der Beamten auf Dienstreisen (Ges. S. S. 47), wird aufgehoben.
        <pb n="91" />
        s6 1918 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 22. November 1918. 
Günther. 
Frhr. v. d. Recke. 
XXXIII. Gesetz 
vom 22. November 1918, 
betreffend einen Kriegszuschlag zu den Tagegeldern der Landtagsabge- 
ordneten. 
WMir Günther, 
von Gottes Gnuaden Farst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Sotenberhv uund Blankenburg, 
dtags, was solgt: 
u 
Art. 1. 
Für die Zeil bis zum 31. März 1920 wird zu den im § 1 des Gesetzes 
vom 3. März 1913 (Ges. S. S. 51) für die Landtagsabgeorducten festgesetzten 
Tagegeldersäen ein Kriegszuschlag von 50 vom Hundert verwilligt. 
Art. 2. 
Das Geseyvom 10. Dezember 10917, betreffend einen Kriegszuschlag zu den 
Tagegeldern der Landtagsabgeordneten (Ges. S. S. 48.), wird ausgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Fürstlichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 22. November 1918. 
Günther.
        <pb n="92" />
        1918 7 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarfburg-Rudolstdt. 
15. Stück vom Jahre 1918 
Inhalt: Höchster Erlaß, betressend die Wicderleging der Regierung S. 87. 
NXXXIV. Höchster Erlaß 
vom 23. November 1918, 
betreffend die Niederlegung der Regierung. 
Wir Ginther, 
von Gottes Gnaden Furst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg, Blankenburg u. s. w. 
tun kund und zu wissen: 
Nachdem Seine Majestät der Deutsche Kaiser die Regierung niedergelegt hat 
und die meisten Deutschen Bundesfürsten seinem Beispiel gefolgt sind, haben Wir 
Uns entschlossen, die Regierung im Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt niederzu- 
legen und für Uns und Unser Fürstliches Haus auf die Krone zu verzichten. 
Allen Unseren getreuen Dienern und allen Staatsbürgern danken wir für 
ihre langjährige Trene und Anhänglichkeit. Wir entbinden alle Beamten, Geistlichen 
und Volksschullehrer von dem Uns geleisteten Eide und hoffen, daß sie auch ferner 
alle ihnen vermöge ihres Amtes obliegenden Pflichten dem Lande gegenüber nach 
bestem Wissen und Gewissen erfüllen werden. 
Gegeben 
Schwarzburg, den 23. November 1918. 
Günther. 
(I. S) 
Frhr. v. d. Recke. 
Ausgegeben in Nudolstadt am 26. November 1918. 
Furhl. Schworzb.-Audolt. Gesetzlommlung I.XNIK.
        <pb n="93" />
        <pb n="94" />
        1918 89 
Gesetzsammlung 
für Schwarzburg-Rudolstadt. 
16. Stück vom Jahre 1918. 
Inhalt: Berordnung betressend die Bexeichnuig der Staatsbehörden usw. S. 80. 
NXXXV. Verordnung 
vom 2. Dezember 1918, 
betreffend die Bezeichnung der Staatsbehörden usw. 
In Ausführung des Gesetzes vom 22. November 1918, betreffend die Ge- 
setgebung und Verwaltung in Schwarzburg--Rudolstadt (Ges. S. S. 75), wird hier- 
mit folgendes bestimmt: 
I. 
In der amtlichen Bezeichnung der slaatlichen Behörden von Schwarzburg- 
Rudolstadt ist künftig das Wort Fürstlich wegzulassen und der Amtsbezeichnung 
nur Schwarzburgisches vorzuseben. 
Vorgedruckte Formulare sind aufzubrauchen. Nicht mehr zutreffende Bezeich- 
nungen sind beim Gebraunche durchzustreichen. 
Stempel und Siegel sind weiter zu verwenden, bis die Beschaffung von gutem 
Ersatz möglich ist. 
Im Jnhalte eines Schriftstückes ist das Wort Fürstentum durch Staat 
oder Land zu ersetzen. 
Die Gesetzesvorlagen des zuilante Schworzburg= Anudolstadt lauten künftig: 
In der Überschrift: 
Regierungsvorlage vom .betreffend 
in der Unterschrifte 
Schwarzburgisches Ministerium. 
Auege geben in Nudolstadt am 5. Dezember 1918. 
Fürhl. Schwarzb.-Rudolsk. Gelelammlung I.XNI 18
        <pb n="95" />
        * 1913 
3. 
Die Gesebsammlung führt künftig die Bezeichnung: 
Gesehsammlung für Schwarzburg-Rudolstadt. 
In den Aussertigungen der Gesetze erhalten diese die Überschrift wie bisher, 
die Einleitung lantet fernerhin: 
Auf Antrag des Ministeriums verordnet der Landtag, was folgt: 
Die Gesetze werden abgeschlossen durch die Worte: 
Gezeichnet und beglaubigt. 
(Folgt Ort und Tag, sowie Unterschrift des Landtagsvorstands und des Ministeriums.) 
Rudolstadt, den 2. Dezember 1918. 
Schwarzburgisches Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke.
        <pb n="96" />
        1918 ¾l7 
Gesetztjammlung 
für Schwarzburg-Rudolstadt. 
I7. Stück vom Jahre 1918. 
XXXVI. 
Wahlgesetz für den Landtag des Freistaates 
Schwarzburg-Rudolstadt 
vom 8. Dezember 1918. 
Auf Antrag des Ministeriums verordnet der Londtag, was folgt: 
81. 
Die Mitglieder des Landtags werden in allgemeinen, unmittelbaren und ge- 
heimen Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. 
Jeder Wähler hat eine Stimme und darf nur an einem Orte wählen. 
5 2. 
Wahlberechtigt sind alle deutschen Männer und Frauen, die am Wahltage das 
20. Lebensjahr vollendet haben und in Schwarzburg-Rudolstadt wohnhaft sind. 
83. 
Die Personen des Soldatenstandes sind berechtigt, an der Wahl teilzunehmen. 
8 
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 
1. wer entmündigt ist oder unter vorläusiger Vormundschaft socht, 
2. wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte 
ermangelt. 
Ausgegeben in Nudolstadt am 20. Dezember 1918. 
Schwarlb.-Nudolst. Gele iammluna I.XXII. 11
        <pb n="97" />
        z-çv 10913 
8 5. 
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage seit mindestens einem 
Jahre Deutsche sind und seit mindestens einem Jahre einen Wohnsitz in Schwarz- 
burg-Rudolstadt haben. 
86. 
Das Land zerfällt in zwei Wahllreise, den Wahlkreis der Oberherrschaft, in 
dem 13 Abgeordnete, und den Wahlkreis der Unterherrschaft, in dem 4 Abge- 
ordnete zu wählen sind. 
§ 7. 
Jeder Wahlkreis wird in Stimmbezirke geteilt, die möglichst mit den Ge- 
meinden zusammenfallen. Große Gemeinden können in mehrere Stimmbezirke zer- 
legt, kleine mit benachbarten zu einem Stimmbezirke vereinigt werden. 
* 8. 
Das Ministerium ernennt für jeden Wahlkreis einen Wahlkommissar. 
Der Wahlkommissar ernennt für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorsteher und 
bessen Stellvertreter. 
Der Wahlvorsteher ernennt aus den Wahlberechtigten des Stimmbezirks drei 
bis sechs Beisitzer und einen Schriflführer. 
Wahlvorsteher, Beisitzer und Schriftführer bilden den Wahlvorstand. 
80. 
Für jeden Stimmbezirk ist von dem Gemeindevorstande eine Wählerliste an- 
zulegen, in welche die dort wohnhaften Wahlberechtigten eingetragen werden. 
Die Wählerliste ist zu jedermanns Einsicht mindestens 8 Tage lang auszulegen. 
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, wird vom Ministerium festge- 
sebt und ist von dem Gemeindevorstande unter Angabe des Raumes, in welchem 
die Auslegung staktfindet, in ortsüblicher Weise bekannt zu mochen. 
Einsprüche gegen die Wählerliste können beim Landratsamte und beim Ge- 
meindevorstande binnen 14 Tagen nach Beginn der Auslegung der Liste geltend 
gemacht werden. 
Die endgültige Entscheidung über Einsprüche gegen die Liste erfolgt, wenn sie 
nicht alsbald für begründet erachtet werden, durch das zuständige Landratsamt, für
        <pb n="98" />
        1918 os 
die Stadt Rudolstadt durch das Ministerium, Abteilung des Innern. Sie muß 
längstens binnen 3 Wochen nach Beginn der Auslegung der Wählerliste erfolgen 
und durch Vermittelung des Gemeindevorstandes den Beteiligten bekannt gemacht 
werden. 
Sodann werden die Listen endgültig festgestellt und unter Unterschrift des 
Gemeindevorstandes geschlossen. 
Über die nachträgliche Aufnahme von Angehörigen des Heeres und der 
Marine bleibt eine besondere Verordnung des Ministeriums vorbehalten. 
8 10. 
Das Wahlrecht kann nur in dem Stimmbezirk ausgeübt werden, in dem der 
Wahlberechtigte in die Wählerliste eingetragen ist. 
Verzieht ein Wähler nach Aufstellung der Wählerliste in einen anderen 
Stimmbezirk, so kann er seinen Namen in die Liste des neuen Wohnortes um- 
schreiben lassen. 
8 11. 
Der Wahltag ist vom Ministerium bekannt zu machen. 
Zwischen dem Beginn der Auslegung der Mählerliste und dem Wahltage 
muß eine Frist von mindesteus 4 Wochen liegen. 
Beim Wahlkommissar sind bis spätestens 14 Tage vom Beginn der Auole- 
gung der Wählerlisten ab Wahlvorschläge einzureichen. Die Wahlvorschläge müssen 
von mindestens 30 im Wahlkreis zur Ausübung der Wahl berechtigten Personen 
eigenhändig unterzeichnet sein. Sie dürfen höchstens 2 Namen mehr enthalten als 
Abgeordnete im Wahlkreise zu wählen sind. 
Von jedem vorgeschlagenen Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustim- 
mung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen. In demselben Wahl- 
kreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden. 
8 18. 
Mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden. 
Die Verbindung muß von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge 
oder ihren Bevollmächtigten spätestens 3 Wochen nach Beginn der Auslegung der 
Wählerlisten beim Wahlkommissar schriftlich erklärt werden. 
.
        <pb n="99" />
        "# 1913 
Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen 
werden. 
Die verbundenen Wahlvorschläge gelten den anderen Wahlvorschlägen gegen- 
über als ein Wahloorschlag. 
814. 
Für die Prüfung der Wahlvorschläge und ihrer Verbindung wird für jeden 
Wahlkreis ein Wahlausschuß gebildet, der aus dem Wahlkommissar als Vorsitzenden 
und 4 vom Ministerium ernannten Beisitzern besteht. 
Der Wahlausschuß faßt seine Beschlisse mit Stimmenmehrheit. 
Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge können 
diese nicht mehr zurückgenommen und kann ihre Verbindung nicht mehr aufge- 
hoben werden. 
W 15. 
Der Stimmzettel muß auf einen der zugelassenen Wahlvorschläge lauten. 
Die Stimmzettel können handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung 
hergestellt sein. 
8 16. 
Die Wahlhandlung und die Ermittelung des Wahlergebnisses sind öffentlich. 
§ 17. 
Die Wahl erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln. 
Eine Vertretung bei der Wahl ist unzulässig. 
8 18. 
