— 30 — gegebenenfalls auch unangebracht ist, liegt klar auf der Hand, berechtigt aber noch keineswegs die Gegner einer Selbstentscheidung des Bundesrats dazu, ihm dieses Recht zu entziehen. In der Hauptsache ist es v. Seydel. der dem Bundesrat das Recht des eigenen Spruches streitig machen will. Wenn er auch zunächst feststellt, daß die Reichsverfassung, besonders der Wortlaut der Reichsver- fassung, keine Handhabe dazu bietet, dem Bundesrat die Selbstentscheidung zu verwehren, so will er dieses doch aus den Worten Savignys und des hessischen und des ham- burgischen Bevollmächtigten entnehmen. Der Burdeskommissar v. Savigny äußerte sich in der Sitzung des verfassungsberatenden Reichstages am 9. April 1867 über das Wort „erledigt“ wie folgt!): „Unter deın Worte ‚erledigt‘ ist nur im allgemeinen angedeutet. worden, daß der Bundesrat seinerseits bestrebt sein wird, falls es ihm nicht gelingt, innerhalb seines Schoßes — ich möchte sagen im Familienrate — eine solche Angelegenheit zu be- friedigender Lösung zu bringen, diejenigen Rechtswege selbst zu bezeichnen, auf denen die Sache zum Austrag kommen kann. Vorzugsweise ist dabei auch der Fall einer Verweisung an eine Austrägalinstanz vorgesehen. Das ver- stehen wir unter dem Worte: erledigt.“ Diesen Worten v. Savignys legt nun v. Seydel?) den Wert einer authentischen Interpretation bei, indem er sagt: „Da diese Erklärungen im Reichstage nirgends Wider- spruch erfahren haben, können sie den Wert. einer authen- tischen Interpretation beanspruchen.“ Diese Ansicht er- scheint mir nicht haltbar, denn die unwidersprochen ge- bliebene Äußerung v. Savignys hat nicht den Wert eines Gesetzes, sondern gehört nur zu den Materialien, durch die keine authentische Interpretation erfolgen kann. 1) Bezold, Materialien S. 584. 2) v. Seydel, Bundesrat S. 17.