4 — gar nicht über die Entscheidung einig würden — wenn z. B. der Bundesrat sich auf die Seite der Regierung. der Reichs- tag auf die Seite der Volksvertretung stellen würde — liegt klar auf der Hand. Günstigenfalls aber, d. h. bei gelungener Finigung, würde wahrscheinlich noch ejne derartige Ent- scheidung getroffen werden. die nicht immer das Ergebnis rein rechtlicher Erwägungen, sondern politischer Anschauun- ‘gen wäre. Aus diesen Betrachtungen heraus will auch Arndt!) die Erledigung von Verfassungsstreitigkeiten inı Wege der Reichsgesetzgebung so aufgefaßt wissen. daß durch Reichsgesetz die Entscheidung eines derartigen Streites einem geeigneten Gerichtshof überwiesen wird. Daß diese Möglichkeit der Erledigung unter Art. 76 II fällt, wird wohl von keiner Seite bestritten werden. In dem Reichs- gesetz vom 14. Mai 1881 betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft der Freien und Hansastadt Hamburg (Reichr- gesetzblatt 1881 S. 37) kann man m. E. nur die Bestätigung der Möglichkeit sehen, man kann aber nicht, wie Arndt. auf Grund dieser einzigen Entscheidung eines Verfassungs- streites zu dem Schluß kommen, daß der Gesetzgeber unter „Erledigung im Wege der Reichsgesetzgebung“ ausschließ- lich an den Weg der Überweisung gedacht habe. Die An- sicht fast aller Staatsrechtslehrer ist die, daß Bundesrat und Reichstag befugt sein sollen, unmittelbar eine Entsclieidung zu treffen. $ 18. Hat nun der Bundesrat einen Verfassungsstreit im Wege der Reichsgesetzgebung erledigt, dann behaupten v. Seydel und v. Martitz, daß dieser Spruch des Reiches nicht nur formell, sondern auch materiell ein Gesetz sein kann. Hier- nach müßte also dem Reiche die Befugnis zustehen, bundes- 1) Arndt, Staatsrecht S. 113.