ich aber der Ansicht, daß der Bundesrat nicht die Entschei- dung der Beschwerde selbst einer der oben genannten Be- hörden übertragen kann. ad 2 kann der Bundesrat, in Ermangelung besonderer Vorschriften, dem Beschwerdeführer dadurch zu seinem Recht verhelfen, daß er ganz allgemein den betreffenden Bundesstaat auffordert, den bisher verweigerten Rechts- schutz zu gewähren. Dann aber muß der Bundesrat auch befugt sein, seiner Aufforderung dadurch den nötigen Nach- druck zu verleihen. daß er die Mittel zur Erledigung (der streitigen Angelegenheit genauer bezeichnet, eventuell sogar für die vorzunehmende Handlung eine Frist bestimmt. Die Möglichkeit jedoch, daß die rechtliche Wirksamkeit der gefällten Entscheidung unmittelbar als eine Bewirkung gerichtlicher Hilfe anzusehen sei, wie es Hänel?) vertritt, möchte ich, als mit 'dem Wortlaut des Art. 77 unvereinbar, ablehnen. Ss 22. Als Rechtspflegeorgan des Reiches hat der Bundesrat aber, abgesehen von der bisher behandelten Tätigkeit, auch das Recht, dann einzugreifen, wenn es sich um eine Streitig- keit zwischen dem Reiche selbst und dem Bundesstaate handelt. Denn es ist eine notwendige Bestimmung im Ver- fassungsleben eines Staatengebildes, daß die Zentralgewalt, der nach der Verfassung gewisse Rechte den Einzelstaaten gegenüber zukommen, auch die Möglichkeit hat, die Einzel- staaten in der Erfüllung ihrer Verfassungspflichten zu über- wachen. Daneben muß aber gegebenenfalls, d. h. wenn das Mitglied den Gehorsam dem Zentralorgan gegenüber ver- weigert. die Zentralgewalt auch die Macht haben, zwangs- weise gegen den pflichtverletzenden Bundesstaat vorzu- sehen. Im Deutschen Bund!) bestimmte (die Bundes- 7) HänelIS. 741. 1) Zachariae II $ 268.