— 19 — und dem Antrag des Abgeordneten Zachariae*) klar her- vorgeht. Auf diese Lücke im Wege der Analogie Art. 30 der Wiener Schlußakte anzuwenden, ist zum mindesten nicht unbedenklich; wir könnten nur dann aus obigem Fall eine Staatenstreitigkeit, die unter Art. 76 I fällt. konstruieren, wenn, wie Hänel bemerkt), „die Zahlungsverbindlichkeit kraft völkerrechtlichen Titels auch einem Einzelstaate gegen- über übernommen worden wäre und dieser sich der Sache seiner Untertanen als des eigenen Rechts annähme“. Nur in diesem Falle würde also den Privatpersonen der Weg, zu ihrem Rechte zu kommen, nicht verschlossen sein. Des- wegen kann auch, falls solche Zahlungsverbindlichkeit. nicht. von einem Bundesstaate übernommen ist. entgegen der An- sicht von Laband*®) der Bundesrat nie zu der Entschei- dung einer derartigen Streitigkeit kompetent sein. Denn Art. 76 I fällt schon fort, weil die Streitigkeit dann — man- gels der Übernahme der Zahlungsverbindlichkeit kraft völkerrechtlichen Titels seitens des Staates der klägerischen Privatperson — keine Streitigkeit zwischen verschiedenen Bundesstaaten ist. Desgleichen ist es auch nicht angängig. für einen solchen Fall die Entscheidung des Bundesrats aus dem Art. 77 herzuleiten. Denn von einer Justizverweige- rung kann man erst dann sprechen, wenn trotz vorhandener Vorschriften die Regelung der betreffenden Angelegenheit verweigert wird. Das liegt jedoch in einem solchen Fall nicht vor; es fehlt eben in der Reichsverfassung an einer Regelung derartiger Streitigkeiten. Es fragt sich nun, ob wir die Worte des Art. 76 der Reichsverfassung „zwischen verschiedenen Bundesstaaten“ vielleicht derart weitgehend auslegen können, daß wir dar- unter auch die persönlichen Ansprüche der Bundesfürsten 4) Bezold, Materialien II S. 601, 602. 5) Hänel, Deutsches Staatsrecht, Leipzig 1392. 6) Laband IS. 247.