wenden, völlig frei, wie sie ihre Streitigkeit schlichten wollen. Sie können sich z. B. beide auf ein Schiedsgericht einigen. Nur wenn ein Teil die Entscheidung des Bundesrats angerufen hat, dann muß der andere ihm vor das Forum des Bundesrates folgen und sich desselben Entscheidung ge- fallen lassen ?). Der Bundesrat ist also zum Einschreiten auf Grund des Art. 76 I berechtigt und verpflichtet, wenn ein oder natürlich auch beide Streitteile sich an ihn gewandt hatten. Aber auch nur dann! Dagegen schließt Art. 161 von dem Rechte des Anrufs die Initiative eines jeden Dritten vollständig aus, indem dieses Recht nur den beiden Streitteilen ausdrücklich zugestanden wird. Mag dieser Dritte — in Betracht käme z. B. ein dritter Bundesstaat, der Reichstag oder der Bundesrat selbst — an der Lösung der bestehenden Differenz mittelbar noch so sehr interessiert sein! Demgemäß steht das Anrufungsrecht ganz ausschließ- lich den beiden Streitteilen zu. Die Zuständigkeit des Bundesrates würde übrigens selbst dann noch gegeben sein, wenn beim Vorliegen der materiellen Voraussetzungen ein Streitteil den Bundesrat anruft, trotzdem beide Parteien sich vertraglich verpflichtet haben, ihren Streit durch ein Schiedsgericht zu erledigen. Hierin ist zwar eine Verletzung der Vertragspflicht zu erblicken, die aber für die Kompetenz des Bundesrats nach Art. 76I belanglos wäre. § 8. Wenn nun die Entscheidung des Bundesrats auf Grund des Art. 76 I verlangt wird, dann hat der Bundesrat zu- nächst einmal, wie jedes andere Gericht, von Amts wegen seine Zuständigkeit zu prüfen. Er muß also untersuchen, ob die, die ihn angerufen haben, auch hierzu berechtigt 2) v. Seydel. Der deutsche Bundesrat, Jahrbuch für Gesetz- gebung, Verwaltung und Volkswirtschaft. 3. Jahrg, Heft 2), S. 16; Zorn a. a. O. S. 171.