26 88 1, 2. unter denen wegen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Teil desselben durch den Bundesfeldherrn in Kriegszustand erklärt werden lann, die Form der Verkündigung und die Wirkung einer solchen Erklärung die Landesgesetze.“ Da dieses Gesetz, wie gesagt, bisher nicht erlassen ist, andererseits aber in dem rechtsrheinischen Bayern (also mit Ausnahme der Pfalz) ein dem Belagerungszustand ähnlicher Ausnahmezustand nur für den Fall innerer Unruhen erklärt werden konnte, schritt Bayern, um sein Recht mit dem des übrigen Reichs in Einklang zu bringen (vgl. die amtliche Begründung bei v. Suttner S. 3), zum Erlaß des „Gesetzes über den Kriegszustand“ vom 5. 11. 1912 (Neufassung vom 6. 8. 1914), das sich im wesentlichen an das B. Z. G. anlehnt. Auf Grund dieses Gesetzes hat der König von Bayern, wie dies durch Kaiserl. Verordnung für den übrigen Teil des Reichs geschah, durch besondere Königl. Verordnung vom 31. 7. 1914 für Bayern den Kriegszustand erklärt. IV. Die Frage, ob das B. Z. G. als Landesgesetz noch Geltung besitzt, wird unten Note I, 2 zu § 1, 2 erörtert werden. § 1. Für den Fall eines Krieges ist in den von dem Feinde bedrohten oder teilweise schon besetzten Provinzen jeder Festungskommandant befugt, die ihm anvertraute Festung mit ihrem Rayonbezirke, der Kommandierende General aber den Bezirk des Armeekorps oder einzelne Teile desselben zum Zweck der Verteidigung in Belagerungs- zustand zu erklären. 83. Auch für den Fall eines Aufruhrs kann bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Belagerungszustand sowohl in Kriegs= als in Friedenszeiten erklärt werden.