— 59 — richtet, so ist die Zuständigkeit des Bundesrats rein tatsäch- lich begrenzt, soweit das Reich selbst in dem Reichsgericht, dem Reichsversicherungsanıt, dem Bundesamt für Heimat- wesen und dem Reichseisenbahnamt Instanzen besitzt, die mit richterlichen Befugnissen ausgestattet sind. Gegen die höchstrichterlichen Aussprüche dieser Instanzen würde die Beschlußfassung des Bundesrats wirkungslos sein?). In rein rechtlicher Beziehung ist die Kompetenz des Bundesrats bei denjenigen Verwaltungsgebieten einge- schränkt, die von Reichsbehörden verwaltet werden, wie das Heerwesen, die Reichsmarine, das Konsulatswesen, die Post- und Telegraphenverwaltung. Mit Ausnahme des Heer- wesens, wo nach Art. 63 III RV. ausschließlich der Kaiser Mängel festzustellen und Anordnungen zu deren Abstellung zu erlassen hat, unterliegt bei den übrigen Verwaltungs- gebieten die Fest- und Abstellung der Mängel dem Kaieer, dem Reichskanzler und den obersten Dienstbehörden. 3) Arndt, Reichsstaatsrecht S. 119; Laband IS. 239.