Bundesbeschlusses vom 30. Oktober 1834 zurückgehen, der auch von Verfassungsstreitigkeiten handelt und auf dem Art. «6 beruht: „Für den Fall, daß in einem Bundesstaate zwischen der Regierung und den Ständen über die Auslegung der Verfassung oder über die Grenzen der bei Ausübung bestimmter Rechte des Regenten den Ständen eingeräumten Mitwirkung durch Verweigerung der zur Führung einer den Bundespflichten oder der Landesverfassung entsprechenden Regierung erforderlichen Mittel Irrungen entstehen und alle verfassungsmäßigen und mit den Gesetzen vereinbarlichen Wege zu deren genügender Beseitigung ohne Erfolg ein- geschlagen sind, verpflichten sich die Bundesglieder, als solche, gegeneinander, ehe sie die Dazwischenkunft des Bundes nachsuchen, die Entscheidung solcher Streitigkeiten durch Schiedsrichter auf dem in den folgenden Artikeln be- zeichneten \ege zu veranlassen.“ Da nun hier von der Auslegung der Verfassung die Rede ist, wir von „Auslegung“ aber regelrecht nur gegenüber von Gesetzen oder aber Rechtssätzen sprechen, so können wir unter „Verfassung“ in diesem Zusammenhang nur die Verfassung im engeren Sinne verstehen, da Gesetze oder Rechtssätze sich nur in einem Staatsgrundgesetz, einer Verfassungsurkunde vor- finden. Daß man sich auch schon im verfassungsberatenden Reichstage darüber einig war, daß „Verfassung“ in der Wendung „Verfassungsstreitigkeit‘“ dasselbe bedeute wie „verfassungsurkunde“, bekundet der Abgeordnete Wig- gers, wenn er sagt: „Ich will auf den Inhalt von $ 70 (= Art. 76 RV.) selbst mich nicht näher einlassen als in der Beziehung, daß ich mein Bedauern ausdrücke, daß es noch ein deutsches Land gibt, welches keine Verfassungsstreitig- keit haben kann, weil es keine Verfassung hat.“ Da nun aber Mecklenburg, von dem die Rede ist, wie überhaupt jeder Staat, doch eine Verfassung im weiten Sinne hat, gehen wir nicht fehl, unter „Verfassungsstreitigkeit‘“ nur eine Streitig- keit über das Staatsgrundgesetz zu verstehen.