5 — Im Norddeutschen Bund wurde dieses Verfahren, ob- wohl es nicht gesetzlich festgelegt war, auf das gesamte Gebiet der Bundesgestzgebung ausgedehnt; heute finden wir eine gesetzliche Regelung dieser Übung im Art. 7 Ziff. 3 RV. Die Tätigkeit des Bundesrats als Rechtspflegeorgan des Reiches erstreckt sich, ähnlich wie im Art. 19 RV., darauf, daß er über Mängel Beschluß zu fassen hat. Dies kann er aber nur, wenn an ihn eine Beschwerde gebracht wird, daß seitens einer Landesbehörde ein Verstoß gegen die Aus- führung von Reichsgesetzen oder von Verwaltungsvor- schriften 'begangen sei, denn nur hierin würde ein Mangel im Sinne des Art. 7 Ziff. 3 zu sehen sein. Diese Beschwerde wird in der Regel vom Kaiser ausgehen, der ja nach dem Art. 17 RV. die Ausführung der Bundesgesetzgebung zu überwachen hat. Der Bundesrat hat nun zweierlei zu prüfen: 1. entspricht der Fall, so, wie er mitgeteilt wird, der Wirklichkeit? 2. wenn ja, stellt sich der Tatbestand als ein Mangel im Sinne des Art. 7 dar? Bejaht nun dieser Beschluß (des Bundesrats das Vor- liegen eines Mangels, so ist darin eine an den Einzelstaat gerichtete Aufforderung zu sehen, den Mangel abzustellen. Über die Ausführung dieses Beschlusses haben die kaiser- lichen Beamten, in erster Linie aber der Reichskanzler zu wachen, da der Bundesrat selbst nicht unmittelbar in die Verwaltung des Einzelstaates eingreifen kann. Zeigt sich aber der betreffende Staat gütlichen Vorstellungen gegen- über taub, dann müßte er äußerstenfalls, da der gesetzmäßig erteilte Beschluß des Bundesrats Gehorsam beanspruchen kann, zur Beseitigung der Mängel im Wege der Exekution angehalten werden. Da sich nun der Beschluß des Bundesrats nur an die Verwaltungsbehörden des betreffenden Bundesstaates