— 21 — und unter Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundes- staaten nur Streitgkeiten in oben erwähntem Sinne ver- stehen, d. h. den Fall, wo sich mehrere der in Art. 1 RV. genannten Staaten als streitende Parteien gegenüberstehen. S 5. Wie wir nun schon oben gesehen haben, sind für die Anwendung des Art. 76 I außer den positiven Voraussetzun- gen auch noch Bedingungen negativer Art erforderlich. Der Bundesrat ist nur dann zur Entscheidung von Streitigkeiten kompetent, wenn „dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu ent- scheiden sind“. Demgemäß darf es sich zunächst einmal nur um öÖffentlich-rechtliche Streitigkeiten handeln. Nach der Ansicht des Abgeordneten Zachariae im konstituieren- den Reichstage (31. Sitzung, 9. April 1867) würde aber die Entscheidung, ob es sich um eine privatrechtliche oder öffent- lichrechtliche Streitigkeit handelte, bei der Flüssigkeit der Grenzen dieser beiden Begriffe manchen Schwierigkeiten begegnen. Der Antrag auf Textänderung: „Insofern sie nicht ihrer Natur nach, dem Wesen des Rechtsverhältnisses nach zur Kompetenz der Landesgerichte gehören“ fand aber im konstituierenden Reichstage keine Annahme. M. E. auclı niit Recht. Denn ob ein privatrechtliches Rechtsverhältnis in Frage kommt oder nicht, kann man schon dann entschei- den, wenn man das Wesen des Privatrechts dem des öffent- lichen Rechts gegenüberstellt. Jenes regelt die Beziehungen der einzelnen zueinander, dieses ist der Inbegriff der Rechts- normen, die das Verhältnis einzelner zum Staatsganzen oder aber von Staaten zueinander regeln. (Von letzterem kann natürlich nur im Art. 76 I die Rede sein). Das öffentliche Recht selbst gliedert sich aber wieder 1. in das Völkerrecht, das als Recht unter Völkern die Summe der Normen darstellt, die den Verkehr der Völker unter einander regeln und