Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches. 1. Der Wirkungskreis des Bundesrats erstreckt sich auf alle Gebiete staatlicher Wirksamkeit. Als Organ der gesetz- gebenden, der richterlichen und der vollziehenden Gewalt tritt der Bundesrat in Tätigkeit. Seine Zuständigkeit um- faßt grundsätzlich alle Funktionen der Reichsstaatsgewalt, es sei denn, daß Gesetz oder Verfassung diese ausdrücklich anderen Reichsorganen übertragen haben. Die wichtigsteu Funktionen, die dem Bundesrat zukommen, sind nun im Art. 5 und 7 I der Reichsverfassung geregelt. Die Gesetz- gebung steht also, wie wir ersehen können, dem Bundesrat unbedingt zu; die Funktion der Verwaltung aber nur dann, falls nicht die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz ein anderes bestimmen. \Venn nun der Bundesrat nicht nur ein volles Mitwirkungsrecht bei der Feststellung des Gesetzes- inhalts (praeceptum legis) hat, sondern auch den formellen Gesetzesbefehl (sanctio legis) erläßt, so tritt damit am deutlichsten seine Stellung als Träger der Reichssouveräni- tät hervor. In seiner Eigenschaft als Gesetzgebungs- und Verwaltungsorgan zeigt der Bundesrat monarchische Funk- tionen; in schroffistem Gegensatz zu seiner Tätigkeit als Rechtspflegeorgan. Denn daß ein Monarch grundsätzlich keine richterlichen Funktionen ausüben darf!), gilt als un- bestrittener Satz im Staatsrecht des modernen Verfassungs- staates.. Als Organ der Rechtspflege nun entfaltet der SR 1) Für Preußeu s. Hubrich, Arch. f. öff. R. XXII S. 352.