Rechtsspruch diesen Streit erledigen und dies wiederum so, daß er diesen Spruch entweder selbst fällt oder aber durch eine von ihm beauftragte Instanz fällen läßt. § 9. Zunächst wird es sich der Bundesrat natürlich an- gelegen sein lassen, eine friedliche Vermittlung zwischen den beiden streitenden Bundesstaaten zu erreichen, „um eine gütliche Einigung, sei es in der Sache selbst, sei es durch Kompromiß herbeizuführen“ '). Wenn diese Art der Erledigung auch nicht als der zuerst einzuschlagende Weg direkt durch die Reichsverfassung vorgeschrieben wird, wie seinerzeit durch die Deutsche Bundesakte, so sind doch die meisten Staatsrechtslehrer dafür, daß der Bundesrat ge- radezu die Pflicht habe, immer zuerst auf gütlichem Wege bestehende Differenzen auszugleichen. Sie folgern dies einesteils aus dem Charakter des Deutschen Reiches als Bundesstaat mit der Begründung, daß für die einzelnen Bundesstaaten die am wenigsten schroffe Art der Erledi- gung, also die friedliche Vermittlung im Interesse der Friedensbewahrung, die gegebene sei; dann aber auch aus Absatz II des Art. 76, der den gütlichen Ausgleich an erster Stelle vorschreibt. v. Jagemann?) behauptet sogaı, daß ein Vergleich „immer zuerst: versucht wird“. Sollten sich jedoch die Differenzen schon derartig zu- gespitzt haben, daß ein gütlicher Vergleich nicht mehr den gewünschten Erfolg hat, so kann der Bundesrat, und das ist ganz unbestritten, auf jeden Fall den Streit dadurch er- ledigen, daß er, analog den Vorschriften der Deutschen Bundesakte, eine Austrägalinstanz mit der Entscheidung beauftragt. Diese Instanz kann nun, in Ermangelung be- sonderer Vorschriften, „ein Gerichtskollegium, eine Juristen- 1) Hänel a. a. O. S. 515. 2) v. Jagemann a. a. O. S. 217.