- 13 — Im Deutschen Bunde übte die Bundesversammlung in ge- wissem Umfange die Funktionen einer derartigen Instanz aus. Durch Artikel 11 Abs. 4 der Deutschen Bundesakte wurde folgender Grundsatz aufgestellt: „Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung an- zubringen. Dieser liegt alsdann oh, die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen, falls dieser Versuch fehl- schlagen sollte und demnach eine richterliche Entscheidung notwendig wäre, solche durch eine wohlgeordnete Austrägal- instanz zu bewirken, deren Ausspruch sich die streitenden Teile sofort zu unterwerfen haben.“ Durch diese Bestimmung waren also den einzelnen Bun- deesgliedern bei etwa bestehenden Differenzen die Mittel zur völkerrechtlichen Austragung ihrer Streite genommen, die einzelnen 'Staaten waren vielmehr darauf angewiesen, auf friedliichem Wege durch Anrufen der Bundesversammlung ihre Streitigkeiten zu schlichten, gewaltsamer Selbsthilfe aber zu entsagen. $ 2. Nach der‘ Gründung des Norddeutschen Bundes trat. dann an die Stelle der Bundesversammlung der Bundesrat. Denselben Standpunkt, den in ihrem Artikel 11 Abs. 4 die Deutsche Bundesakte vertrat. vertritt nunmehr an mehreren Stellen die Deutsche Reichsverfassung. So ist den einzelnen Gliedstaaten das Recht genommen. selbständig Krieg zu führen, da das jus belli ac pacis nur die (iesamtheit der (tliedstaaten; nicht der Einzelne, hat!) und ferner auch die gesamte Landmacht des Reiches als einheitliches Heer im Krieg und Frieden unter dem Befehl des Kaisers steht ?)*). 1) Art. 11 RV. 2) Art. 63 RV. .3) Diese Bestimmung gilt nach dem Bündnisvertrag von Ver- sailles mit dem Beginn der Mobilisierung auch für Bayern!