—  24 — Verwaltungsgerichte die Gerichte, d. h. die ordentlichen oder die reichsgesetzlich zugelassenen besonderen Gerichte zur Entscheidung kompetent sein.“ Demgemäß ist also das Eingreifen des Bundesrats an zwei Voraussetzungen ge- knüpft: 1. muß die Streitigkeit privatrechtlicher Natur sein und 2. ganz unabhängig hiervon muß eine Gerichts- behörde für die Entscheidung dieses streitigen Rechtsverhältnisses zuständig sein. § 7. Selbst wenn nun alle diese materiellen Voraussetzungen in ihrer positiven und negativen Gestalt vorliegen, so ist damit noch nicht ohne weiteres der Bundesrat zum Ein- schreiten gemäß Art. 76I berechtigt. Hinzukommen muß noch ein formelles Erfordernis: Der Bundesrat tritt, da seine Zuständigkeit vom Wunsch der streitenden Parteien abhängig ist, lediglich auf Anrufen eines Teils in Tätigkeit. Darin, daß der Art. 70 keine Verpflichtung zum Anrufen des Bundesrats für die Streitteile enthält, unterscheidet er sich vom Art. 11 der Deutschen Bundesakte von 1815. Wenn nun hierin v. Rönne!) eine Abschwächung gegenüber den Anordnungen des Deutschen Bundes sieht — denn früher bestand für die Bundesstaaten die unbedingte Pflicht, ihre Streitigkeiten bei der Bundesversammlung anzubringen —, 6o ist diese doch tatsächlich nicht vorhanden, weil für die Bundesstaaten wenigstens ein mittelbarer Zwang besteht, den Bundesrat als Richter in Staatenstreitigkeiten anzu- rufen, da ihnen ja wegen des bundesstaatlichen Charakters des Deutschen Reiches völkerrechtliche Mittel zur Erledigung ihres Streites verfassungsgemäß versagt sind. Natürlich steht es den Bundesstaaten, bevor sie sich an den Bundesrat 1) v. Rönne a. a. O. S. 213.