— 5 — anderen Bundesstaate Thronfolgerechte geltend macht? Die Ansprüche des regierenden Fürsten auf den Thron eines anderen Bundesstaates beruhen in der Regel nicht auf seiner Eigenschaft als Fürst, sondern nur als Agnat; sind also nur in der Person des Fürsten begründete Rechte. Wenn Zorn!) hier stets eine Staatenstreitigkeit als vor- liegend erachtet, dann übersieht er m. E., daß der Bundes- fürst sein Recht auf den Thron eines anderen Staates nicht auf Grund von Staatsrecht, sondern ausschließlich auf Grund von Privatfürstenrecht geltend macht, daß also diese Ansprüche des Landesherrn durchaus persönlichen Charak- ter tragen. Daß dieser Streit selbst dann noch ein persön- licher ist, wenn der Landesherr ihn durch ‘die Regierung seines Staates führen läßt, ist klar, denn die Partei des Streites ist und bleibt: der Landesherr ?), und nicht die äußere, sondern ie innere Rechtslage muß maßgebend sein. Hat jedoch ein Bundesstaat oder der Fürst eines Bundes- staates in seiner Eigenschaft als Fürst dieses Staates ein Thronfolgerecht etwa auf Grund eines mit einem anderen Staate abgeschlossenen Vertrages geltend gemacht — ein Fall, wie er entgegen Laband*) auch praktisch vorkom- men könnte! —, dann liegt, wenn zwischen den beteiligten Staaten hierüber Streit entstehen sollte, allerdings in diesem Thronfolgestreit ein zwischenstaatlicher Streit, den der Bundesrat nach Art. 76I erledigen könnte. Wenn nun Laband’) die Zuständigkeit des Bundesrats zur Ent- scheidung von Thronfolgestreitigkeiten auch ohne Art. 76 aus dem bundesstaatlichen Charakter des Deutschen Reiches herleitet, so ist darauf mit v. Seydel°) zu antworten, daß 4) Zorn, Gutachten ın der Lippeschen Frage S. 15. 5) cf. Krieka.a O. S. 20, Perelsa. a. O. S. 30; a. A. Luther .a.a S. 14. 6\) Labanda. a O. S. 251. ‘) Labanda a. O. IS. 232. S) v. Seydel, Münchener allgemeine Zeitung 1898 Nr. 293.