— 11 — Gliedstaaten unbenommen bleibt, durch Waffengewalt, also durch völkerrechtliche Auseinandersetzung, ihren Streit zur Erledigung zu bringen? Mit demselben Moment, wo sich verschiedene Staaten zu einem Staatenverein, sei es Staatenbund, sei es Bundes- staat, zusammengeschlossen haben, muß für die Glied- staaten im Falle eines ernsten Konfliktes der Weg der Selbsthilfe versagt sein, oder aber die gedeihliche Ent- wicklung des Ganzen würde auf dem Spiele stehen, wenn nicht gar schon ausgeschlossen sein. Um daher solche Streitigkeiten, wie sie bei den engen Beziehungen der Einzelstaaten zueinander unvermeidlich sind, in einer be- friedigenden Weise beizulegen, ist es nötig, daß zur Aus- tragung solcher Streitigkeiten eine Instanz geschaffen wird, die auf friedlichem Wege durch Vergleich, eventuell auch durch bindenden Richterspruch bestehende Differenzen schlichtet und damit der gedeihlichen Fortentwicklung des Ganzen nützt. Dieser Gedanke kehrt bei allen Staatsverbindungen wieder und hat zur Folge, daß als wichtigste Grundbedin- gung für die Brauchbarkeit der Verfassung eine Instanz ge schaffen. wurde, die in obigem Sinne .bestehende Streitig- keiten schlichtete?). So werden z. B. in den Vereinigten Staaten von Amerika Streitigkeiten zwischen verschiedenen Staaten nach Art. III Absch. II $ 1 der Verfassung von 1787 der Bundesgerichtsbarkeit zugewiesen. Die Kompetenz dieses Bundesgerichts ist, wenn auch nicht ausdrücklich. so doch tatsächlich auf „alle“ Streitigkeiten dieser Art aus- gedehnt, so daß Holst mit Recht sagen kann, es sei‘) „ungleich weniger als früher zu besorgen, daß je ein Kon- 3) cf. Hänel.a. a. O. $ 94, der dies bei den Verfassungen der Schweiz, der nordamerikanischen Union und der RV. von 1849 nachweist. 4) v. Holst, Das Staatsrecht der Vereinigten Staaten von Amerika, 1885, S. 118.