—  23 — scheidung an. Dieser erledigte die Streitigkeit dadurch, daß er den 1. und 4. Zivilsenat des Reichsgerichts ersuchte, einen Schiedsspruch zu fällen, ob die Hohe Rade zum preußischen oder hamburgischen Gebiete gehöre. Gleichzeitig verpflich- tete der Bundesrat die beiden Regierungen, sich diesem Schiedsspruche zu unterwerfen. Auch Landeshoheitsfragen unterliegen als öffentlich- rechtliche Streitigkeiten der Entscheidung des Bundesrates auf Grund des Art. 6 I. So wurde der Streit der beiden Mecklenburg gegen Lübeck, die als Uferstaaten der Trave die Anerkennung ihrer Landeshoheit über die entsprechende Wasserfläche beanspruchten, durch Bundesratsbeschluß vom 6. Oktober 1887 dadurch erledigt, daß der 4. Zivilsenat des Reichsgerichts mit der schiedsrichterlichen Erledigung des Falles beauftragt wurde. Der Schiedsspruch erging dann gegen Mecklenburg, da für Lübeck ältere, wohlerworbene Rechte sprachen. § 6. Es fragt sich nun, was der Zusatz im Art. 76 I: „und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind“ für eine Bedeutung hat. Die Ansicht, daß der Gesetz- geber damit etwas ganz Selbstverständliches ausgesprochen hat, wie einige Schriftsteller annehmen, möchte ich nicht für richtig halten. Denn daß für diese Privatstreitigkeiten die ordentlichen und die reichsgesetzlich zugelassenen be- sonderen Gerichte kompetent sind, ist doch derartig klar, daß es keiner weiteren Erwähnung bedürfte. Ich möchte mich vielmehr der Ansicht Hänels’) anschließen, der sagt: „Es genügt nicht, daß nach dem Partikularrecht des zu verklagenden Staates der erhobene Anspruch seiner Natur nach privatrechtlich sei, sondern es müssen auch im Gegensatz zu den Verwaltungsbehörden einschließlich der 1) Hänel a. a O. S. 576.