- 17 — sicht Labands°), nach der Elsaß-Lothringen nur ein Ver- waltungsbezirk, eine Provinz des Reiches ist und daher nicht als Bundesstaat unter Art. «6 fällt®). Demgemäß können Streitigkeiten zwischen dem Reichsland und einem Bundesstaat nur als Streitigkeiten zwischen dem betreffen- den Bundesstaat und dem Deutschen Reiche in Betracht kommen, für die aber dann Art. 76 I unanwendbar wäre. S 4 Als weiteres Erfordernis für die Anwendung des Art. «61 ist der Umstand anzusehen, daß die Streitigkeit zwischen „verschiedenen“ Bundesstaaten bestehen muß. Nicht nötig ist, daß die Streitigkeit ausschließlich zwischen zwei Staaten als solchen besteht; es genügt, wenn auf der einen Seite ein Bundesfürst, allerdings nur in seiner Eigen- schaft als Staatsoberhaupt Partei ist. Unter Art. 76 I fällt dagegen nicht ein Streit zwischen einem Bundesstaat und dem Reiche. \Venn auch das Deutsche Reich selbst in der Literatur oft als Bundesstaat bezeichnet wird, so besteht doch kein Zweifel, daß es im Sinne der Reichsverfassung kein Bundesstaat ist, da die Reichsverfassung von der Ge- samtheit der Bundesstaaten als vom „Deutschen Reiche“ spricht; wie schon als analoger Fall zur Zeit des Norddeut- schen Bundes die Gesamtheit der Einzelstaaten als „Nord- deutscher Bund“ bezeichnet wurde. Demnach würde auch ein Streit mit Elsaß-Lothringen als Streit mit dem Reiche anzusehen sein. Da nun eine zur Entscheidung derartiger Streitigkeiten kompetente Behörde nicht existiert —, für diese Fälle aber. auch Art. 761 unanwendbar ist, — so würde nur dann, wenn in dem Streite gleichzeitig die Nichterfüllung der Bundespflichten des betreffenden Einzelstaates dem 5) Labanda.a 0.1 S. 680, 11 S. 197. 6) S. auch den Wortlaut des neuen Art. 6a der Reichsver- fassung. Diss. Günther. 2