— 15 — Gründen nicht offen steht. muß durch Intervention seitens interessierter Dritter der Streit beigelegt werden. Die Stellung dieses Dritten nimmt im Deutschen Reiche der Bundesrat ein, zu dessen Angelegenheiten die Erledigung von Staatenstreitigkeiten gehört. um völkerrechtliche Aus- träge von Streitigkeilen unter den einzelnen Bundesmit- gliedern auszuschließen. Wenn nun v. Seydelin einem Falle das Einschreiten des Bundesrats für nicht gegeben hält, weil die Streitigkeit nicht gegenwärtig war, so ist das m. E. nicht richtig. Liegt einmal eine Streitigkeit vor, dann ist sie auch immer gegen- wärtig; das einzige, was in die Zukunft fallen kann, ist der Gegenstand der Streitigkeit, wodurch jedoch der Streitigkeit als solcher ihr gegenwärtiger Charakter nicht genommen wird. Daher ist auch bei einer Streitigkeit, deren Wirkun- gen erst in der Zukunft eintreten, die Streitigkeit selbst doch gegenwärtig und unterliegt dem Einschreiten durch den Bundesrat. § 3. Zur Erledigung der Streitigkeiten auf Grund des Art. 76 I ist weiter erforderlich, daß es sich um Streitigkeiten zwischen Bundesstaaten handeln muß. Die Allgemeinheit versteht nun unter Bundesstaaten die 25 das Deutsche Reich bildenden Staaten!). Hierbei können sich jedoch Kompli- kationen ergeben: I. was wir unter: „Preußen mit Lauenburg“ im Ar- tikel 1 verstehen wollen. Wenn auch Lauenburg an und für sich ein vollständig selbständiger Staat war, denn ex war lediglich in Personalunion mit Preußen verbunden ’?), so hat das Herzogtum seine staatliche Selbständigkeit doch für immer verloren, als am 23. Juni 1876 Lauenburg mit dem 1) Art. 1 und 6 der Reichsverfassung. 2) Seit dem 13. Sept. 1865.