— 50 — Wirksamkeit eines Reichsgesetzes auszuschalten, sich weigert, die erforderlichen Ausführungs- und Ergänzungs- gesetze zu erlassen. II. Im Gegensatz hierzu verstehen wir unter Justiz- verweigerung im engeren Sinn eine Begrenzung des Begriffs dahingehend, daß nur die „Verweigerung des Rechtsschutzes bei Justizsachen“?) ‘den Voraussetzungen gerecht wird, unter denen der Bundesrat nach Art. 77 tätig wird. Es muß also ein Fall vorliegen, wo das zuständige Gericht, von einem Rechtsuchenden angegangen, 'den verlangten Rechts- schutz derart versagt, daß es dem Ersuchen nicht oder erst mit absichtlicher Verzögerung nachkommt. Es fällt also unter Justizverweigerung im engeren Sinn auch die Ver- zögerung der Justiz, „die sich nicht bloß als eine Verlang- samung, sondern als eine temporäre oder stillschweigende Verweigerung darstellt“ ?). M. E. ist jedoch Art. 77, da sein Wortlaut nicht auf eine Begrenzung des Begriffs „Justizverweigerung‘‘ hinweist, nicht auf die Angelegenheiten beschränkt, die zur Kompetenz der bürgerlichen und der Strafgerichte gehören, es unter- liegen ihm vielmehr alle Fälle der Justizverweigerung im weiteren Sinn. (Daß natürlich dann keine Rechtsverweigerung gegeben ist, wenn der Antrag eines Klägers als unbegründet oder unzulässig zurückgewiesen wird, oder wenn das angegebene Gericht sich, formell berechtigt, für unzuständig erklärt, bedarf keiner weiteren Erwähnung.) Wann nun Schutz gegen Justizverweigerung zu gewäh- ren ist, ergibt sich „nach der Verfassung und: den bestehen- den Gesetzen des betreffenden Bundesstaates“. Aus der Wendung: „wenn in einem Bundesstaate der Fall einer 3) Hänel I S. 738; v. Seydel, Kommentar S. 410; Zorn IS. 170. 4) Hänel IS. 739.