— 56 beständigkeit, die Auslegung und über Ausführung einer Landesverfassung, sei es durch Spezialgesetz, sei es durch irgend eine Einzelverfügung, gestritten werden“!). Auch über die Aufhebung von Verfassungsbestimmungen kann ein Verfassungsstreit entstehen, doch können hier natürlich nur ltechtsfragen, keine politische Berücksichtigung finden ?). v.Seydel verneint m. E. mit Unrecht die Möglichkeit, daß Streitigkeiten über die Aufhebung von Verfassungsbestim- mungen, ihrer ausschließlich politischen Natur wegen, unter Art. 7611 fallen können ?). Sobald sich die Frage nur darum dreht, ob die Aufhebung der Bestimmung in der verfassungs- mäßig vorgeschriebenen Form vor sich gegangen ist, ent- behrt sie doch jeglichen politischen Charakters und fällt daher auch ohne weiteres unter Art. 76 II. Da es sich nun bei einem Verfassungsstreit stets um die objektive Geltung der Verfassung handelt, fallen von selbst alle Streitigkeiten aus dem Rahmen des Art. 76 II, die auf die Einführung einer Verfassung Bezug nehmen*). Daß ein Verfassungsstreit. nicht gegeben ist, wenn einer Verfassungsverletzung das schuldhafte Verhalten einer Einzelperson zugrunde liest. wie z. B. im Falle einer Ministeranklage, bedarf weiter keiner Erwähnung. Denn es handelt sich hier ja nicht um die objektive Geltung der Verfassung, sondern lediglich um die Folgen der Handlung für die Person des Schuldigen. $ 15. Der Bundesrat ist jedoch zur Erledigung von Ver- fassungsstreitigkeiten nur unter der hinzukommenden nega- tıven Voraussetzung kompetent, daß die Verfassung des be- treffenden Bundesstaates nicht eine Behörde zur Entschei- 1) ef. v. Martitza. a. ©. S. 30. 2) ef. Mayera.a O. S. 789. 3) v. Seydel, Bundesrat S. 290. 4) Arndt, A, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches S. 119.