war, 50 ist nunmehr nach der RV. als oberstes Reichsorgan der Bundesrat zur Erledigung von Rechtsverweigerungs- beschwerden bestimmt. Doch kann gleich an dieser Stelle bemerkt werden, daß bei den heutigen Reichsjustizgesetzen ein Fall der Justizverweigerung wohl nur in der Theorie denkbar ist. Soll der Bundesrat nun auf Grund des Art. 77 tätig werden, so muß zunächst einmal eine Justizverweigerung vorliegen. Unter Justizverweigerung können wir nun zweierlei verstehen: I. verstehen wir hierunter den Fall, daß einem Bürger ganz allgemein der Rechtsschutz versagt wird; das Recht des Bürgers also auf Schutz seiner Rechtssphäre durch den Staat negiert ist. Hierbei ist es nun einerlei, ob zur Er- ledigung der streitigen Angelegenheit nur die ordentlichen Gerichte des betreffenden Bundesstaates kompetent sind, oder ob der Streit sich als reine Verwaltungssache oder Verwaltungsstreitsache darstellt. Eine solche Justizver- weigerung im weiteren Sinne liegt also jedesmal dann vor, wenn #n Justizsachen rechtswidrig von Justiz- oder auch anderen Staatsbehörden die ordnungsmäßige Rechtspflege versagt, verzögert, in ihrer Vollstreckung gehemmt oder gar vereitelt wird. Für eine Hemmung der Justiz durch die Staatsgewalt sind nun, wie Hänel ausführt ?), die ver- schiedensten Möglichkeiten gegeben. Eine Justizverweige- rung kann z. B. vorliegen, wenn die Gerichte von der Justiz- verwaltungsbehörde gar nicht oder nicht ordentlich besetzt werden. Ferner dann, wenn die Vollstreckungsorgane, mit der Vollstreckung von Urteilen betraut, dieser ihrer Pflicht micht nachkommen, die Vollstreckung also unterlassen oder vereiteln. Endlich kann eine Hemmung ‘der Justiz auch dann gegeben sein, wenn die Landesgesetzgebung, um die 2) Hänel IS. 740. Diss. Günther, 4