§ 7 Abs. 1 und §§ 27, 20 M.St. G. B. 131 Zucht und Ordnungsind stets reine militärische Delikte. Es kommen hier s§ 99, 100, 102 (Erregung von Mißvergnügen), auch # 78 (Verleitung zur Fahnenflucht) in Frage. In gewissem Umfange sind auch hier die Militärpersonen besser gestellt insofern, als in z od das Unternehmen der Verleitung bestraft wird, während nach §& 78 vorsätzliche Verleitung zur Fahnenflucht und Eintritt des Erfolges erforderlich ist. Eine Verleitung zur unerlaubten Entfernung durch Militärpersonen ist überhaupt nicht strafbar, wohl aber nach §& 9d, wenn durch Zivilpersonen erfolgt. § 7. In den in Belagerungszustand erklärten Orten oder Distrikten hat der Befehlshaber der Be- satzung (in den Festungen der Kommandant) die höhere Militärgerichtsbarkeit über sämtliche zur Besatzung gehörende Militärpersonen. Auch steht ihm das Recht zu, die wider diese Personen ergehenden kriegsrechtlichen Erkennt- nisse zu bestätigen. Ausgenommen hiervon sind nur in Friedenszeiten die Todesurteile; diese unter- liegen der Bestätigung des Kommandierenden Generals der Provinz. Hinsichtlich der Ausübung der niederen Gerichts- barkeit verbleibt es bei den Vorschriften des Militär- strafgesetzbuches. § 7 enthält militärstrafprozeßrechtliche Vorschriften. Er ist daher in seinem ganzen Umfang durch § 2 E.G.M. St. G. O. beseitigt, auch soweit er Vorschriften über die Bestätigung kriegsgerichtlicher Urteile enthält, was vielfach übersehen wird. I. An Stelle des Absatz 1 sind die §§ 27 und 20 M. St.G.O. getreten, die ihn fast wörtlich übernommen haben. Hinsichtlich 97