—- 16 — übrigen Territorialbestand des Königreichs Preußen dauernd verbunden wurde. Seit diesem Moment existiert ein Staat Lauenburg nicht mehr. Als Bundesstaat im Sinne des Art. 76 kann Lauenburg nicht mehr angesehen werden; an seine Stelle ist Preußen getreten! II. Anders verhält es sich mit dem kleinen Fürstentum Waldeck. Durch verschiedene Akzessionsverträge mit Preußen (der letzte datiert vom 2. März 1887) hat dieses Fürstentum fast seine ganze innere Verwaltung an Preußen übertragen, so daß es in Wirklichkeit fast nur noch ein preußischer Verwaltungsbezirk ist. Da sich aber der Fürst einzelne Regierungsrechte vorbehalten hat, und Waldeck selbst das Recht hat, Staatsverträge abzuschließen, Ge- sandte zu schicken und zu empfangen, so ist dadurch die „Staatsindividualität‘‘?) von Waldeck erhalten. Demgemäß fallen Streitigkeiten zwischen Waldeck und einem anderen deutschen Bundesstaat unter Art. 6. Ein Streit zwischen Preußen und Waldeck muß allerdings, soweit Waldecksche Rechte an Preußen übertragen sind, als ausgeschlossen be- trachtet werden. III. Fällt nun das Reichsland Elsass-Lothringen unter Art. 76 der Reichsverfassung®? \Wenn Hommerich!) unter anderen aus Art. 5 des EG. zum BGB. auf Elsaß-Loth- ringen die Rechte aus Art. 76 im Wege der Analogie an- gewandt wissen will, so ist das nicht richtig. Elsaß-Loth- ringen gilt als Bundesstaat im Sinne des Bürgerlichen Ge- setzbuches und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Damit ist aber nicht gesagt, daß diese Be- stimmung in gleicher Weise auf die Reichsverfassung an- gewendet werden dürfte. Richtiger erscheint mir die An- 3) Zorn, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 1895 S. 97; v. Seydel, Kommentar S. 29. 4) IHommerich, Die Bedeutung des Art. 16 RV., Münster S. 26.