exekutionsordnung vom 3. August 1820 sehr ausführlich, wann Pflichtverletzung seitens eines Einzelstaates gegeben sei. und wie das Bundesglied zwangsweise zu seinen Pflich- ten angehalten werden könne. Auch die norddeutsche Ver- fassung von 1867 enthielt eine derartige Bestimmung und normierte als das Organ, das über eine Verletzung der Bundespflichten zu beschließen hatte, bereits den Bundesrat. Jetzt hat die Reichsverfassung im Artikel 19 Voraussetzung, “ Anordnung und Ausführung ler Exekution geregelt: Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bunderpflichten nicht erfüllen, können sie dazu im \Wege der Exekution an- gehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrate zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.“ Auf Grund ides Art. 19 sehen wir nun den Bundesrat insofern als Rechtspflegeorgan des Reiches, als er über die Einleitung einer Exekution zu beschließen hat. Diese Beschlußfassung enthält gleichzeitig die Entscheidung der Frage, ob der betreffende Bundesstaat seinen verfassungs- mäßigen Bundespflichten nachgekommen ist. Soll der Bun- dlesrat auf Grund des Art. 19 in Tätigkeit treten, so muß als erste Voraussetzung für das Eingreifen des Bunderrats eine Beschwerde über einen Bundesstaat wegen Verletzung der verfassungsmäßigen Pflichten an den Bundesrat ge- bracht sein. Ein solcher Antrag auf Erlaß des Exekutions- beschlusses kann nun von jedem Bundesstaate, auch von jedem sich beschwert fühlenden Untertan ?) gestellt werden. In der Regel wird jedoch dieser Antrag vom Kaiser aus- gehen, der ja die Erfüllung der Pflichten der Bundesstaaten dem Reiche gegenüber zu überwachen hat. Ist nun eine solche Beschwerde an den Bundesrat ge- bracht, dann hat ‘der Bundesrat zweierlei zu prüfen: 1. Stimmt der geschilderte Tatbestand mit der wirk- lichen Lage in dem betreffenden Bundesstaat überein? 2) Hänel S. 448.