-- 33 — daß bei solelien Streitigkeiten unter Bundesgliedern, die zwar nicht zur Konipetenz der ordentlichen Gerichte ge- hören. bei welchen es aber gleichwohl auf die Entscheidung streitiger Rechtsfragen oder die Beweisführung über be- strittene Tatsachen ankomme, diese Entscheidung nicht durch den Bundesrat selbst, sondern durch eine zu diesem Zwecke anzuordnende Austrägalinstanz erfolgen werde und daß diese Art der Erledigung von Streitigkeiten unter Bundesgliedern durch die vorliegende Fassung nicht aus- geschlossen sei.“ Der Bevollmächtigte Hamburgs äußerte sich: „Zu Ar- tikel 68 darf vorausgesetzt werden, daß, wenn Streitigkeiten zwischen Bundesstaaten an den Bundesrat gelangen, dieser dieselben, falls eine Ausgleichung nicht gelingen sollte, an ein Austrägalgericht verweisen werde, und daß die streiten- den Teile bei den desfalsigen Beschlüssen des Bundesrats auf ihre Stimmen verzichten werden.“ Da diese Erklärungen der beiden Bevollmächtigten nicht einmal in einer Sitzung des verfassungsberatenden Reichstages abgegeben wurden, sie also noch weniger als die Ausführungen v. Savignys den Wert einer authen- tischen Interpretation für sich in Anspruch nehmen können — sind sie doch nach richtiger Ansicht nicht mehr als eine Darstellung der Wünsche der betreffenden Regierungen —. müssen wir entgegen v. Seydel zu der Überzeugung ge- langen, daß der Bundesrat nicht verpflichtet ist, die An- gelegenheit einer Austrägalinstanz zur Entscheidung zu übertragen, sondern daß er jederzeit auch durch eigenen Spruch gemäß Art. 76I den Streit erledigen kann. s 1. Hat nun der Bundesrat in der Streitigkeit zwischen den Bundesstaaten auf eine der drei genannten Weisen ent- schieden, dann haben sich die beiden Parteien diesem Spruche bedingungslos zu unterwerfen. Denn erst dann kann