38 — nm in der freien Stadt Bremen (3 66 Il der Verfassung vom 17. Nov. 1875); 9. in der freien Stadt Lübeck (Art. 74 der Verfassung von 5. April 1875). Es fragt sich nun, ob in diesen Staaten ausschließlich die verfassungsmäßig bestimmte Behörde kompetent zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten ist, oder ob unter Umständen trotzdem der Bundesrat zuständig ist. Der Wortlaut des Art. 761I spricht offenbar für die erste Auf- fassung. Trotzdem kann ich mich 'der Behauptung v. Sey- dels?): „Die Tätigkeit der Organe des Reiches ist: gänzlich ausgeschlossen, wenn in einem Staate eine entscheidende Behörde für Verfassungsstreitigkeiten besteht“ nicht an- schließen. Denn m. E. kann trotz Bestehens einer solchen Behörde der Bundesrat dann tätig werden auf Grund des Art. «6 II, wenn Differenzen bestehen, ob die Streitigkeit. die vorliegt, gerade zur Zuständigkeit der betreffenden ver- fassungsmäßig bestimmten Behörde gehört. Ferner halte ich auch die Ansicht Hänels, daß „die Kompetenz des Reiches für alle solche Fälle bestehen bleibe, in denen die partikularrechtlichen (Gerichtshöfe oder Schiedsgerichte zur Entscheidung nicht kompetent sind“, in dieser unein- geschränkten Form für nicht richtig. Denn weshalb sollten die streitenden Parteien gegebenenfalls die beschränkte Kompetenz ihrer bereits bestehenden Behörde nicht er- weitern können durch ein entsprechendes Gesetz? Ich würde sogar noch weiter gehen und den Staaten das Recht ein- räumen. bei entstandener Verfassungsstreitigkeit ohne weiteres eine derartige Behörde ins Leben zu rufen, wobei ich allerdings nicht verkenne, daß der Wortlaut des Art. 76 II gegen mich spricht. Wenn man aber auf den Sinn des Ge- setzes Rücksicht nimmt und der geht dahin, daß nach Mög- lichkeit die Entscheidung einer Verfassungsstreitigkeit dem 32) v. Seydel, Kommentar S. 408.