— il — Justizverweigerung eintritt“, geht nämlich hervor, daß nur diejenigen Beschwerden ‚.de protracta et denegata justitia“ vom Bundesrate zu berücksichtigen sind, die sich gegen die Behörde eines Bundesstaates richten. Damit fallen also alle Rechtsverweigerungsbeschwerden aus dem Rahmen des Art. 77 heraus, zu denen Reichs- oder gar ausländische Be- hörden den Anlaß gegeben haben. Doch erst eine weitere Voraussetzung begründet die Zuständigkeit und damit auch ein Eingreifen des Bundes- rats. Der Beschwerdeführer muß erst bewiesen haben, daß „auf gesetzlichen Wegen aureichende Hilfe nicht erlangt werden kann“. Erst wenn alle sonstigen Rechtsbehelie zum Schutze des Rechts mit negativem Erfolg angewandt: sind, insonderheit wenn der Instanzenzug und Rechtsmittelweg erschöpft ist, kann man von einer Rechtsverweigerung sprechen. Die Tätigkeit des Bundesrats gemäß Art. 77 ist nun zweifacher Art: 1. richterlicher Natur, insofern, als der Bundesrat die obigen Voraussetzungen einer Rechtsverweigerung prüft und daraufhin sein Urteil abgibt, ob die Beschwerde anzuneh- men oder abzuweisen ist; 2. diplomatischer Natur, indem er im Annahmefall die Vollstreckung seines Urteils bei der Bundesregierung be- wirkt. ad 1 steht es dem Bundesrat natürlich frei, entweder selbst eine Entscheidung über die Frage der Zuständigkeit im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsganges zu treffen. Statt dessen kann aber der Bundesrat „seiner Entscheidung ein Gutachten eines Einzelnen, eines Gerichtshofes oder einer Juristenfakultät zugrunde legen“®). Entgegen Hä- r el®), und zwar auf Grund ‘des Wortlautes des Art. 77, bin 5) Fleischer S. 24. 6, JHänel IS. 74. 4*