Über die Gültigkeit der Stimnzettel entscheidet, vorbehältlich der Nachprüfung 
durch den Landtag, der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich- 
beit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag. 
Die ungültigen Stimmzektel sind dem Wahlprotokolle beizufügen. 
Die gültigen Stimmzettel verwahrt der Wahlvorsteher so lange versiegelt, bis 
die Wahl für gültig erklärt worden ist. 
19 
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses ist vom Wahlausschuß (5 14 Abs. 1) 
sestzustellen, wieviele gültige Stimmen abgegeben, und wieviele hiervon auf jeden 
Wahlvorschlag und auf die verbundenen Wahlvorschläge gemeinschaftlich entfallen sind.
        <pb n="100" />
        1918 o6 
8 20. 
Die Abgeordnetensitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis 
der ihnen nach § 19 angefallenen Stimmen verteilt. Die Berechnungsweise wird 
in der Wahlordnung (§ 23) geregelt. 
8 21. 
Für die Verteilung der einem Wahlvorschlage zugeteilten Abgeordnetensihe 
unter die einzelnen Bewerber ist die Reihenfolge der Benennungen ouf den Wahl- 
vorschlägen maßgebend. 
8 22. 
Wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus dem Land- 
tage ausscheidet, tritt an seine Stelle ohnc die Vornahme einer Ersatzwahl der 
Bewerber, der demselben Wahlvorschlag, oder wenn dieser erschöpft ist, einem mit 
ihm verbundenen Wahlvorschlag angehört und nach dem Grundsatze des § 21 hinter 
dem Abgeordneten an erster Stelle berufen erscheint. 
Is ein solcher Bewerber nicht vorhanden, so bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt. 
8 23. 
Das Wahlverfahren wird auf der Grundlage dieses Gesetzes von dem Mini- 
sterium durch eine Wahlordnung geregelt. 
8 24. 
Die Kosten für die Vordrucke zu den Wahlprotokollen und für die Ermittelung 
des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden vom Staate, alle übrigen Kosten 
des Wahlverfahrens von den Gemeinden getragen. 
g 26. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 
Gleichzeitig werden aufgehoben: 
1. im Artikel 1 die 88 1 und 2 des Gesepes vom 16. November 1870, be- 
w#ffend die anderweite Abänderung des Grundgesetzes vom 21. März 1854 
(Ges. S. S. 105), 
2. das Wahlgesey des Fürstentume Schwarzburg-Rudolstadt vom 16. No- 
vember 1870 (Ges. S. S. 106) nebst den Nachträgen vom 8. August 1879 
(Ges. S. S. 275) und vom 28. Juni 1913 (Ges. S. S. 201),
        <pb n="101" />
        1918 
3. das Wahlreglement für den Landtag des Fürstentums Schwarzburg- 
Rudolstadt vom 19. November 1870 (Ges. S. S. 111) nebst den Nach- 
trägen vom 8. Angust 1879 (Ges. S. S. 276) und vom 24. März 1914 
(Ges. S. S. 75). 
Gezeichnet und beglaubigt. 
Rudolstadt, den 8. Dezember 1918. 
Der Landtagsvorstand. Schwarzburgisches Ministerium. 
Winter. Frhr. v. d. Recke. Werner. Wißmann. 
Hartmann. Bernhardt. Meißner. Otto.
        <pb n="102" />
        1918 o 
Gesetzlammlung 
für Schwarzburg-Rudolstadt. 
18. Stück vom Jahre 1918. 
Indalt: Gcseh beiressend die Verpflichiunh der Laudicgiabgeorbnelen S. 97. 
über die Aushebung des Gesetzes vom 1. Juni 1896, betressend die Ergänzung des 
Grundgesezes vom 21. März 1854. S. 98. — Gesetz, die weitere Abönderung der 
Gemendzprdnung betressend. S. 08. — Gesetz, betreffend die weiterr Verlängerung 
der Wahlperioden ber Mitglieder der Stodträte und der Gemeinderäte. S. 99. — 
Gesetz über die Aufhebung der Gesindeordnung. S. 100. — Geseh über die Auf- 
hebung des Chaussecgeldes. S. 100. — Geseh, betreffend aiee weitere Abänderung 
des Gesetzes über die Kosten in Wttt S. 101. — Geset, betressend 
Zuschläge zu den Gerichts= und Verwaltungslosten —*8 n den Gebühren der 
es n Gerichtsvollzieher. Feldgeschworenen, Orusschätzer un Fieischbeschane 
t is zum 31. März 1921. S. 101. — Geseg, betreffend Kredit- 
hilfe für ku.rr und sonstige infolge des Krieges —3 r“ 
Personen. S. 103. — Geseh, betreffend die Vorausleislungen zum Wegebau. S. 1 
— Gesetz, bereefiand d die Form des Staatsdienereides. S. 107. Verordnung 5 
Aussührung des Gesetzes begen die Sienerslucht. S. 108 
NXXXVII. Gesetz 
vom 9. Dezember 1918, 
betreffend die Verpflichtung der Landtagsabgeordneten. 
Auf Antrag des Ministeriums verordnet der Landtag, was folgt: 
81. 
Jeder Abgeordnete hat bei seinem Eintritt in den Landtag eidlich zu geloben, 
daß er die Landesgesebe gewissenhaft bewahren und das Wohl des Landes 
nach bestem Wissen und Gewissen im Auge behalten wolle. 
82. 
Die Verpflichtung der neu eingetretenen Abgeordneten erfolgt durch eines der 
vier aus dem Landtoge gewählten Mitglieder des Ministeriums. 
Ausg-geben in Nudolstadt am 31. Dezember 4018. 
Schwarzb.-RNudolst. Gesetzlammlung I.XXIX
        <pb n="103" />
        os 1918 
83. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Krast. 
Gleichzeitig wird § 18 des Grundgesetzes vom 21. März 1854 aufgehoben. 
Gezeichnet und beglaubigt. 
Rudolstadt, den 9. Dezember 1918. 
Der Landtagsvorstand. Schwarzburgisches Ministerium. 
inter. Frhr. v. d. Recke. Werner. Wißmann. 
Hartmann. Bernhardt. Meißner. Otto. 
XXXwl. Gesetz 
vom 10. Dezember 1918 
über die Aufhebung des Gesetzes vom 1. Juni 1896, betreffend die 
Ergänzung des Grundgesetzes vom 21. März 1854. 
Auf Antrag des Ministeriums verordnet der Landtag, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Das Gesetz vom 1. Juni 1896, betreffend die Ergänzung des Grundgesetzes 
vom 21. März 1854 (Ges. S. S. 57), wird hiermit außer Kraft gesetzt. 
Gezeichnet und beglaubigt. 
Rudolstadt, den 10. Dezember 1918. 
Der Landtagsvorstand. Schwarzburgisches Ministerium. 
Winter. Frhr. v. d. Recke. Werner. Wißmann. 
Hartmann. Bernhardt. Meißner. Otto. 
XXXNIX. Gesetz 
vom 11. Dezember 1918, 
die weitere Abänderung der Gemeindeordnung vom 9. Juni 1876 
betreffend. 
Auf Antrag des Ministeriums verordnet der Landtag, was folgt: 
i14 
Der Art. 120 Ziff. 1 der Gemeindeordnung vom 9. Juni 1870 (Ges. S. S. 69) 
erhält folgenden Zusatz: 
sowie weiter mit Ansnahme der Offiziere a. D., der Offiziere des Beurlaubten=
        <pb n="104" />
        1918 v 
standes und der übrigen im Offizierrange siehenden Militärpersonen des Be- 
urlaubtenstandes hinsichtlich ihres Militäreinkommens während der Mobil- 
machung. 
# 2. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1918 in Kraft. 
Gezeichnet und beglaubigt. 
Rudolstadt, den 11. Dezember 1918. 
Der Landtagsvorstand. Schwarzburgisches Ministerium. 
Winter. Frhr. v. d. Recke. Werner. Wißmann. 
Hartmann. Bernhardt. Meißner. Otto. 
XI. Gesetz 
vom 12. Dezember 1918, 
betreffend die weitere Verlängerung der Wahlperioden der Mitglieder 
der Stadträte und der Gemeinderäte. 
Auf Antrag des Ministeriums verordnet der Landtag, was folgt: 
81. 
Die laufenden Wahlperioden der zurzeit im Amte befindlichen Mitglieder der 
Stadträte und Gemeinderäte (Art. 51, 71, 139 und 140 der Gemeindeordnung 
vom V. Juni 1876 — Ges. S. S. 69 —) werden hiermit verlängerl, bis auf 
Grund eines neuen Gemeinde-Wahlgesetzes neue Stadt= und Gemeinderäte gewählt 
und bestellt sind. 
2. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner — in Kraft. 
Gezeichnet und beglaubigt. 
Rudolstadt, den 12. Dezember 1918. 
Der Landtagevorstand. Schwarzburgisches Ministerium. 
inter. 
Frhr. v. d. Recke. Werner. Wißmann. 
Hartmann. Bernhardt. Meißner. Otto. 
20
        <pb n="105" />
        100 1918 
As XLI. Gesetz 
vom 13. Dezember 1918 
über die Aufhebung der Gesindeordnung vom 28. Februar 1900. 
Auf Antrag des Ministeriums verordnet der Landtag, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Gesindeordnung vom 28. Februar 1900 (Ges. S. S. 175) wird vom 
31. Dezember 1918 ab außer Kraft gesetzt. 
Gezeichnet und beglaubigt. 
Rudolstadt, den 13. Dezember 1918. 
Der Landtagsvorstand. Schwarzburgisches Ministerium. 
Winter. Frhr. v. d. Recke. Werner. Wißmann. 
Hartmann. Bernhardt. Meißner. Otto. 
3## XIII. Gesetz 
vom 14. Dezember 1918 
über die Aufhebung des Chausseegeldes. 
Auf Antrag des Ministeriums verordnet der Landtag, was folgt: 
81. 
Für die Benutzung der Staatsstraßen in Schwarzburg-Rudolstadt wird 
Chausseegeld vom 1. April 1919 ab nicht mehr erhoben. 
82. 
Brũckengeld kann nach einem vom Ministerium festzusetzenden Tarife, der dem 
Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen ist, auch 
nach dem 1. April 1919 weiter erhoben werden. 
Gezeichnet und beglaubigt. 
Rudolstadt, den 14. Dezember 1918. 
Der Landtagsvorstand. Schwarzburgisches Ministerium. 
Winter. Frhr. v. d. Recke. Werner. Wißmann. 
Hartmann. Bernhardt. Meißner. Otto.
        <pb n="106" />
        1918 * 
As XLIII. Gesetz 
vom 15. Dezember 1918, 
betreffend eine weitere Abänderung des Gesetzes über die Kosten in 
Verwaltungssachen. 
Auf Antrag des Ministeriums verordnet der Landtag, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Im § 57 des Gesetzes Uber die Kosten in Verwaltungssachen vom 
u rdt 0, ist nach Ziff. 29 alo 29 a einzufügen: 
Für eine sonstige Genehmigung oder Erlaubnis, die zur Wahrung eines 
privaten Interesses beantragt und erteilt it.. 2 Mark bis 500 Mark. 
Gezeichnet und beglaubigt. 
Rudolstadt, den 15. Dezember 1918. 
Der Landtagsvorstand. Schwarzburgisches Ministerium. 
Winter. Frhr. v. d. Recke. Werner. Wißmann. 
Hartmann. Bernhardt. Meißner. Otto. 
XIIV. Gesetz 
vom 16. Dezember 1918, 
betreffend Zuschläge zu den Gerichts= und Verwaltungskosten sowie zu 
den Gebühren der Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher, Feldgeschworenen, 
Ortsschätzer und Fleischbeschauer während der Zeit bis zum 31. März 1921. 
Auf Antrag des Ministeriums verordnet der Landtag, was folgt: 
Die Gebühren, die den Rechtsanwälten, Gerichtsvollziehern, Feldgeschworenen, 
Ortsschätzern und Fleischbeschauern nach Landesrecht zustehen, erhöhen sich um drei 
Zehntel. Soweit das Landesrecht Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher auf Ge- 
bührensätze und Vergütungen für Auslagen verweist, die durch das Reichsgesetz vom
        <pb n="107" />
        102 1913 
