—- 471 — fallen, wenn sie sich als Streitigkeiten in dem oben be- handelten Sinne zwischen der Regierung und der Volksver- tretung darstellen. Wann ist nun dies der Fall? Zweifellos dann nicht, wenn es ein Streit ausschließlich mehrerer Prätendenten um den Thron ist, an dem die Volksvertretung nicht beteiligt ist. Darin ist Laband!) allerdings zuzustimmen, daß ein solcher Streit niemals ein Verfassungsstreit sein kann. Nicht aber hat Laband Recht, wenn er die Identität eines Thronfolgestreites mit einem Verfassungsstreite schlechthin deshalb leugnet, weil es sich hierbei nie um einen Streit zwischen der Regierung und der Volksvertretung handeln könne. Denn warum sollte nicht in solchen Staaten, deren Verfassungen selbst Normen über die Thronfolge enthalten, beispielsweise ein Streit über die Anwendung oder Aus- legung gerade dieser Verfassungsnormen zwischen Regie- rung und Volksvertretung entstehen können? Daß dieser Streit dann, da die Normen über die Thronfolge ja selbst Verfassungsbestimmungen sind, als Verfassungsstreit der Erledigung durch den Bundesrat unterliegt, wird man doch nicht leugnen können. Dasselbe ist m. E. der Fall, wenn die Verfassung eines Staates zwar an und für sich keine Normen über die Thronfolge enthält, dafür aber auf die Hausgesetze Bezug nimmt, wie es die preußische Verfassung im Art. 53 tut. Da hierdurch die Hausgesetze zum Bestandteil der Verfassung erhoben sind ?), kann ein Streit über die Anwen- dung dieser hausgesetzlichen Bestimmungen sich sehr wohl als Verfassungsstreit darstellen. Anders verhält es sich natürlich, wenn die Normen über die Thronfolge nicht in der Verfassung, sondern ausschließlich in den Hausgesetzen enthalten sind. Ein Streit über die Auslegung dieser Be- 1) Labanda.a ©. S. 250. 2) ef. in Beziehung auf die preußische Verfassung Born- hakIS. 84, im übrigen Luther.a.a. ©. S. 40.