Ss 23. Überall da, wo in einem zusammengesetzten Staate von der Zentralgewalt zwar gewisse Funktionen gesetzlich ge- regelt werden, die Ausführung selbst aber dem untergeord- neten Organismus übertragen ist, ist eine Behörde unum- gänglich nötig, die dafür sorgt, daß die Funktionen von den unteren Behörden auch in dem Sinne der Zentralgewalt aus- geübt werden. Das Deutsche Reich, in dem die Durch- führung der Reichsgesetze den Landesbehörden überlassen ist, hat als die Behörde, die mit der Entscheidung betraut. ist, falls über den Umfang eines Reichsgesetzes zwischen Reich und Bundesstaat eine verschiedene Auffassung be- steht, den Bundesrat nach Art. 7 Ziff. 3 bestimmt: „Der Bundesrat beschließt: 3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtun- gen hervortreten.“ Diese Bestimmung geht zurück auf den Zollvereinsver- trag. Auch hier machte sich das Bedürfnis geltend — war doch, wie auch heute noch, die Erhebung und Verwaltung der Zölle den einzelnen Staaten übertragen — daß die Steuer- und Zollgesetzgebung in allen Bundesstaaten naclı einheitlichen Grundsätzen durchgeführt wurde Dies wurde nun dadurch erreicht, daß Kontrolleure in den Bun- desstaaten eingesetzt wurden, die wechselseitig die Vertrags- staaten beaufsichtigten!). Bei der Aufdeckung von Män- geln entschied, falls eine gegenseitige Verständigung sich als aussichtslos erwies, bis 1867 die Zollkonferenz, von da ab der Zollvereinsbundesrat, ob tatsächlich gegen die Zoll- und Steuergesetze verstoßen sei, und sorgte im Bejahungsfalle für Abhilfe ?). 1) ef. Vertrag v. 16. Mai 1865, Art. 31/32; Vertrag v. 8. Juli 1867 Art. 20. 2) Arndt S. 10Sf.; v. Seydel, Komm. S. 144; La- band IS. 235, 243.