1. April 1918 (N. G. Bl. S. 179) erhöht worden sind, stehen den Rechtsanwälten 
und Gerichtsvollziehern die erhöhten Gebührensätze und dluslagevergütungen zu. 
e 
Sämtliche Gebühren — ohne Auslagen —, die auf Grund des landesrecht- 
lichen Verwaltungs= und Gerichtskostengesetzes sowie der Bauordnung erhoben werden, 
erhöhen sich um drei Zehntel. 58 
Die im landesrechtlichen Verwaltungs= und Gerichtskostengeset bestimmte Schreib- 
gebühr erhöht sich auf 40 Pfg. für die Seite. Die Seite muß mindestens 32 Zeilen 
von durchschnittlich 15 Silben enthalten. 
84. 
Die Vorschriften des § 1 finden Anwendung auf alle zur Zeit des Inkraft- 
tretens des Gesetzes noch nicht beendeten Geschäfte, die Vorschriften des § 2 auf 
alle zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht fällig gewordenen Ver- 
waltungs= und Gerichtskosten. 
Die Bestimmungen treten mit Ablauf des 31. März 1921 außer Kraft. Die 
Gebühren für die vor dem Tage des Außerkrasttretens erteilten Aufträge und die 
vor diesem Tage bereits füllig gewordenen Gerichtskosten sind nach den Vorschriften 
der §§ 1, 2 und 3 zu berechnen. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1918 in Kreaft. 
Gezeichnet und beglaubigt. 
Rudolstadt, den 16. Dezember 1918. 
Der Landtagsvorstand. Schwargburgisches Ministerlum. 
Winter. Frhr. v. d. Recke. Werner. Wißmann. 
Hartmann. Bernhardt. Meihner. Otto.
        <pb n="108" />
        1918 EL 
&amp; XIV. Gesetz 
vom 17. Dezember 1918, 
betreffend Kredithilfe für Kriegsteilnehmer und sonstige infolge des 
Krieges wirtschaftlich geschädigte Personen. 
Auf Antrag des Ministeriums verordnet der Landtag, was folgt: 
1. 
Um den aus dem Heeresdienst entlassenen Kriegsteilnehmern, sowie sonstigen 
Personen, die zwar nicht Kriegsteilnehmer waren, aber infolge des Krieges wirt- 
schaftlich besonders geschädigt sind, die Beschaffung von Darlehen zur Aufrechter- 
haltung oder Wiederaufnahme ihrer Betriebe, ihrer Berufstätigseit, zum Ubergang 
zu einem neuen Beruf, zur Bezahlung rückständiger Hypothekenzinsen oder zur Be- 
zahlung sonstiger, durch den Krieg bedingter Verbindlichkeiten zu erleichtern, werden 
für die ihnen gewährten Darlehen nebst Zinsen die Gemeinde des Wohnortes des 
Dahrlehnsnehmers zur einen Hälfte und der Stoat zur anderen Hälfte Bürgschaft 
im Rahmen dieses Gesetzes Ubernehmen, soweit ohne diese Bürgschaft die im § 4 
genannten Kreditinstitute nach ihren gesetzlichen bezw. satzungsmäßigen Bestimmungen 
das erbetene Darlehen zu gewähren nicht in der Lage sind. 
862. 
Als Kriegsteilnehmer gelten alle Personen, die infolge des Krieges durch die 
zuständigen Behörden ihrem bürgerlichen Berufe für längere Zeit entzogen oder frei- 
willig in den Kriegsdienst einschließlich der freiwilligen Krankenpflege eingetreten sind. 
838. 
Auf Witwen und Abkömmlinge von Kriegsteilnehmern findet dieses Geseh 
entsprechende Anwendung. 
4. 
Die Bürgschaft kann nur dann übernommen werden, wenn das Darlehen ge- 
heben wird von 
1. der Landeskreditkasse in Rudolstadt, 
2. von den öffentlichen Sparkassen im Fürstentume, 
3. von den im Füurstentum ansässigen Spar= und Vorschußvereinen und ähnlichen 
Vereinen (Darlehnskafsenvereinen und dergleichen), die nach dem Gesetze vom
        <pb n="109" />
        104 1918 
1. Moi 1889, betreffend die Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, 
organisiert sind und einem Revisionsverband angehören, 
4. den im Fürstentum ansässigen Banken und Bankgeschäften. 
6 . 
Die Landeskreditkasse und die öffentlichen Sparkassen des Fürstentums sind be- 
fugt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Darlehen zu gewähren, letztere, ohne daß es 
einer A#nderung ihrer Sawungen bedarf. 
86. 
Die Gesamtsumme der Darlehen, für die die im § 1 gedachten Bürgschaften 
übernommen werden, wird auf 750000 1“ begrenzt. Für den einzelnen Darlehns- 
nehmer darf insgesamt nur für Darlehen bis zu 3000 „// Bürgschaft übernommen 
werden. 
§ 7. 
Die Bürgschaftsübernahme erfolgt unter der Bediugung, daß, soweit für ein 
Darlehen Sicherheiten (Hypothek, Fausipfand, Bürgschaft anderer Personen) bestehen, 
Staat und Gemeinde als Bürgen erst nach Erschöpfung dieser in Anspruch ge- 
nommen werden dürfen. 
88. 
Der Darlehnsnehmer muß kreditwürdig sein. 
L 
Die Bürgschaft darf in der Regel nur üÜbernommen werden, wenn der Dar- 
lehnsnehmer Reichsangehöriger ist und vor Eintritt in das Kriegsteilnehmer= oder 
ein diesem gleichzuachtendes Verhältnis mindesteus ein Jahr im Fürstentum gewohnt hat. 
8 10. 
Die Darlehen müssen in längstens 10 Jahren getilgt werden. Die Tilgung 
soll erst ein Jahr nach der Hingabe des Darleheus beginnen. 
Für das Darlehen muß ein Zins= und Tilgungsplan aufgestellt werden. 
Das Ministerium kann ausnahmsweise eine Verlängerung der Tilgungszeit 
genehmigen. §s u. 
Darüber, ob und unter welchen Bedingungen die Bürgschaft für die in Rede
        <pb n="110" />
        1918 105 
slehenden Darlehen übernommen werden soll, entscheidet das Ministerium im Ein- 
verständnis mit der beteiligten Gemeinde. 
12. 
Lehnt die beteiligte Gemeinde die Bürgschaft ab, so hat auf Beschwerde des 
Darlehnssuchers das Landratsamt zu prüfen, ob die Ablehnung zu Unrecht erfolgt 
ist, und wird in letzterem Falle im Aufsichtswege die Zustimmung zur Darlehns- 
hewährung und Vürgschaftsübernahme seitens der Gemeinde mit Rechtswirksamkeit 
für diese ergänzen. 
Lehnt das Ministerium die Büroschaft ab, so ist ein Rechtsmittel gegen diesen 
Beschluß nicht zulässig. 
8 13. 
Einen Rechtsanspruch auf Darlehnsgewährung bezw. auf Ubernahme der 
Bürgschaft hat der Darlehnssucher nicht. 
5 14. 
Das Ministerium erläßt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesete und 
bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab die in Rede stehenden Bürgschaften nicht mehr 
übernommen werden. 
Gezeichnet und beglaubigt. 
Rudolstadt, den 17. Dezember-191. 
Der Landtagsvorstand. Schwarzburgisches Ministerium. 
Winter. Frhr. v. d. Recke. Werner. Wißmaun. 
Hartmann. Bernhardt. Meißner. Otto. 
IXII. Gesetz 
vom 20. Dezember 1918, 
betreffend die Vorausleistungen zum Wegebau. 
Auf Antrag des Ministeriums verordnet der Landtag, wos folgt: 
81. 
Wird ein öffeutlicher Weg oder eine Brückke infolge der Aulegung oder des 
Betriebes von Fabriken, Bergwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien oder ebulichen Unter- 
i
        <pb n="111" />
        106 1918 
nehmungen vorübergehend oder dauernd in erheblichem Maße abgenutzt, so kann 
auf Antrag derjenigen, deren Unterhaltungslast durch solche Unternehmungen ver- 
mehrt wird, dem Unternehmer nach Verhältnis dieser Mehrbelastung ein ange- 
messener Beitrag zu der Unterhaltung des betreffenden Weges oder der Brücke 
auferlegt werden. 
82. 
Bei dauernder Abnutung eines Weges kann für die Vorausleistung ein Bei- 
trag oder ein Beitragsverhältnis mit der Maßgabe festgesetzt werden, daß die Fest- 
sebung so lange hilt, bis der Beitrag oder das Beitragsverhältnis im Wege güt- 
licher Vereinbarung oder durch anderweite Festsehung geändert ist. 
Mangels gütlicher Vereinbarung kann jeder Teil anderweite Festseung des 
Beilrags oder Beitragsverhältnisses beantragen. Der Autrag kann nur auf die 
Behauptung gestützt werden, daß die tatsächlichen Voraussetzungen, von denen bei 
Festsetzung des Beitrags oder des Beitragsverhältnisses ausgegangen ist, eine wesent- 
liche Anderung erfahren haben. 
88. 
Über Auträge auf Festsetzung von Vorausleistungen sowie Über Antröge 
auf Abänderung des festgesetzten Beltrags oder des festgesezten Beitragsverhält- 
nisses entscheidet in Ermangelung gütlicher Vereinbarung das zuständige Landrats- 
amt nach Anhörung von Sachverständigen, bei Staatsstraßen in allen Fällen 
nach Anhörung des zuständigen Oberstraßenmeisters, durch einen mit Gründen 
versehenen Bescheid. 
Gegen diesen Bescheid ist Berufung an das Ministerium zulässig. Diese ist 
innerhalb 2 Wochen seit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung bei 
dem Landratsamte oder dem Ministerium einzulegen und hat aufschiebende Wirkung. 
8 4. 
Die vereinbarten oder festgesetzten Beiträge unterliegen der Beitreibung im 
Verwaltungszwangsverfahren. 
6 5. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1919 in Kraft. 
Mit dem gleichen Tage wird das Gesetz vom 6. Dezember 1890, betr. die 
Heranziehung von Fabriken, Bergwerken, Steinbrücchen, Ziegeleien und ähnlichen
        <pb n="112" />
        1918 107 
Unternehmungen mit besonderen Leistungen für den Wegebau (Ges. S. S. 147), 
aufgehoben. 
Gezeichnet und beglaubigt. 
Rudolstadt, den 20. Dezember 1918. 
Der Landtagsvorstand. Schwarzburgisches Ministerlum. 
Winter. Frhr. v. d. Recke. Werner. Wißmann. 
Hartmann. Bernhardt. Meißner. Otto. 
. XIVIl. Gesetz 
vom 30. Dezember 1918, 
betreffend die Form des Staatsdienereides. 
Auf Grund des § 25 des Grundgesetzes vom 21. März 1854 (Ges. S. S. 35) 
wird verordnet, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die in der Anlage des Gesetzes vom 26. August 1879, die Form des Staats- 
dienereides betreffend, (Ges. S. S. 279) enthaltene Eidesformel erhält folgende 
Fassung: 
„Ich schwöre, daß ich alle mir vermöge meines Amtes obliegenden 
Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen, auch das 
Grundgeseb des Landes gewissenhaft beobachten will.“ 
Gezeichnet und beglaubigt. 
Rudolstadt, den 30. Dezember 1918. 
Schwarzburgisches Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. Werner. Wißmann. 
Hartmann. Bernhardt. Otto. Meißner.
        <pb n="113" />
        108 1918 
XIVIII. Verordnung 
vom 30. Dezember 1918 
zur Ausführung des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918. 
Zur Ausführung des Gesetzes gegen die Steuerslucht vom 26. Juli 1918 
(Reichsgesebblatt S. 951) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Oberste Landesfinanzbehörde ist das Ministerium, Abteilung der Finanzen. 
ie 
üÜber die Antraͤge nach – 21 bes Gesetzes entscheidet das Becsitzsteneramt 
  
