ho eine Bestimmung von solch prinzipieller Bedeutung nicht aus dem bundesstaatlichen Charakter des Reiches kon- struiert werden darf, sondern ausdrücklich gegeben sein muß. Ferner kann man die Zuständigkeit zur Entscheidung von Thronfolgestreitigkeiten m. E. nicht aus dem Recht des Bundesrats ableiten, die Legitimation der Bevollmächtigten zu prüfen; eine Ansicht, wie sie von Zorn, Hänel, La- band und Schulze vertreten wird. Die Befugnis des Bundesrats soll sich nur darauf erstrecken, den Bevollmäch- tigten eines nach seiner Überzeugung nicht berechtigten Prätendenten zurückzuweisen, oder von mehreren auftreten- den Bevollmächtigten den von ihm für berechtigt gehaltenen zur Stimmführung zuzulassen, die anderen aber zurückzu- weisen wegen nicht genügender Legitimation. Die An- erkennung oder Nichtanerkennung ist aber ein „lediglich interner Akt des Bundesrats“, der keine „Entscheidung“ der Thronfolgestreitigkeit herbeiführen will und kann, sondern gewissermaßen nur, eine „einstweilige Verfügung“ dar- stellt ). S 20. Hat nun der Bundesrat, als Rechtspflegeorgan des Reiches die Kompetenz, Thronfolgestreitigkeiten auf Grund des Abs. II des Art. 76 zur Erledigung zu bringen? Dies ist ungleich leichter zu beantworten, als die im letzten Para- graphen behandelte Frage. Wenn der Abgeordnete Za- chariae seinerzeit behauptete, daß „diese Dinge (= Thronfolgestreitigkeiten) auch nicht begriffen werden könnten unter den Verfassungsstreitigkeiten, von denen Art. 70 (= 76 RV.) redet“, so ist diese Anschauung in dieser uneingeschränkten Form m. E. nicht richtig. Ich würde meine Ansicht dahın aussprechen, daß Thronfolge- streitigkeiten dann, aber auch nur dann unter Art. (6 Il 9) Fleischer a.aO.S. 53.