ganze Staatsgebiet von der Suspension getroffen werden kann (a. A. Haldy a. a. O.). § 17. Über die Erklärung des Belagerungszustandes sowie über jede, sei es neben derselben (§5 5) oder in dem Falle des 5&5 16 erfolgte Suspension auch nur eines der # 5 und 16 genannten Artikel der Verfassungsurkunde, muß den Kammern sofort, beziehungsweise bei ihrem nächsten Zusammen- treten, Rechenschaft gegeben werden. I. Der §3 17 ist nach der herrschenden und zutreffenden Ansicht nicht Reichsrecht geworden, so daß also beim reichsrechtlichen Kriegszustand eine Rechenschaftsablegung über die Erklärung des Kriegszustandes oder über eine Suspension von Verfassungs- artikeln nach §5 dem Reichstage gegenüber nicht zu erfolgen braucht (so Laband a. a. O., Haldy S. 35 f., Meyer, D. Verw. Recht S. 184, Nicolai S. 38, Giese in Dietz' Taschenbuch Bd. 1 S. 40). A.A. ist nur Haenel (Bd. 1 S. 443 Anm. 20), der auch in & 17 eine Wirkung der Erklärung des Kriegszustandes sieht und daher die Bestimmung gemäß Art. 68 R.V. zum Reichsrecht erhebt. Aber als eine Wirkung der Erklärung des Kriegszustandes im SEinne des Artikel 68 kann man auch bei weitestgehender Auslegung eine Rechenschaftsablegung nicht bezeichnen. Denn die Maß- regel der Erklärung des Kriegszustandes zeitigt wohl Wirkungen für die Staatsbürger; eine Rechenschaftspflicht des Erklärenden ist aber etwas außerhalb der Erklärung Liegendes; sie ist eine besondere Verpflichtung, die eines besonderen Ausspruches im Gesetz bedurfte. Es ist daher auch nicht richtig, wenn in der Sitzung des Reichshaushaltsausschusses vom 13. 5. 1916 (ogl. Bericht der Frankfurter Zeitung vom 14. 5. 1916 Nr. 133 zweites Morgenblatt) von sozialdemokratischer und fortschrittlicher Seite behauptet wurde, daß der Reichskanzler auf Grund des B. Z. G. dem Reichstage für die Erklärung des Belagerungszustandes