Gegen desß en Entscheidung ist binnen einer Ansschlußfrist von 2 Wochen Be- 
schwerde an den Vorsitzenden der Eink ission zulässig. 
  
88. 
Die Annahme einer auf Grund des § 5 des Gesees vom 26. Juli 1918 
zu leistenden Sicherheit erfolgt anf Verankassung des Besibsteneramts durch die 
Hauptlandeskasse, in geeigneten Fällen durch Bermittelung der Stenerämter. 
Rudolstadt, den 30. Dezember 1918. 
Schwarzburgisches Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. Werner. Wißmann. 
Hartmann. Bernhardt. Meißner. Otto.
        <pb n="114" />
        1918 109 
Gesetssammlung 
für Schwarzburg-Rudolstadt. 
19. Stück vom Jahre 1918. 
XIIX. Geschäftsordnung 
für das Schwarzburgische Ministerium in Rudolstadt 
vom 21. Dezember 1918. 
duhalt: Geschäftsorduung für dos Schworzburgische Ministerium in Rudolstadt. S. 109. 
81. 
Das Ministerium ist die oberste Regierungsbehörde des Landes für alle 
Zweige der Staatsverwaltung. 
Das Ministerium besteht als Gesamtministerium aus den drei verantwortlichen 
Abteilungsvorständen und vier vom Landtag aus seiner Mitte gewählten Mit- 
gliedern. Diese lebteren bleiben so lange im Amte, bis sie von einem neugewählten 
Landtag entweder bestätigt, oder durch andere ersetzt sind. 
Der Landtag bestimmt eines der vier aus seiner Mitte gewählten Mitolieder 
zum Vorsitzenden des Gesamtministeriums. 
Ihre gegenseitige Vertretung ordnen die Mitglieder des Ministeriums unter sich. 
8 2. 
Die Geschäfte des Ministeriums werden in getrennten Fachabteilungen be- 
arbeitet, deren Leitung von den dem Landtage verantwortlichen Abteilungsvor- 
ständen im Einvernehmen mit den aus dem Landtage gewählten Mitgliedern ge- 
führt wird. 
88. 
Der Genehmigung des Gesamtministeriums bedürfen: 
1. die mit anderen Staaten abzuschliehenden Verträge; 
2. die Verhandlungen mit der Reichsregierung, soweit sie die Grenzen be- 
Ausgegeben in Mudolftadt am 31. Dezember 1916. 
Echwarib.· Nudolst. Gesthlammlung I.XX IX. 22
        <pb n="115" />
        110 
— 
S 
— 
# 
**v 
— 
1913 
reits erteilter Bestimmungen überschreiten oder entscheidende Erklärungen 
enthalten; 
alle Bestimmungen über die Vornahme von Laudtagswahlen, über die 
Einberufung, Vertagung und Schliebung des Landtags und des Landtags- 
ausschusses, sowie über alle diesen Körperschaften zu machenden Regierungs- 
vorlagen: 
. alle Gesetze, Verordnungen und allgemeine über den Geschäftsbereich 
einer Abteilung hinausgehenden Dienst= und Verwaltungsvorschriften, 
soweit die Befugnis zum Erlasse der letteren nicht durch besondere Be- 
stimmungen den einzelnen Landesbehörden ausdrücklich überlassen ist oder 
sich aus den bestehenden Zuständigkeitsverhältnissen von selbst ergibt; 
alle Begnadigungen in Strafsachen und zwar sowohl Straserlasse als 
auch Strafumwandlungen im Gnadenwege, jedoch mit Ausnahme der 
Ordnungsstrafen, der Strafaussetzungen bei Jugendlichen und derjenigen 
Strasfsachen, in denen nur auf Verweis, auf Geldstrafe bis zu 300 
oder auf Freiheitsstrafe unter 6 Wochen erkannt worden ist; 
alle außerordentlichen Unterstützungen und Erlasse, soweit nicht durch den 
Staatshaushaltsplan oder besondere Vorschriften den einzelnen Ministerial- 
abteilungen oder Landesbehörden die Mittel dazu zur Verfügung gestellt 
worden sind; 
l die Erwerbung oder Veräußerung von Grurbesitz, soweit ein Wert von 
mehr als 1000 “ im einzelnen Falle in Betracht kommt; 
alle Anstellungen, Beförderungen, Versehungen und Entlassungen von 
Staatsdienern, Geistlichen und Volksschullehrern, soweit deren Annahme 
und Entlassung nicht der vorgesehten Dienstbehörde ausdricklich über- 
lassen ist; 
alle Bewilligungen von einmaligen und laufenden Vergütungen und 
Teuerungszulagen, sofern den vorgesetzten Dienstbehörden für solche Zwecke 
nicht besondere Mittel zur Verfügung stehen: 
alle Geldbewilligungen außerhalb des Staatshaushaltsplaues und alle 
Überschreitungen des lehteren; 
alle Verwendungen von Milteln des außerorbentlichen Haushaltsplanes, 
soweit für die einzelne Ausgabe vom Landtage kein bestimmter Belrag 
festgesetzt worden ist;
        <pb n="116" />
        1913 I11 
12. alle Entscheidungen, die außerdem nach den bestehenden Gesetzen der landes- 
herrlichen Genehmigung bedürfen. 
Außerdem sind alle Landesangelegenheiten von besonderer Wichtigkeit oder 
besonderem Interesse zur Kenntnis des Gesamtministeriums zu bringen. 
8 4. 
Der Vorsitzende des Ministeriums bestimmt die monatlich mindestens zweimal 
stattsindenden Sitzungen des Gesamtministeriums und führt darin den Vorsitz. Er 
kann jederzeit und überall über jeden Zweig der Verwaltung sich Auskunft erteilen 
lassen oder sich durch eigene Einsichtnahme verschaffen. 
86. 
Die Abteilungsvorstände bestimmen die Sihungen der ihnen unterstellten Ab- 
teilungen und führen den Vorsitz darin; sie haben die Leitung des ganzen Ge- 
schäftsbetriebs und führen die besondere Aufsicht über die Beamten und den Ge- 
schäftsgang der ihnen anvertrauten Abteilung und der dieser unterstellten Landes- 
behörden und können jederzeit und Überall über deren Verwaltungstätigkeit sich 
Anskunft erteilen lassen oder sich durch eigene Einsichtnahme verschaffen. 
Sie sind berechtigt, den der Abteilung unterstellten Verwaltungsbehörden An- 
weisungen zu erteilen. 
Sie üben die nach dem Zivilstaaksdienstgesehe und dessen Nachträgen ihnen 
zustehenden Disziplinarbefugnisse aus. 
Sie erteilen Urlaub an die Beamten der Abteilung und der dieser unter- 
stellten Behörden nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften; auch bestimmen sie 
die von den Beamten der Abteilung zu machenden Dienstreisen und die dabei vor- 
zunehmenden Geschäfte. 
86. 
Die Abteilungsvorstände sind berechtigt, sich auf die Dauer von 3 Tagen 
selbst zu beurlauben. Eine Beurlaubung bis zu 14 Tagen erfolgt im Einvernehmen 
mit den übrigen Abteilungsvorständen, zu läugeren Beurlaubungen bedarf es der 
Genehmigung des Gesamtministeriums. 
§ 7. 
Die aus dem Landtage gewählten Mitglieder des Ministeriums sind berechtigt, 
allen Sihungen derjenigen Abteilung, der sie beigeordnet sind, mit beschtießender
        <pb n="117" />
        L 1918 
Stimme beizuwohnen. Alle in der Abteilung zur Behandlung kommenden Ange- 
legenheiten von besonderer Wichtigkeit oder von besonderem Interesse sind zu ihrer 
Kenntnis zu bringen. 
Sie können jederzeit und überall über die Verwaltungstätigkeit der Abteilungen 
und der ihnen unterstellten Landesbehörden sich Auskunft erteilen lassen oder sich 
durch eigene Einsichtnahme verschaffen. Sie haben über die zu ihrer Keuntnis 
gelangenden und Geheimhaltung erfordernden Gegenstände Verschwiegenheit zu 
beobachten. 
Bestehen zwischen dem Abteilungsvorstande und dem aus dem Landtage ge- 
wählten Mitgliede über die Erledigung einzelner Geschäfte Meinungsverschieden- 
heiten, so ist die Entscheidung des Gesamtministeriums einzuholen. 
8 8. 
Die Eingänge werden von dem zusländigen Abteilungsvorstande geösfnet, mit 
Eingangsvermerk versehen und ebenso, wie alle sonstigen zur Bearbeitung anfallenden 
Vorgänge einem Referenten zur Bearbeitung überwiesen, soweit die Bearbeitung 
nicht durch den Abteilungsvorstand selbst erfolgt. Alle an das Ministerium ge- 
richteten Eingänge sind von dem Vorstande der Abteilung I zu öffnen und zu 
verteilen. 
§ 9. 
Bei der Beschlußfassung im Gesamtministerium entscheidet die Mehrheit der 
Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
8 10. 
Jedes Mitalied des Gesamtministeriums hat in allen zur kollegialischen Be- 
schlußfassung gelangenden Sachen ein volles Stimmrecht. 
81 
Der Umfang der Verantwortlichkeit in Mitglieder des Ministeriums für 
bessen Beschlüsse ergibt sich aus § 6 des Grundgesehes vom 21. März 1854. 
Dem bei einer Beschlußfassung überstimmten Mitgliede des Ministeriums. 
steht es frei, unter Abgabe eines schriftlichen Sondergutachtens zu den Akten, die 
Mitunterschrift des gefaßten Beschlusses abzulehnen und sich von der Verant- 
wortlichkeit dafür zu befreien.
        <pb n="118" />
        1918 118 
8 12. 
Die Beschlũsse des Gesauitministeriums sind sofort in der Sihung kurz zu 
den Akten zu vermerken und vom Vorsitzenden mit zu unterzeichnen. Die Aus- 
fertigungen und Reinschriften sind von dom zuständigen Abteilungsvorstande zu 
vollziehen. 
ie 
Ohne Vortrag sind alle bloß einleitenden und vorbereitenden Verfügungen, 
sowie alle Sachen, die ihren gewiesenen Gang, ihre feststehende Norm haben, auch 
sachliche Entscheidungen, die auf unzweifelhaften und ausdrücklichen Vorschriften 
beruhen, zu erledigen. 
Ist eine an sich in der Sitzung vorzutragende Sache so eilig, daß ihre Er- 
ledigung nicht verschoben werden kann, so ist sie wie eine solche zu erledigen, in 
der ein Vortrag nicht erforderlich ist. Eilsachen von besonderer Wichtigkeit sind 
jedoch tunlichst im Einvernehmen mit dem aus dem Landtage beigeordneten Mit- 
cliede, das nötigenfalls durch den Fernsprecher herbeizuführen ist, zu erledigen. 
14. 
Hinsichtlich der Dienstobliegeuheiten der vortragenden Räte und der sonstigen 
Beamten des Ministeriums verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen. 
* 15. 
Die vom Landtage gewählten Mitglieder erhalten für ihre Teiluahme an den 
Sibungen die Tagegelder und Reisekosten der Landtagsabgeordneten. 
Rudolstadt, den 21. Dezember 1918. 
Schwarzburgisches Ministertum. 
Frhr. v. d. Recke. Werner. Wißmann. 
Hartmann. Bernhardt. Meißner. Otto.
        <pb n="119" />
        <pb n="120" />
        1918 115 
Gesetzlammlung 
für Schwarzburg-Rudolstadt. 
20. Stück vom Jahre 1918. 
Inhalt: — betressend die Rechisverhälmmisse der städtischen Gemeindebcamten. S. 115.— 
Geseh, betreffend eine Abänderung ve es vom 11. Dezember 1888 über die 
Londeskredikkasse Ges. S S. 45. 
.K I. Geic 
vom 90. Dezember 1018, 
betreffend die Rechtsverhältnisse der städtischen Gemeindebeamten. 
Auf Antrag des Ministeriums verordnet der Landlag, was folgt: 
  
