— 56 nicht täte, würde ein Fall der Verletzung der Bundespflichten vorliegen. Hat nun der Bundesrat die Angelegenheit geprüft und festgestellt, daß tatsächlich ein Fall des Art. 19 RV. vor- liegt, dann hat er auch das Recht, die Exekution anzuord- nen. Diese beiden Akte der bundesratlichen Tätigkeit sind streng von einander zu trennen. Ersterer stellt sich als eine richterliche Entscheidung dar, letzterer als ein Ver- waltungsakt. Es ist nun nicht unbedingt nötig, daß auf den ersten Akt die Vollstreckung der Exekution folgen muß. Wenn es auch ohne Wirkung für den Beschluß über die Exekution ist, ob der vorliegende Fall schwerer oder leichter Natur ist, so wird das Reich doch von diesem äußersten Zwangsmittel so leicht keinen Gebrauch machen, weil zu be- fürchten ist, daß dies eine dauernde reichsfeindliche Stim- mung zur Folge haben könnte, sondern es wird zunächst auf gütlichkem Wege die bestehende Differenz zu schlichten suchen. Erst wenn (dieser Versuch fehlschlägt oder als aus- sichtslos zu betrachten ist, dann wird der Bundesrat als letztes Mittel die Exekution gegen den säumigen Staat an- ordnen. Hiermit ist dann auch die Tätigkeit des Bundes- rats als Rechtspflegeorgan des Tteiches erschöpft; die Aus- führung der Exekution ist dem Kaiser übertragen. Umgekehrt wird allerdings der Bundesrat nach erfolgter Durchführung der Exekution über die Frage zu beschließen haben, ob der bezweckte Erfolg auch erreicht ist. Im Be- ‘jahungsfalle würde dann ‘der Bundesrat die Einstellung der Exekution anzuordnen haben und zwar mit Wirkung gegen den Kaiser. Die Kosten der Exekution hat nach allgemeinen Rechts- erundsätzen der Staat zu tragen, gegen den auf Exekution erkannt ist ?). 4) v. Seydel, Kommentar S. 91.