fakultät oder andere Sachverständige“ ³) sein. Wem er die Entscheidung übertragen will, steht dem Bundesrate frei; er kann für die Erledigung der Differenz entweder einen bereits bestehenden Gerichtshof wählen, und das hat er be- reits oftmals getan, als er z. B. das Reichsgericht in Leipzig und das Oberappellationsgericht in Lübeck mit der Schlich- tung derartiger Staatenstreitigkeiten betraute.e Ebensogut aber könnte der Bundesrat gegebenenfalls auch eine beson- dere Austrägalinstanz bilden und durch diese eine Ent- scheidung herbeiführen lassen. Während nun diese Er- ledigungsmöglichkeit unbestritten ist, besteht über den rechtlichen Charakter des Spruches eine erhebliche Mei- nungsverschiedenheit. Die einen!) behaupten, daß in der Übertragung der Entscheidung an eine Instanz nichts anderes als die Ein- holung eines sachverständigen Gutachtens gesehen werden kann, das eine rechtliche Wirkung erst dann für sich in An- spruch nehmen könnte, wenn es ausdrücklich oder still- schweigend vom Bundesrate anerkannt würde. Die Gegen- partei 3) erblickt aber in dem Ausspruch der Austrägal- instanz ein „Urteil“, das ohne weiteres als Urteil des Bun- desrates angesehen werden müsse. M. E. ist in dieser schroffen Formulierung weder die eine noch die andere Ansicht unbedingt richtig. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob der Bundesrat von der beauf- tragten Instanz sich tatsächlich nur ein sachverständiges Gutachten hat einholen wollen. In diesem Falle müßte der Bundesrat sich die spätere Entscheidung, zum mindesten aber die Bestätigung ausdrücklich vorbehalten. Dies ist jedoch bisher noch nicht der Fall gewesen; wir können daher 3) Laband a. a. O. S. 236 Bd. 1. 4) Laband a. a. O. S. 236 Bd. 1. 5) v. Seydel, Kommentar S. 405; Hänel I S. 575; Schulze S. 61.