§ 1. 
Städtische Gemeindebeamte im Sinne dieses Gesetzes sind die Bürgermeister 
und diejenigen Personen, denen vom Stadtrat das Amt eines Rechnungsffhrers, 
Schristführers oder Dieners (Art. 52 Abs. 2 der Gemeindeordnung) oder eine 
sonstige zur Besorgung der den Stadtgemeinden nach der Gemeindeordnung ob- 
liegenden Geschäfte errichtete ständige Beamtenstelle übertragen ist und die dieses 
Amt im Gemeindedienst als Lebensberuf betreiben. 
2. 
Die städlischen Gemeindebeamten S außer dem Anspruch auf eine feste 
geregelte Besoldung (Art. §88 der Gemeindeordnung) die ihnen in diesem Gesetze 
bestimmte Berechtigung auf Ruhegehalt und Versorgung der Hinterbliebenen. 
Bezüglich der Dauer der Amtszeit der Bürgermeister bewendet es bei den 
Bestimmungen des Art. 70 der Gemeindcordunng: die Anstellung der übrigen 
obengenannten Gemeindebeamten erfolgt auf Lebenszeit. 
Das Ministerium kann insbesondere bei Städten mit weniger als 2000 Ein- 
wohnern gestatten, daß einzelne dieser Beamtenstellen von nicht berufsmäßigen Be- 
amten verwaltet werden. Auf diese siuden die Bestimmungen dieses Gesebes in der 
Regel nur insoweit Anwendung, als es im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 31. D - 
Schwarzb.-Nudolst. Gesebsommlung I.XXIX.
        <pb n="121" />
        116 1913 
83. 
Die bei den Betrieboverwaltungen der Stadt beschäftigten Personen können 
auf Zeit oder Kündigung in Dienst genommen werden; der Stadtrat kann jedoch, 
wenn die Beschäftigung ihrem Wesen nach dauernd ist und der Berufstätigkeit 
eines vollbeschäftigten Beamten entspricht, dieselben mit Zustimmung der Aunssichts- 
behörde lebenslänglich anstellen. 
Im Falle der lebenslänglichen Anstellung gelten diese Personen als Gemeinde- 
beamte, und ##s finden auf sie die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. 
L 
Die Anstellung der Gemeindebeamten erfolgt mit Genehmigung der Aufsichts- 
behörde. Sie wird durch Aushändigung einer Anstellungsurkunde (Bestallung) be- 
gründet, in welcher der Tag der Anstellung, das übertragene Amt und die Be- 
soldungsverhältnisse genau bezeichnet sein müssen. Spätere Veränderungen sind 
ebenfalls in urkundlicher Form festzustellen. 
86. 
Die Amtszeit der Bürgermeister beginnt mit dem Tage ihrer Verpflichtung. 
Die Anstellungsurkunde hat Beginn und Dauer der Amtszeit, die Besoldung und 
die etwaigen besonderen Anstellungsbedingungen zu enthalten. 
- §o. 
Eine Aunstellung auf Lebenszeit darf nicht vor Vollendung des 25. Lebens- 
jahres erfolgen. Sie ist in der Regel vom Ausfall einer Beschäftigung auf Probe, 
welche die Dauer von 2 Jahren nicht übersteigen soll, abhängig zu machen. 
Den Bürgermeistern sowie allen sonstigen Gemeindebeamten steht der Rücktritt 
von ihrem Amte unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jederzeit frei. 
Der freiwillige Austritt aus dem Gemeindedienst schließt den Verzicht auf 
das mit der Stelle verbundene Diensteinkommen und auf Ruhegehalt in sich. 
5 7. 
Weigert sich der Stadtrat, die zur ordnungsmäßigen Erledigung der Geschäfte 
benötigten Beamten nach Art und Zahl anzustellen, so ist das Landratsamt befugt, 
die Austellung anzuordnen. Gegen die Anordnung des Landratsamts ist binnen 
einer von Zustellung der Verfügung an zu berechnenden vierzehntägigen Ausschluß- 
frist Beschwerde an die vorgesehte Aussichtsbehörde zulässig.
        <pb n="122" />
        1918 117 
88. 
Die Höhe der Besoldung ist nach der Art und nach dem Umfang der Be= Resed#us 
rufsgeschäfte und nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessen. 
Für die Stellen der Bürgermeister und der sonstigen Gemeindebeamten (1) 
sind Besoldungspläne aufzustellen, welche die Grundbesoldung und die in regel- 
mäßigen Zwischenräumen zu gewährenden Alterszulagen enthalten müssen. 
Die Besoldungen sind in Form fester Jahresgeldbeträge zu bestimmen; der 
ortsübliche Geldwert etwaiger Sachleistungen (Dienstwohnung, Holzzuweisungen usw.) 
ist bei Bemessung derselben in Anrechnung zu bringen. 
Zur Besoldung gehören nicht: 
Entschädigungen für Dienstaufwand, Uniformgelder bezw. der Geldwert der 
gelieferten Uniform sowie Stellenaufwand= und sogen. Fehlgelder und ähnliches. 
Die Kosten der Vertretung eines erkrankten städtischen Beamten (Abs. 1) fallen, 
so lange das Dienstverhältnis nicht gelöst ist, der Stadtgemeinde zur Last. Das- 
selbe ist der Fall bei Beurlaubungen zur Wiederherstellung der Gesundheit, bei 
militärischen Ubungen und Kriegseinberufungen für die Dauer derselben. 
Im Falle freiwilligen Ausscheidens oder unfreiwilliger Lösung des Austellungs= 
verhältnisses muß die empfangene Besoldung, soweit sie für die Zeit nach dem 
Ausscheiden usw. im voraus gezahlt war, zurückgezahlt werden. 
86 #. 
Die auf Lebenszeit angestellten Gemeindebeamten einschließlich der lebens- N#seha 
länglich angestellten Bürgermeister der Stadtgemeinden haben unter denselben Vor- iir 
aussetzungen wie die unmittelbaren Staatsbeamten Anspruch auf ein aus der Ge- 
meindekasse zu zahlendes Ruhegehalt mit der Maßgabe, daß die Zurücklegung des 
65. Lebensjahres für sich allein noch nicht zur Forderung des gesetzlichen Ruhe- 
gehaltes berechtigt. 
Für die Feststellung dieses Ruhegehaltes sind die über Versehzung der un- 
mittelbaren Staatsdiener in den Ruhestand geltenden gesetzlichen Vorschriften unter 
den nachstehenden Abänderungen zur Anwendung zu bringen: 
#a) Bei Berechnung der Dienstjahre kommt, soweit nicht anderweite Verein- 
barungen getroffen werden, lediglich die im Dienste derselben Gemeinde 
zugebrachte Dienstzeit und zwar: 
an) bei den Bürgermeistern vom Antritt des Amtes als solche, 
78=
        <pb n="123" />
        118 1918 
bb) bei den sonstigen obenbezeichneten Beamten von der Anstellung 
auf Lebenszeit ab 
in Ansat Zugerechnet wird in den Fällen unter aa diejenige Dienst- 
zeit, die ein Bürgermeister unmittelbar vor Antritt dieses Amles in der- 
selben Gemeinde als lebenslänglich angestellter Gemeindebeamter zugc- 
bracht hat. 
Nicht in Betracht gezogen wird jede vor Vollendung des 25. Lebens- 
jahres zurückgelegte Dienstzeit. 
b) Zu der bei Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde zu legenden Besoldung 
gehören nicht: 
a) die im 8 8 Abs. 4 aufgeführten Bezüge, 
b) persönliche Zulagen, die nicht ausdriscklich als ruhegehaltsbe- 
rechtigte bewilligt worden sind, 
ID#) Vergütungen für Nebengeschäfte. 
5 10. 
Ein gleicher Ruhegehaltsanspruch steht den auf Zeit gewählten Bürgermeistern 
zu, wenn sie während ihrer Amtszeit wegen einer nicht durch ihre eigene grobe Ver- 
schuldung eingetretenen körperlichen oder geistigen Schwäche zur Verwaltung ihres 
Amtes bleibend unfähig geworden sind. 
Bürgermeistern, die nach Ablauf ihrer Amtszeit nicht wieder gewählt oder 
nicht bestätigt werden, ist Ruhegehalt in folgender Höhe zu gewähren: 
a) die Hälfte der Besoldung nach zwölfjähriger Dienstzeit, 
b) zwei Drittel der Besoldung nach vierundzwanzigjähriger Dienstzeit. 
'ler 
Jedes Ruhegehalt fällt fort oder ruht insoweit, als der in den Ruhestand 
Versetzte durch anderweite Anstellung im Reichs= oder Staatsdienst, im Dienst 
einer anderen Gemeinde, eines anderen Gemeindeverbandes, einer Körperschaft oder 
als Privatangestellter ein Einkommen oder ein neues Ruhegehalt erwirbt, das mit 
Hinzurechnung des ersten Ruhegehaltes seine letzte Besoldung übersteigt. 
ie 
Nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des vorausgehenden Paragraphen 
erfolgt die unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand unter sinngemäßer Anwendung
        <pb n="124" />
        1918 119 
der für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden gesetzlichen Vorschristen. In 
diesen Fällen gilt als „nächster Vorgesetzter" im Sinne des § 36 des Gesetzes 
über den Zivilstaatsdienst vom 1. Mai 1850 (Ges. S. S. 369) hinsichtlich der Bürger- 
meister das Landratsamt und hinsichtlich der übrigen Beamten der Bürgermeister. 
8 18. 
Die Hinterbliebenen eines während der Dieustzeit verstorbenen Bürgermeisters 
oder lebenslänglich angestellten sonstigen städtischen Gemeindebeamten erhalten für 
die auf den Sterbemonat nächstfolgenden drei Monate noch die volle Besoldung 
des Verstorbenen (Gnadenvierteljahr). Befand sich der Verstorbene bereits im Ruhe- 
stande, so gebührt ihnen das Ruhegehalt noch für den auf den Sterbemonat fol- 
genden Monat (Gnadenmonat). 
814 
Stirbt ein ruhegehaltsberechtigter städtischer Beamter (einschließlich der ruhe- 
gehaltsberechtigten Bürgermeister) wöhrend der Dienstzeit oder im Ruhestande, so 
haben seine Witwe und seine Waisen Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge aus der Ge- 
meindekasse unter siungemäßer Anwendung des Gesees vom 12. Dezember 1917, 
betreffend die Versorgung der Witwen und Waisen der Staatsdiener (Ges. S. S. 53), 
mit solgenden Einschränkungen und Abändernngen: 
n) in den Fällen des 5 9 Abs. 2 tritt an Stelle des 21. Lebensjahres das 
18. Lebensjahr, 
) ein Anwachsungsrecht (6 5 a. a. O, findet nicht statt, 
) der Beginn des Ruhegehalts tritt mit dem auf das Gnadewvierteljahr 
bezw. auf den Gnadenmonat (8 19 dieses Gesezes) folgenden Monat ein. 
8 16. 
Die Vorschriften des Zivilstaatsdienergesehes über Stellung zur Disposition 
finden auf Bürgermeister und sonstige Gemeindebeamte keine Anwendung. 
8 16. 
Alle Besoldungen sind vierteljährlich oder monatlich im voraus zu zahlen. 
Die Witwen= und Waisenbezüge sind monatlich im voraus zahlbar und gelten mit 
dem ersten Tage des Monats als für denselben erworben. Dasselbe gilt von den 
Bezügen der Guadenzeit mit der Maßgabe, daß diejenigen des Guaderwierteljohres
        <pb n="125" />
        120 1918 
mit Begiun desselben zahlbar sind und an diesem Tage als für das Viertelzahr 
erworben zu gelten haben. 
* 17. 
Die Ausprüche der Bürgermeister und der übrigen Gemeindebeamten auf Be- 
soldung und Ruhegehalt sowie diejenigen ihrer Hinterbliebenen auf Guaden= und 
Hinterbliebenenbezüge unterliegen der Zwangsvollstreckung nur nach Maßgabe der 
hierüber bestehenden reichsgesehlichen Vorschristen- Sdie hiernach nicht pfändbaren 
Ansprüche sind auch nicht abtretbar oder verpfal 
*çoinsç 
Ein Verzicht auf Besoldung oder Teile derselben sowie auf die in den §9 9 
bis 14 vorgesehenen vermögensrechtlichen Ansprüche ist ohne hinzutretende Geneh- 
migung des Ministeriums des Innern rechtsunwirksam. 
. 10. 
Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können in besonderen Ausnahmefällen 
Bürgermeistern und lebenslänglich anzustellenden bezw. angestellten sonstigen Ge- 
meindebeamten in bezug auf Besoldung sowie hinsichtlich der Ansprüche auf Ruhe- 
hehalt und Hinterbliebenenversorgung günstigere Bedingungen vom Stadtrat zuge- 
standen werden, als vieses Gesey bestimmt. 
8 20. 
Die ruhegehaltsberechtigten Bürgermeister und die sonstigen ruhegehaltsberech- 
