$ 1 DI UT U mm N u. Inhalt. A. Einleitung: Tätigkeit desBundesrats imallge- meinen. — Das Bundesgericht in Nordamerika und in der Schweiz. B. Ausführung: Der Bundesrat als Rechtspflege- organ des Reiches ist zuständig. l. nach Artikel 76 Abs. 1 der Reichsverfassung. 1. materielle Voraussetzungen. . Begriff der Streitigkeit (positive \ oraussetzung) . zwischen Bundesstaaten, und zwar . verschiedenen . . . sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichts- behörden zu entscheiden sind (negative Vor- aussetzung) . rn oe» . formelle Voraussetzung: Anrufen des Bundesrats . Erledigungspflicht des Bundesrats. a. Der Begriff: erledigen b. Gütliche Beilegung des Streites — Entscheidu ung durch eine Austrägalinstanz . . . c. Entscheidung durch Spruch des Bundesrats . d. Unterwerfungspflicht des Bundesstaates II. nach Artikel 76 Abs.2 der Reichsverfassung. 1. materielle Voraussetzungen. a. der Begriff: Verfassungsstreitigkeit - - - . b. Partei eines Verfassungsstreites . c. Gegenstand eines Verfassungsstreites d. die Verfassung des betreffenden Bundesstaates darf nicht eine Behörde zur Entscheidung derartiger Streitigkeiten bestimmt haben 2. formelle Voraussetzung: Anrufen des Bundesrats Seite L9 Sr -> DW Do «al