tigten Gemeindebeamten sind, soweit teiue auderweite Vereinbarung getroffen wird, ver- 
pflichtet, von dem auf den Zeitp ses Gesetzes folgenden Kalender- 
vierteljahre ab für die Gewährung der in diesem Gesetze ihnen eingeräumten An- 
sprüche auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung (§§ 9 bis 14) an die Ge- 
meinde * in Höhe von 2 vom Hundert ihrer Jahresbesoldung zu zahlen. 
Die Beiträge unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren: 
sie können in gleichen Teilbeträgen von den Gehaltszahlungen gekürät werden. 
Diese Zahlungsverpflichtung erstreckt sich auch auf Bürgermeister und Ge- 
meindebeamte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits vorhanden sind. 
5 21. 
Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Aurufen oder im Streitsall über Au- 
stellungs= und Besoldungsverhältnisse, über Ruhegehalts= und sonstige vermögens-
        <pb n="126" />
        1918 121 
rechtliche Ansprüche der slädlischen Beamten und ihrer Hinterbliebenen, sowie über 
das Vorhandensein der Berufsmäßigkeit und der Gemeindebeamteneigenschaft. 
8 22. 
Durch die Vorschriften dieses Gesebes werden die reichs= und landesrechtlichen 
Bestimmungen über die Besetzung der Mittel- und Unterbeamtenstellen der Ge- 
meinden und der Gemeindeverbände mit Militäranwärtern nicht berührt. 
6 23. 
Auf Bürgermeister und alle sonstige besoldete Gemeindebeamte einschließßlich Tenten und 
der im § 2 Abs. 3 Erwähnten finden die Bestimmungen des § 8 des ** arnh 
vom 10. Mai 1858 (Ges. S. S. 119) und § 15 des Gesetzes vom 1. Mai 18 7 
(Ges. S. S. 369) Anwendung. 
Im übrigen haben sich sämtliche stödtische Beamte nach den Gesetzen, nach den 
ihnen erteilten allgemeinen und besonderen Dienstamveisungen sowie anß#erdem nach 
den Anweisungen des Bürgermeisters zu richten. 
8 24. 
Die dem Bürgermeister nach Art. 101 der Gemeindeordnung zustehende Dienst- 
strafgewalt wird dahin geregelt, daß er gegen sämtliche ihm untergeordnete besoldete 
Beamte und Angestellte der Stadtgemeinde mit Ansnahme des zweiten Bürgermeisters 
Ordnungsstrafen (Warnung, Verweis, Geldstrafen bis zu 30 /0 zu verhängen befugt ist. 
Das durch Art. 103 a. a. O. geordnete Ordnungsstrafrecht bes Landratsamts, 
ingleichen die Befugnisse des Ministeriums aus Art. 166 Ziffer 5 und 6 daselbst 
werden dahin abgeändert, daß sie anf Bürgermeister keine Anwendung mehr finden. 
Unberührt bleiben die in besonderen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen 
Strafvorschristen hinsichtlich einzelner vom Stadtrat für gewisse öffentlich-rechtliche 
Dienstleistungen angestellte oder bestellte Personen. 
6§6 25. 
Auf Bürgermeister sowie auf alle lebensläuglich angestellte Gemeindebeamte 
der Stadtgemeinden sinden die für die unmittelbaren, nicht richterlichen Staatsbe- 
omten geltenden gesehlichen Vorschriften über Dienststrafen und über das Dienststraf- 
verfahren mit folgender Maßgabe sinngemäße Anwendung: 
#a) als „Anstellungsbehörde“ G 6 des Gesetzes vom 10. Mai 1868) gill
        <pb n="127" />
        Schluh- vad 
MNoergangsse 
Klmmuangen. 
2 1918 
au) für die Bürgermeister: 
das Ministerium, Abteilung des Innern, 
Uh) für die sonstigen Gemeindebeamten: 
der Stadtrat oder an Stelle desselben das Landratsamt, 
) unter „Dienstbehörde“, „vorgesetzte Dienstbehörde“ und „Vorgesebte“ 
(3 14 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 2 und § 48 a. a. O)fsind zu verstehen: 
aa) hinsichtlich der Bürgermeister: 
das Landratsamt, 
bb) hinsichtlich der sonstigen Gemeindebeamten: 
der Bürgermeister, 
) zur Verhängung von Ordnungsstrafen (88 16, 22 und 23 a. a. O.) 
gegen Bürgermeister und lebenslänglich angestellte Gemeindebeamte ist, 
unbeschadet der Rechte des Bürgermeisters aus Art. 101 der Gemeinde- 
ordnung (ogl. § 24 Abs. 1), das Landratsamt bis zur Höhe von 75./ befugt, 
d) die Strafe des Arrestes findet nicht statt, 
JO) die Einleitung des Dienststrafverfahrens zum Zwecke der Eutfernung vom 
Amte wird in allen Fällen von dem Ministerium verfügt, 
) die Strafe der Versehung in eln anderes Umt (#§ 18 Ziff. 2 a. a. O) 
lommt nicht in Anwendung. 
· §20. 
WoindicscmGeIeyvondemLandratsamtalsAussichlsbchörhedieNedeist, 
tritt in Ansehung der Stadt Rudolstadt das Ministerium, Abteilung des Innern, 
in Tätigkeit. Die höhere Dienststelle bildet in diesen Fällen das Ministerinm. 
8 217. 
Die Bestimmungen dieses Gesehes finden auch auf die zum Beitpunkte des In- 
krasttretens desselben bereits im Dienst befindlichen Bürgermeister, Beamien und 
Angestellten der Stadtgemeinden mit folgender Maßgabe Auwendung: 
Insoweit sie auf Grund der Vorschriften des Art. 84 der Gemeinbeordnung 
bezw. durch Ortsgesete oder vorschriftsmäßig genehmigte Verträge in Bezug auf 
Anstellung oder Gewährung der in den 6§ 0 bis 14 enthaltenen vermögenörecht- 
lichen Vorteile bereits bessere Ansprüche erworben haben, als dieses Geset bestimmt, 
bleiben die ersteren unberührt.
        <pb n="128" />
        1918 123 
Die Bestimmungen des § 10 in Verbindung mit §9finden auf die bereits 
vorhandenen Bürgermeister, denen ein Anspruch auf Ruhegehalt noch nicht zusteht, 
mit rückwirkender Kraft, jedoch mit der Einschränkung Anwendung, daß bei Be- 
rechunng der hinter dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zurückgelegten 
Dienstzeit lediglich diejenige Amiszeit in Berücksichtigung zu ziehen ist, in welcher 
sie sich zu diesem Zeitpunkt befinden. 
Dasselbe gilt hinsichtlich derjenigen sonstigen Gemeindebeamten, bei denen die 
Voraussehzungen der lebenslänglichen Austellung im Sinne dieses Gesetzes bereits 
vor Inkrafttreten desselben vorhanden gewesen sein würden, für die vor diesem 
Zeitpunkte zurückgelegte als ruhegehaltsberechtigt anzunehmende Dienstzeit, jedoch 
höchstens für die Dauer von zehn Jahren. 
g 28. 
Die Anstellungs= und Besoldungsverhältnisse der bereits vorhandenen Beamten 
und Angestellten der Stadtgemeinden sind seitens der Stadlräte unter Aussicht des 
Ministeriums, Abteilung des Innern, alsbald nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 
neu zu regeln. 
Wenn ein Bürgermeister oder ein sonstiger Angestellter der Stadtgemeinden 
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber vor-der oben vorgesehenen Regelung 
der Anstellungs-- und Besoldungsverhältnisse insolge Ablaufs der Amtszeit, Dienst- 
unfähigkeit oder Todesfalles aus dem Gemeindedienste ausscheidet, so muß diese 
Regelung trotzdem zur Feststellung der Ruhegehaltsverhältnisse für ihn oder der 
Bezüge für seine Hinterbliebenen erfolgen. Auf diese Personen finden die Be- 
stimmungen des § 27 entsprechende Amvendung. 
8 29. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verenndung in Kraft. 
Mit demselben Zeitpunkte treten alle ihm entgegenstehenden Vorschriften der 
Gemeindeordnung und ortsgesetlichen oder vertragsmäßigen Bestimmungen außer 
Wirksamkeit. 
Gezeichnet und beglaubigt. 
Rudolstadt, den 20. Dezember 1918. 
Der Landtagsvorstand. Schwarzburgisches Ministerlum. 
Winter. rhr. v. d. Recke. Werner. Wihmaunn. 
Hartmann. Bernhardt. Meißner. Otto. 
21
        <pb n="129" />
        124 1918 
8 UI. Gesetz 
vom 31. Dezember 1918, 
betreffend eine Abänderung des Gesetzes vom 11. Dezember 1888 
über die Landeskreditkasse (Ges. S. S. 47). 
Auf Antrag des Ministeriums verordnet der Landtag, was folgt: 
Art. 1. 
§ 7 des Gesetes vom 11. Dezember 1888 über die Landeskreditkafse erhält 
folgende Fassung: 
Die Laudeskreditkasse gewährt Darlehen: 
1. gegen Hypotheken und Grundschulden; 
2. gegen Verpfändung von Hypotheken und Grundschulden, die der Sicher- 
heit unter 1 entsprechen; 
u gegen Verpfändung von Staats= und anderen öffentlichen Werlpapieren 
nach Maßgabe der vom Ministerium erlassenen allgemeinen Bestimmungen, 
jedoch nur bis vier Fünfteln des Tageskurses und niemals über den 
Neunwert hinaus; 
hegen vorschriftsmäßige Schuldverschreibungen mit Rententilgung an Ge- 
meinden, sofern die Anleihe ordnungsmäßig beschlossen und von der zu- 
ständigen Behörde genehmigt worden ist; 
5. auf Grund von Ablösungsverträgen über Grundabgaben. 
Im Falle unter 1 dürfen unbebaute Grundstücke bis zu zwei Dritteln, 
bebaute in Städten bis zur Hälfte, auf dem Lande bis zu einem Drittel ihres 
Wertes beliehen werden. In geeigneten Fällen können bebaute Grundstücke in 
den Städten und auf dem Lande bis zu drei Fünfteln ihres Wertes unter 
Rententilgung beliehen werden. Die Gebäude müssen gegen Feuersgefahr während 
der ganzen Dauer des Schuldverhältnisses genügend versichert sein. Darlehen auf 
Fabrikgrundstücke und auf sonstige industrielle Anlagen dürfen nur mit Geneh- 
migung des Ministeriums bewilligt werden. 
Zur Verwilligung von Darlehen gegen Hypotheken und Grundschulden an 
einem außerhalb des Landes gelegenen Grundstücke, sowie an Gemeinden anderer 
deutschen Bundesstaaten dürsen nur überschüssige Mittel verwendet werden, die zur 
60
        <pb n="130" />
        1918 126 
Befriedigung des Kreditbedürfnisses im Lande nicht erforderlich sind. Die Ver- 
willigung von Darlehen auf Grundstücke außerhalb des Deutschen Reiches und an 
außerdeutsche Gemeinden ist unzulässig. 
Art. 2. 
Die Landeskreditkasse ist berechtigt, zum Zwecke der Auszahlung der Unter- 
stüvungen von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften auf Grund des 
Reichsgesetzes vom 28. Februar 1888 dem Staate Darlehen zu gewähren. 
Art. 3. 
Art. 2 des Gesezes vom 30. Dezember 1808, betreffend die Abänderung des 
Gesebes vom 11. Dezember 1888 über die Landeskreditkasse (Ges. S. 1899 S. 1), 
und das Geseh vom 18. März 1904, betreffend die weitere Abänderung des Ge- 
setzes vom 11. Dezember 1888 über die Landeskreditkasse (Ges. S. S. 10), 
werden aufgehoben. 
Gezeichnet und beglonbigt. 
Rudolsladt, den 31. Dezember 1918. 
Der Landtagsvorstand. Schwarzburgisches Miunisterlum. 
Winter. Frhr. v. d. Recke. Werner. Wißmann. 
Hartmann. Bernharbt. Meißner. Otto.
        <pb n="131" />
        <pb n="132" />
        1918 
vach- Register 
zur 
Gesetzsammlung für das Jahr 1918. 
U. 
Absindung des Fürstlichen Hauses nach dem Verzicht des Fürsten auf die Regierung 
Anerlennungsmedaisle mit der Spange 1917, deren Verleihung am blauen Bande 
Anna-Tulsen- Perdienslzeichen, Stisung . 
YaslkqlllllhBekllckfchnqunqdesskseqösuflandcs bei solche ll. 
Arbeiler, *Wm-mo deren en Doppelbeseuerunge bei 2 zu birelten Kommunal= 
teuern 
Bart- und Scherslechten, deren Belämpfung 
Beamte, Verechnung von Kilometergeldern bei Dienstreisen ..-- 
—, Kriegszuschläge zu den Tagegeldern auf Dienstreisen 
Beborden s. Staatsbehörden 
Weslhsleuer, Rechtsmittel gegen deren Veranlagung 
Peloldung der Staatsbeamten, Geistlichen und Voneschullehrer, deren S1 
Betriebasleuer, deren Einhebung sur die Rehnunghjahre 1 1918 bis 1 
Prückengeld, dessen Erhebung 
  
C. 
Chausseegeld für Fuhrwerke, dessen Aushebung 
D. 
Dlenflreisen der Beamten, Berechnung von Kilometergeldern 
— —, Kriegszuschläge zu den Tagegelder 
Deppetbeslrueruns, deren Vermeidung 60r der Heranziehng von urbeitern birelien 
Kommumalsieuern (Vereinbarung mil dem Fürstentum Meuß j. L.) 
127
        <pb n="133" />
        128 1918 
  
Selien · 
ati 
E. 
Eicamt, —m—m! Mbrsisnns Sa— 
’“## über die obt6 eines knun ** 
in Arnsladt . 
Eid für Staatsdiener, dessen Form. . ... .107 
Erbsosge in die Regierung, Aushebung des Gesebhcs vom i. Iuni !45 gg38 
Erbschaflosleuer, Rechtsmitlel gegen deren Veranlagung 6068 
Etat s. Siaatshaushalteplan. K. 
Jeldgeschworene, Zuschläge zu veren Gebühren wöhrend der Zeit bis dun 31. März 1921 10 
Fischerei, Verorduung zur Aussuhrung des Gesetzes vom 12. Juli 1877 4 
Ileilchhelchauer, Zuschläge zu deren Grbhren wahrend der geib bis zum: ai. zr enn 1021 10 
Frauen, Verdienst-Auszeichnung für diese 5 
Fürsl Günlher, Niederlegung der Regierung 8 
Fürstliches Haus, drssen Absindung nach dem Verzicht des uuu auf die *775 78 
Fuhrwerste, Aufhebung des Chausseegeldes für diese 100 
G. 
Gebändesteuer s. Grund= und Geböndestener. 
Veineise, Anwendung des §8 Uu dee Reichsmilitärgesetes vom à *n 6 auf diese 16 
— 
— 
  
   
  
  
     
   
  
  
    
   
  
„Erhöhung deren Besoldung 15 
städlische, deren Nechidverhälinisse. . .......l«") 
vom 9. Juni 1876, deren weitere Abönderung . .19. 98 
Verlängerung der Wahlperioden der Milglieder 909 
Zuschläge zu diesen während der Zeit bis zum 31. Mz 101. 101 
deren Ruhegehalt 18 
   
zu Gebühren während der geit bis um zi. Marz 10% 101 
für das Schworzburgische Ministerium in Rudolstabi 109 
deren Unterzeichuung . 75 
und Verwaltung in utwt . 75 
deren Faslung . 89 
deren Bezeichung 669 
deren Aufhebung . ....100 
Einhebung fur die Rechnungejahre luls bie 19200. 13 
und Gehäudesteuer, gintruean. des Vrehenisabes sur diese während der 
Finanzperiode 1918 bis . 
Oktadseseh, Aufhebung des kuchett vom 1. Jumi- 180 4 vri die ewinin 
Grundgesetzes vom 21. März 185464
        <pb n="134" />
        1918 129 
2 1 
Guterverllehr, Rechtsmittel gegen die rranlog zur ;is2 vom ß 5 *6% 
Günther-Stiftung, deren Errichtung 7. 83 
5. 
Hsofdeiktem misee Schwarsburg-ubolstädilchrs (Kammergm, Geleb v vom 
mber . 
Haushaltspsan s. Siaalehaushalisplan. 
Juriflischer Porbßerellungediensl, dessen Ablurzung für Kriegsteilnehmer 11 
Kammergut s. Haudfideilommißvermögen. 
Kilomelergelder, Berechnung bei Dienstreisen der höheren Beamien 43 
Kirchendleufl, Berücksichtigung des Kriegszustandes bei Anstellungen 18 
Kohleusleuer, Rechtsmittel gegen deren Veranlagung 68 
Kommunallleuern, Vermeidung von Doppelbestenerungen bei der Herauzichuuge von 
Arbei *r*7 zu direkten zn%„„muste#ern (Vreinbarunn mit dem ursteu# 
Reuß j 41 
Konstrmalion beir., n“n des Kirchemmanes . 24 
Koslen in Verwaltungssachen, weilere Abänderung ded Geseb ebes 101 
Kredithilse für Kr#chsnriigehme und sonstige infolge des s„ — ge- 
schädigte Personen . 108 
Ariegsabgaben, Rechismitlel ccgen deren Veranlagun ng . 67 
Kriegsteisnehmer, Ablurzung des juristischen Vorbereilungedienstes fur diese 11 
—, Kredithilse für diese . 108 
dtkcstBntqcksnnd Nachbars-echt sowie deren Wohlberechigung. 19 
Arlegejuschtag zu den Tagegeldern der Landlagsabgrordneten 86 
gorrrkulalsen z den pepeern der Beamten auf Dienstreisen 85 
Kriegozusland, d gen im Staots., Kirch t Schuldienst 13 
* 
Tandesllreditstasse, Abãnderung des 4%½% vom II. Dezember 1888 ..! 54 
dandiag, Einbernsung . . ..1s.71. 73 
Tandlagsabgeordnete, riri gi deren n . ..-.--- As 
—, deren Verpflichung . o· 
ges-mausska h 
Loͤschung (nadenweise) v von Sirasen im Sirasregisier und in r den polizeilichen eisten 1. ö0 
Mililärgesetz s. Reichsmilitärgese. 4% 
Minillerium, Geschãstgorduung für dieses 109 
—., dessen Umgestaltung im Freistaat aeerihurn-ideibeie 75
        <pb n="135" />
        180 1918 
Stlien · 
iabl 
O. 
Ortsschätzer, Zuschläge zu deren Gebühren während der Zeit bis zum 31. März 1921 101 
P. 
Fenstonlerung der Staatsdiener, weilere Abänderung der geseblichen Bestimmungen . 18 
115 
  
  
  
    
   
Feuslonsberechligung der slädlischen Gemeindebramiien . 15 
Versonenverkehr, Rechtsmittel gegen die Veranlagung zur Abgabe vom Poersonenverkehr 69 
Vsarrer · #llwen und -WaisenKasse der evangelisch lutherüchen Lendeslirche. Sabina 7 
Volijeiliche Cislen, guadenweise Löschung von Strasen in diesen 4. 69 
R. 
Zuschläge zu deren Gebühren während der Beit bi bis zum 31. März 1921 101 
in Reichssteucrslachen . 67 
der städtischen Gemeindebeamten 115 
deo Fürsien 87 
für und Slenern, merirnrrh zm Reichsgesh v vom 
26. Juli 1918 67 
Reichofinanzbot, Ansführungsberordnung zum Neichtgeseh vom rö. Auli 1018 über 
dessen Errichtung 67 
Relchomikilärgesetz vom .l . T den *–'“ aus 1 Veisucche n- und voits. 
hrer ... ....lt5 
Icichgflemskknsflapay Nechssnnncl gegen deren Veranlagug .. 68 
Neuh j. Gbrtentem Vereinbarung zur Vermeidung von Dor zetirrr bei 
er Heranziehung von Arbeitern zu direkten Kommwuastuen .. .« 
suheqehqktzsekechtiqnag derstadinchenGenicnsdkbmnnen. .. . .115 
S. 
Scherssechten, deren Belänpfung ... .. ...03 
Schuldiensl, Beracksichtigung des ariegszustandes bei wW ... ..ls 
schwaqhumswdomadlGmuqcbnnqmstcknsalnnq . .. ...75) 
—-Gciepinsissnlnsig,bekenBszumnnth. ... ...-.90 
—, Niederlegung der Regierung seitens des Firsten Ghnther . 87 
uhrerbhn Rudosflädlisches Havesideiommihvermoͤgen (Kammergy 4 vom 
2. November 1918. 76 
—n*) Minislerium in Andechadt, Geschäftsordnung für diescs . lo0o9 
Sinjo, Prinz von Schwartbung. zinderkrofhebang des Veschea wegen bessen Vegieruuge. 
nachsolge 98. 
Staatsbeamte, Erhöhung deren Fer 1008 
Staalshehörden, deren Bezeichuung ½* **-1 6466060
        <pb n="136" />
        1918 181 
et 
Staatsdliener, Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen wegen deren * nionierung. *!r 
Staatsdienereld, dessen Form 107 
Slaalsdleaftl, Berücksichtigung des Kriegsustandes bei Ansiellungen ... 13 
Stlasetshaushaktsplau für die Rechnungsjahre 1918 bis 1920. ... 25 
Staalsverlrag zwischen den Furslentũmern Schwarzburg · Rudolstadt und Schwarzburg. 
Snderkhauten über die Errichtung eines bemennschastlichen Eichams in 
Arnstade . 20 
Stadtrate. #grlungesur der Wahiperioden der Mitglieder .. 99 
ZtådlischkgemeinheseqattgdekcnRechtövkkhaltsnsst... . . 115 
Sleuerssuchl, Ausführungsverordnung zum Reichsgesetz vom 26. Juli 1 1068. 
Sleuern, inosührungsverorbnung zum L vom 26. Juli 1918 ue die Reichs- 
aussich 67 
Stiltung f. Günter- Süssumg. 
Strasen, deren gnadenweise Löschung im Strastegisler und in den dolihelichen kisten 4. 
Strasregister, deren Einrichlung 
—, guademweise Löschung von Strasen in diesen . .. . (» 
Jagegelder der Veamten auf Dienstreisen, Aestur . 86 
—, der Landlagsabgcordneten, Kriegszuschlag 80 
u. 
Aumsatzsleucr, Rechtsmiltel gegen deren Veranlagung 6#8# 
Amsahzsteuergesehz vom 26. Juli 1918, Ansführungsuerorbnung dazu 61 
Verdleuft-Ausjeichnung für Frauen, Stistung des Anna-Luisen-Verdienstzeichens 6 
Verdienstmedaille mit der Spange 1917, deren Verleihung om blauen Bande 1 
Verpftichtung der Landlagsabgeorducten . . ..97 
Verwaltung und Gesehgebung, in Schworzburg.udolstodt“., .. 75 
Verwallungsloflen, Zuschläge zu diesen während der Zeit bis zum zi. Marz * 101 
Perwallungssachen, weitere Abänderung des Gesehes über die Kosten 101 
Bollisschuslehrer, Auwendung des Z 66 des ichumisfanet vom 3 6 7n 
auf diese · 16 
—. Erhöhung deren Vesoldung. . ... ... 15 
—,. Versorgung deren Wilwen und Waisen . .... 8 
Borausleistungen zum Wegebau, Geseh über 105 
diese 
Vorberellungsdieust, juristischer, dessen Abkürzung für Kricgsteilnehmer . 11
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        132 1918 
Stiltn· 
abi 
W. 
Wahlgesetz für den Landtag des Freistaates Schwarzgburg-Rudolsltadt . 91 
Wahlperioden der Mitglieder der Stadträte und der Gemeinderöäle, deren Verlängerung 09 
Waisen s. Witwen und Waisen 
Waisen#a#se der Pfarrer . Witwen- und Waisenkasse. 
  
Wechselslempel, Rechtsmittel gegen dessen Veranlagung 68 
Wegeban, Gesetz über Vorausleistungen zu diesen 105 
Wehrbeitrag, Rechtsmittel gegen dessen Veramagung · 67 
Wirtschaftlich iufolge des Krieges geschädigte Berlonen, arddichilse für solche 1o0os 
Wiswen und Waisen der Pollsschuslethrer, deren Versorgung 3 
Wiitwen · und Waisenstasse der Pfarrer der sangelisch lutherischen vondeiirhe des 
Fürsteniums, Satzung . 7 
Z. 
Zwillsteliepe: Swweitere Abanderung der geschlichen Bestinmungen wegen deren 
Bölle, uneschinnhsofrofun zim Reichogesch vom 26. Auli ivis uber bie Reichsaussicht 67 
Zuschläge zu den Gerichts- und Verwaltungskosten sowie zu den Gebühren der Rechts- 
anwälie, Glerichtnolliier l- - und Bieishbeshauer 
16 zum 31. März 19 101
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